Chinas Recht IX.7
2.3.97/1
Mitteilung des Staatsrates zu Fragen der versuchsweisen Durchführung
von Konkursen staatseigener Unternehmen in einigen Städten
Guofa 1994/59 vom 25.10.1994
Ergänzende Mitteilung des Staatsrates
zu Fragen der versuchsweisen
Durchführung
von Konkursen und Fusionen
bei staatseigenen Unternehmen
und der Unterbringung ihrer
Beschäftigten in einigen Städten
Guofa 1997/10 vom 2.3.1997
An die Volksregierungen der PAS und die Ministerien,
Kommissionen
und [sonstigen] direkt zugehörigen Organe
des Staatsrates (1)
[Es folgen kursiv die Bestimmungen von Guofa
1994/59, gefolgt in normaler Schrift von den jeweils entsprechenden
Bestimmungen von Guofa 1997/10; die Bestimmungen sind entsprechend ihrer
Reihenfolge in Guofa 1997/10 angeordnet.]
[Guofa 1994/59, Einleitung:] In 18 Städten ... wird versuchsweise mit
der Optimierung der Struktur des Unternehmenskapitals begonnen; als begleitende
Maßnahme werden Mechanismen geschaffen, um gute Unternehmen hochkommen
und minderwertige ausscheiden zu lassen; um die Konkurse staatseigner Unternehmen
(im folgenden kurz: Unternehmen) dieser Städte anzuleiten und zu normieren,
wird aufgrund des »(versuchsweise durchgeführten) Unternehmenskonkursgesetzes
der VR China«(2) und anderer
einschlägiger gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen zu einschlägigen
Fragen folgendes mitgeteilt:
[Guofa 1997/10, Einleitung:] Im Geist und aufgrund
der Bestimmungen des ... »Konkursgesetzes« und
von Guofa 1994/59 sind allmählich Unternehmensfusionen und -konkurse in
Angriff genommen worden, und bei dieser Arbeit wurden auch Erfolge erzielt.
Aber es ergab sich auch das Problem, daß einige Städte und Gebiete Unternehmenskonkurse
in Verletzung des in Guofa 1994/59 vorgesehenen Anwendungsbereiches ausgeführt
haben. Für Konkurse staatseigener Unternehmen außerhalb der Versuchsstädte
gilt nur das »Konkursgesetz«, das durch die Verfügung
über ihr Vermögen Erzielte ist also anteilsmäßig zur Befriedigung der Verbindlichkeiten
zu verwenden, und für die Kosten der Unterbringung der Beschäftigten der
Konkursunternehmen können nur Zuschüsse der örtlichen Regierung und Mittel
der Sozialhilfe und sozialen Sicherung verwandt werden. Bei Konkursen nicht
staatseigener Unternehmen ist strikt das ... »Zivilprozeßgesetz«
anzuwenden. ... Ergänzend wird bestimmt:
[Guofa 1994/59] 9.Organisatorische Lenkung der Durchführung
der Unternehmenskonkurse
Die Durchführung von Unternehmenskonkursen
berührt einen sehr weiten Bereich, ist sehr politischer Natur und eine
recht schwierige Angelegenheit. Die Volksregierungen der betroffenen Städte
müssen energisch die organisatorische Führung dieser Arbeit übernehmen;
ein Verantwortlicher der Regierung muß dabei vorangehen, und ein Arbeitsorgan,
an dem die Wirtschafts- und Handelskommission (Wirtschaftskommission, Plan-
und Wirtschaftskommission), die Plankommission, die Finanzbehörde(3),
die Banken, die Arbeitsbehörde, die Rechnungsprüfung, die Steuerbehörden,
die Staatsvermögensverwaltung, die Bodenbehörde und die Gewerkschaft beteiligt
sind, ist zusammenfassend für die Organisation, die Harmonisierung [der
Arbeit der beteiligten Stellen] und die Lösung bei der Durchführung der
Unternehmenskonkurse auftauchender Fragen verantwortlich, um den glatten
Ablauf dieser Arbeit zu gewährleisten. Je nachdem, wieweit das örtlich
gesellschaftlich tragbar ist, müssen wirklich durchführbare Unternehmenskonkursvorschläge
bestimmt werden. Positive, zuverlässige Maßnahmen müssen ergriffen werden,
um Schwerpunktfragen und schwierige Probleme bei Unternehmenskonkursen
rechtzeitig zu erledigen. Die Funktionen der betreffenden vermittelnden
Organisationen in der Gesellschaft müssen bei der Durchführung der Unternehmenskonkurse
zur Geltung gebracht werden. Wenn man bei der Durchführung der Unternehmenskonkurse
auf dringende oder schwerwiegende Probleme stößt, muß dies nach oben gemeldet
werden.
[Guofa 1997/10] 1.Organisatorische Lenkung der Unternehmensfusionen
und -konkurse und der Unterbringung der Beschäftigten
Der Staatskommission
für Wirtschaft und Handel obliegt landesweit der organisatorische Ausgleich
der Arbeit bei den Unternehmensfusionen und -konkursen und der Unterbringung
der Beschäftigten; sie errichtet eine Landesführungszelle für diese Arbeit
(im folgenden: Landesführungszelle), die sich aus [Vertretern] dieser Kommission
(als Leiter), der Staatskommission für die Wirtschaftsstrukturreform, des
Finanzministeriums, des Arbeitsministeriums, der Chinesischen Volksbank,
des Staatlichen Landverwaltungsamtes und des Staatsamtes für die Verwaltung
des Staatsvermögens zusammensetzt; die Rechtsarbeitskommission des Nationalen
Volkskongresses und das Oberste Volksgericht werden eingeladen, sich zu
beteiligen. Hauptaufgaben dieser [Landesführungszelle] sind: Sie ist landesweit
in den Versuchsstädten verantwortlich für die organisatorische Lenkung
und den Ausgleich der Unternehmensfusionen und -konkurse und der Unterbringung
der Beschäftigten; sie bestimmt die Methode zur Aufstellung der »Arbeitspläne
für die Unternehmensfusionen und -konkurse und die Unterbringung der Beschäftigten«
[im folgenden: »Arbeitspläne«]; sie gibt an die
[einzelnen] PAS den für sie vorgesehenen Umfang der Zuteilungen für die
Reserve für uneinbringliche und für schlechte Konten hinab; sie überprüft
die »Arbeitspläne« der PAS; sie leitet die Zellen
der PAS an, die diese Arbeit ausgleichen (im folgenden: PAS-Zellen), sie
setzt den »Landesweiten Arbeitsplan« fest und
überwacht seine Durchführung. Die laufenden Geschäfte der Landesführungszelle
obliegen der Staatskommission für Wirtschaft und Handel; schwerwiegende
Fragen übergibt sie der Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen
Unternehmen beim Staatsrat zur Diskussion und Beschlußfassung.
Die PAS errichten
eine PAS-Zelle, die sich aus [Vertretern] der Wirtschafts- und Handelskommission
(bzw. Wirtschafts- bzw. Plan- und Wirtschaftskommission, ebenso im folgenden)
als Zellenleiter und der sonst betroffenen Abteilungen zusammensetzt; die
Rechtsarbeitskommission des Volkskongresses der PAS und das Volksgericht
der Oberstufe werden zur Teilnahme eingeladen. Ihre Hauptaufgaben sind:
Sie ist für den Ausgleich der Arbeit mit den Unternehmensfusionen und -konkursen
und der Unterbringung der Beschäftigten in den Versuchsstädten der PAS
verantwortlich; sie überprüft die »Arbeitspläne«
der Versuchsstädte; und sie setzt den »Arbeitsplan«
der PAS fest.
Die Versuchsstädte
errichten Zellen für den Ausgleich dieser Arbeit aus [Vertretern] der städtischen
Kommission für Wirtschaft und Handel (als Zellenleiter), der Wirtschaftsstrukturreformkommsion,
der Finanzbehörde, der Zweige der Chinesischen Volksbank und der Gläubigerbanken,
des Landverwaltungsamtes und des Amtes für die Verwaltung des Staatsvermögens
der Stadt; Rechtsarbeitskommision des städtischen Volkskongresses und Volksgericht
werden zur Teilnahme eingeladen. Ihre Hauptaufgaben sind: organisatorischer
Ausgleich der Arbeit mit Unternehmensfusionen und vor dem Eintritt in das
Konkursverfahren bzw. nach dessen Abschluß sowie mit der Unterbringung
der Beschäftigten; Festsetzung des »Arbeitsplans«
der Stadt; ihr obliegt die Bestimmung von Vorschlägen für den Konkurs [einzelner]
Unternehmen; sie organisiert die Ausführung von Unternehmensfusionen und
die Arbeit mit der Unterbringung der Beschäftigten; sie überwacht, prüft
und korrigiert normwidrige Verfahrensweisen.
[Guofa 1997/10] 2.Bestimmung, Prüfung und Genehmigung
der »Arbeitspläne für die Unternehmensfusionen und -konkurse und die Unterbringung
der Beschäftigten«
Bei jeder Versuchsstadt
muß die Ausgleichszelle aufgrund sorgfältiger Untersuchungen, und nachdem
sie die Ansichten der Hauptgläubigerbanken dazu in vollem Umfang eingeholt
hat, eine Liste der Unternehmen vorlegen, die fusionieren oder in Konkurs
gehen sollten oder aus Schwierigkeiten zu befreien sind (zentrale oder
der Provinz zugehörige Unternehmen werden von der vorgesetzten Stelle nach
Diskussion mit der Staats- und der territorialen Kommission für Wirtschaft
und Handel vorgeschlagen) und entsprechend dem [von der Landesführungszelle]
herabgegebenen vorgesehenen Umfang der Zuteilungen für die Reserve [der
PAS] für uneinbringliche und für schlechte Konten den »Arbeitsplan«
für diese Stadt bestimmen. Die Hauptstellen der einzelnen Gläubigerbanken
ordnen Personen ab, um an der Ausarbeitung des Planes mitzuarbeiten, oder
sie ermächtigen ihre örtliche Zweigstelle dazu; Finanzbehörden und Banken
müssen den vorläufig, für die Unternehmensfusionen und -konkurse und die
Wiederbeschäftigung der Beschäftigten, vorgesehenen Umfang der Zuteilungen
für die Reserve für uneinbringliche und für schlechte Konten überprüfen.
Der »Arbeitsplan«
der Versuchsstadt wird jährlich einmal bestimmt. Die Versuchsstädte müssen
bis Ende November den »Arbeitsplan« für das nächste
Jahr der PAS-Zelle melden; die PAS-Zelle prüft diese Pläne, faßt sie zusammen
und meldet sie bis Ende Dezember der Landesführungszelle. Die Landesführungszelle
überprüft die »Arbeitspläne« der PAS und erwägt
sie zusammenfassend, um den landesweiten Arbeitsplan zu bestimmen und der
Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen Unternehmen beim Staatsrat
zu Prüfung und Diskussion zu melden; in der Regel müssen [die Pläne] bis
Ende Februar [bestätigt und wieder] herabgegeben werden. Nachdem der »landesweite
Arbeitsplan« bestätigt und herabgegeben worden
ist, ist die Landesführungszelle zusammen mit den betroffenen Stellen(4)
und den Volksregierungen der PAS für die Überprüfung und Durchsetzung der
Durchführung des Plans durch die einzelnen Versuchsstädte verantwortlich.
Nachdem der genehmigte
»Arbeitsplan« an eine Versuchsstadt hinabgegeben
worden ist, darf diese Stadt bei der Durchführung den genehmigten geplanten
Umfang nicht durchbrechen; erforderliche Korrekturen innerhalb des geplanten
Umfangs werden von der PAS-Zelle geprüft und zusammengefaßt und der Landesführungszelle
berichtet, die sie prüft und festsetzt.
Die Zellen der PAS
und der Versuchsstädte müssen einmal im Vierteljahr der Landesführungszelle
über die Ausführung des Planes berichten; die Hauptstelle der Chinesischen
Volksbank muß einmal im Vierteljahr der Arbeitskonferenz für die Reform
der staatseigenen Unternehmen beim Staatsrat über die Löschung uneinbringlicher
und schlechter Konten berichten.
[Guofa 1997/10] 3.Die Festsetzung von Unternehmenskonkursvorschlägen
In jeder Versuchsstadt
müssen aufgrund des »Landesweiten Arbeitsplans«
die [den Unternehmen] vorgesetzten Stellen das Material für die Bestimmung
der Unternehmenskonkursvorschläge der Zelle der Versuchsstadt zur Verfügung
stellen; es beinhaltet insbesondere: Angaben über die Umstände des Unternehmens,
die Buchführungsberichte und eine Erklärung der Verluste; Angaben über
die Forderungen und Verbindlichkeiten, einen Vorschlag für die Verfügung
über das Vermögen, Angaben über die Wege, auf denen die Beschäftigten untergebracht
werden sollen, und Richtsätze für die Kosten und die Höhe der zur Löschung
vorgesehenen uneinbringlichen und schlechten Konten.
Erst nachdem die Zelle
der Versuchsstadt einen [bestimmten] Unternehmenskonkursvorschlag bestimmt
hat, kann in das Konkursverfahren eingetreten werden und wird der PAS-Zelle
zu den Akten berichtet. Wenn die Hauptgläubigerbank Einwände gegen den
Unternehmenskonkursvorschlag hat, muß sie das der PAS-Zelle zum Beschluß
vortragen. Wenn die PAS-Zelle keinen Beschluß zuwege bringt, berichtet
sie der Landesführungszelle zum Beschluß.
[Guofa 1994/59] 3.Verfügung über das Konkursvermögen
[Abs.1:]Vor der Verfügung über Konkursvermögen
muß es von einem die gesetzliche Befähigung dazu besitzenden Vermögensbewertungsorgan(5)
bewertet werden; mit dem bei der Bewertung festgestellten Wert als Grundpreis
wird es dann durch Versteigerung, Ausschreibung oder in anderer Weise übertragen.
[Guofa 1997/10] 4.Die Befähigung des Vermögensbewertungsorgans
und die Verfügung über das Konkursvermögen
Vor der Verfügung
über das Vermögen des Konkursunternehmens muß ein von der Abwicklungsgruppe
beauftragtes Vermögensbewertungsorgan, das einen von der Verwaltungsbehörde
des Staatsrates für das Staatsvermögen ausgestellten Befähigungsnachweis
besitzt, eine Bewertung durchgeführt haben, deren Ergebnis von dieser Verwaltungsbehörde
bestätigt wird.(6) Soweit es dabei um die Bewertung von zugeteilten
Landgebrauchsrechten geht oder um die Bewertung überlassener Landgebrauchsrechte,
bei denen die Bedingungen des Überlassungsvertrags geändert werden, muß
eine Bewertung durch ein Bewertungsorgan durchgeführt werden, das zur Bewertung
von Land befähigt ist, und das Bewertungsergebnis von der Landverwaltungsstelle
bestätigt und in das Gesamtergebnis der Vermögensbewertung aufgenommen
werden. Bei der Vermögens- und der Landbewertung muß man sich bemühen,
die Bewertungskosten niedrig zu halten, Bewertungskosten dürfen nicht mehrfach
erhoben werden. Zeigt sich bei der Bestätigung ein Fehler [der Bewertung],
so muß entsprechende administrative und wirtschaftliche Haftung geltend
gemacht werden.
Auf der Grundlage
des bewerteten und bestätigten Preises des gesamten Konkursvermögens wird
nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften ein Mindestpreis bestimmt
und [das Vermögen] vor allem im Wege der Versteigerung nach den einschlägigen
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften übertragen. Der Übertragungspreis
wird vom Markt bestimmt.
[Guofa 1994/59] 1.Vor der Durchführung eines Unternehmenskonkurses
sind zunächst die Beschäftigten des Konkursunternehmens unterzubringen.
§ 4 des Konkursgesetzes bestimmt: "Der Staat
weist auf jede Weise den Beschäftigten des Konkursunternehmens neue Arbeit
zu und sichert, bis sie neue Arbeit haben, ihre Grundbedürfnisse; die konkrete
Methode dazu wird vom Staatsrat gesondert bestimmt." Jede betroffene
Stadtvolksregierung muß demgemäß entsprechend dieser Mitteilung bei der
Durchführung von Konkursen Maßnahmen aller Art ergreifen, um zunächst die
Beschäftigten der Konkursunternehmen unterzubringen und soziale Stabilität
zu gewährleisten.
[Guofa 1997/10] 5.Gute Unterbringung der Beschäftigten
des Konkursunternehmens
Die Volksregierungen
der einzelnen Versuchsstädte müssen aktiv die Erfahrungen verbreiten, die
man bei der Wiederbeschäftigung in Shanghai gemacht hat: Beschäftigungsmaßnahmen
mit der Reform der sozialen Sicherung und den örtlichen Besonderheiten
verbinden, von oben nach unten Dienstleistungszentren zur Wiederbeschäftigung
einrichten und Wege zur Beschäftigung öffnen, sich um die Lebensumstände
der Beschäftigten der Konkursunternehmen bemühen, sie gut unterbringen
und gesellschaftliche Stabilität wahren.
[Guofa 1994/59] 2.Verfügung über die Landgebrauchsrechte
der Konkursunternehmen
Beim Konkurs eines Unternehmens
müssen Landgebrauchsrechte, die das Unternehmen nach dem Recht erlangt
hat, nach dem Recht, vor allem durch Versteigerung oder Ausschreibung,
übertragen werden; der Erlös daraus muß zunächst zur Unterbringung der
Beschäftigten verwandt werden; was nach der Unterbringung der Beschäftigten
noch übrigbleibt, wird zusammen mit anderem Konkursvermögen in den Vorschlag
zur Verteilung des Konkursvermögens aufgenommen.
[Guofa 1994/59] 3.Verfügung über das Konkursvermögen
[Abs. 1 steht vor Nr.4.
Abs.2:]
Wenn das, was mit der
Verfügung über Landgebrauchsrechte des Unternehmens erlangt wird, zur Unterbringung
der Beschäftigten des Konkursunternehmens nicht hinreicht, muß der fehlende
Betrag von dem genommen werden, was mit der Verfügung über sonstiges Konkursvermögen
erlangt wird.
[Guofa 1997/10 Nr.5 Abs.2]Die Kosten der Wiederbeschäftigung
werden aus dem bezahlt, was aus der Übertragung der Landgebrauchsrechte,
die das Konkursunternehmen nach dem Recht erlangt hat, eingenommen wird.
Auch wenn das Konkursunternehmen Landgebrauchsrechte zum Gegenstand einer
Hypothek gemacht hat, muß, was aus der Übertragung erlangt wird, zunächst
zur Unterbringung der Beschäftigten verwandt werden; wenn [die Mittel]
zu Bezahlung [der Kosten für die Unterbringung der Beschäftigten] nicht
hinreichen, wird der Fehlbetrag aus der Verfügung über nicht mit einer
Hypothek belegtes und dann über mit einer Hypothek belegtes Vermögen, in
dieser Reihenfolge, bezahlt. Wenn das, was aus der Versteigerung des Vermögens
des Konkursunternehmens erlangt wird, zur Unterbringung der Beschäftigten
noch nicht hinreicht, wird es entsprechend der Zugehörigkeit des Unternehmens
von der Volksregierung gleicher Stufe getragen.
[Guofa 1994/59] 5.Die Unterbringung der Beschäftigten
des Konkursunternehmens
Die Volksregierung der
Stadt oder des Stadtbezirks oder des Kreises des Unternehmensortes muß
Maßnahmen aller Art ergreifen, um [die Beschäftigten] umzuschulen, ihnen
Arbeitsplätze nachzuweisen, [ihnen die Möglichkeit zu geben,] sich mit
Produktion selbst zu helfen oder Arbeitsleistungen [ins Ausland] auszuführen,
usw., um den Beschäftigten der Konkursunternehmen neue Arbeit zu verschaffen,
und bis sie wieder Arbeit haben, muß die Volksregierung ihre Grundbedürfnisse
sichern.
Die Regierungen spornen
die Beschäftigten der Konkursunternehmen an, sich selbst Arbeit zu verschaffen.
Dem, der sich selbst Arbeit verschafft, kann die Regierung je nach den
tatsächlichen örtlichen Verhältnissen einmalige Unterbringungskosten zahlen;
er hat dann nicht mehr den Status des Beschäftigten eines staatseigenen
Unternehmens. Einmalige Unterbringungskosten werden im Prinzip in Höhe
des Dreifachen des vorjährigen durchschnittlichen Lohneinkommens der Beschäftigten
der Unternehmen in der Stadt des Konkursunternehmens gezahlt; die Volksregierungen
der einzelnen Städte bestimmen die konkreten Sätze.
Während der Arbeitslosigkeit
erhalten die Beschäftigten eines Konkursunternehmens Leistungen nach den
»Bestimmungen für die Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte von Staatsunternehmen(7)«.
Beschäftigte, die bis zum Ablauf der Frist für die [Leistungen der] Arbeitslosenversicherung
keine neue Arbeit finden konnten und die Bedingungen für Sozialhilfe erfüllen,
erhalten von den örtlichen Sozialbehörden Sozialhilfe gemäß den Bestimmungen.
[Absatz 4: stimmt mit
dem nachfolgend abgedruckten Nr.5 Abs.4 von Guofa 1997/10 überein, mit
Ausnahme der dort unterstrichenen Worte; vgl. die dortige Anm.. Es folgt
Abs.5:]
Beschäftigte des Konkursunternehmens,
die durch einen Arbeitsunfall versehrt worden sind oder sich eine schwere
Berufskrankheit zugezogen haben, und die infolgedessen ihre Arbeitsfähigkeit
ganz oder großenteils verloren haben, werden als pensionierte Beschäftigte
behandelt. Beschäftigte, die vom Pensionsalter keine 5 Jahre mehr entfernt
sind, können auf ihren Antrag vorzeitig pensioniert werden.
Die Unterbringung der
mit Arbeitsvertrag Beschäftigten des Konkursunternehmens regelt sich nach
den Vorschriften der »Vorläufigen Bestimmungen zur Durchführung des Arbeitsvertragssystems
bei Staatsunternehmen« (8) und
anderer Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen; die Unterbringung von Zeitarbeitern
regelt sich nach den »Vorläufigen Bestimmungen für die Steuerung der Zeitarbeiter
von Unternehmen der Eigentumsordnung des ganzen Volkes«(9).
Soweit die [vorgenannten] Quellen für die Kosten der Unterbringung nicht
hinreichen, übernimmt [diese Kosten] je nach der Zugehörigkeit des Unternehmens
die Volksregierung der Stadt bzw. des Stadtbezirks oder Kreises, in der
bzw. dem sich das Unternehmen befindet.
[Guofa 1997/10 Nr.5 Abs.3:]Die Kosten der Unterbringung
der Beschäftigten werden durchweg den Dienstleistungszentren zur Wiederbeschäftigung
zugewiesen und zusammengefaßt geplant eingesetzt. Als Satz für die Unterbringungskosten
wird im Prinzip das Dreifache des durchschnittlichen Lohneinkommens eines
Beschäftigten des Unternehmens der Versuchsstadt im Vorjahr berechnet;
die Volksregierung der Versuchsstadt geht dabei von den tatsächlichen Verhältnissen
vor Ort aus, geht strikt mit dem Geld um und wird diese Sätze nicht beliebig
durchbrechen. Zunächst nicht wiederbeschäftigten Beschäftigten zahlt das
Dienstleistungszentrum die Grundlebenshaltungskosten, bis sie wieder beschäftigt
sind. Wer sich selbst Arbeit verschafft, kann eine einmalige Zahlung von
Unterbringungskosten erhalten; der Satz dafür darf das Dreifache des durchschnittlichen
Lohneinkommens eines Beschäftigten des Unternehmens der Versuchsstadt im
Vorjahr nicht überschreiten.
Die Verantwortung
für die Verwaltung der Pensionen und Behandlungskosten für pensionierte
Beschäftigte der Konkursunternehmen übernehmen die örtlichen Organe für
die gesellschaftliche Alters- und Krankenversicherung. Wenn das Konkursunternehmen
an der für die ganze Gesellschaft zusammengefaßten Aufbringung der Fonds
für die Altersversicherung und für die Krankenversicherung teilgenommen
hat, werden Pensions- und Behandlungskosten für seine pensionierten Beschäftigten
vom Alters- bzw. Krankenversicherungsorgan dieser Versuchsstadt aus dem
gesellschaftlich zusammengefaßt aufgebrachten Alters- bzw. Krankenversicherungsfonds
gezahlt. Wenn es nicht an der gesellschaftlich zusammengefaßten Aufbringung
dieser Fonds teilgenommen hat, oder wenn diese Fonds nicht hinreichen,
wird aus dem gezahlt, was aus der Übertragung der Landgebrauchsrechte des
Unternehmens erlangt wird; wenn das nicht hinreicht, wird der Fehlbetrag
aus dem bezahlt, was aus der Verfügung über das mit Hypotheken nicht
belastete und mit Hypotheken belastete(10) Konkursvermögen
erlangt wird.
Nachdem das Konkursunternehmen
in das Konkursverfahren eingetreten ist, werden die Lebenshaltungskosten
der Beschäftigten aus den Konkursabwicklungskosten bezahlt; die konkrete
Zahlungsmethode bestimmt sich nach den »Vorläufigen Bestimmungen des Finanzministeriums
zu Finanzfragen bei der versuchsweisen Durchführung von Konkursen staatseigener
Unternehmen« (Ak.Z.: Cai gong zi 1996/226)(11).
Was mit der Verfügung
über das Vermögen des Konkursunternehmens erzielt wird, wird, nachdem die
Kosten für die Unterbringung der Beschäftigten [daraus] bezahlt sind, nach
dem »Konkursgesetz« anteilsmäßig zur Abwicklung
der Schulden verwandt.
[Guofa 1994/59] 6.Verfahren mit Darlehensverlusten,
die Banken wegen Unternehmenskonkursen erleiden
Verluste an Kapital und
Zinsen von Darlehen, die Banken durch den Konkurs von Unternehmen erleiden,
müssen strikt nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften und nach
Genehmigung durch die Hauptstelle der betroffenen staatlichen Bank gegen
die Reserve für uneinbringliche bzw. die Reserve für schlechte Konten,
die von der Bank staatlich überprüft und festgesetzt zurückgestellt worden
sind, zu dem dadurch kontrollierten Anteil aufgerechnet werden.(12)
[Guofa 1997/10] 6.Vereinfachtes Verfahren zur Löschung
uneinbringlicher und schlechter Konten
Wenn Verluste an Kapital
und Zinsen von Bankdarlehen aufgrund des landesweiten Arbeitsplans gegen
die Reserve für uneinbringliche bzw. schlechte Konten aufgerechnet werden
müssen, werden sie von den Hauptstellen der einzelnen Gläubigerbanken nach
dem »Geschäftsbankengesetz der VR China« und
[sonst] einschlägigen Bestimmungen, innerhalb des vom Staatsrat festgesetzten
Gesamtumfangs der Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten, die
für die Arbeit mit Fusionen und Konkursen der Unternehmen und die Wiederbeschäftigung
der Beschäftigten verwandt werden, geprüft und aufgerechnet. Das konkrete
Verfahren regelt sich nach der »Mitteilung des Finanzministeriums zur Korrektur
der >Vorläufigen Bestimmungen für die Schaffung von Reserven für uneinbringliche
und schlechte Konten durch die staatlichen Spezialbanken< Akt.Z. 92
Cai shang zi 232«.
Das Verfahren zur
Aufrechnung gegen die Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten
soll vereinfacht werden. Das konkrete Verfahren wird von der Hauptstelle
der Chinesischen Volksbank zusammen mit den Hauptstellen der einzelnen
Gläubigerbanken in Verhandlungen mit der Staatskommission für Wirtschaft
und Handel und dem Finanzministerium und sonst betroffenen Stellen vorgeschlagen,
von der Landesführungszelle genehmigt und innerhalb von 2 Monaten nach
Erlaß der vorliegenden Mitteilung herabgegeben.
[Guofa 1997/10] 7.Nach der Konkurserklärung eines Unternehmens
müssen die betroffenen Regierungsstellen nach den einschlägigen Vorschriften
im »Konkursgesetz« die Gründe und die Verantwortung
für den Konkurs des Unternehmens untersuchen und einer Rechnungsprüfung
unterziehen und je nach der Schwere der Umstände strikte Verfügung treffen.
Ein gesetzlicher Repräsentant, der in erheblichem Maße für den Konkurs
[seines] Unternehmens verantwortlich ist, darf nicht mehr Verantwortlicher
eines anderen Unternehmens werden; wenn [sein Verhalten] eine Straftat
bildet, muß seine strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt
werden. Auch die Verantwortung der Verantwortlichen vorgesetzter Stellen
des Unternehmens, die in erheblichem Maße für den Konkurs des Unternehmens
verantwortlich sind, muß verfolgt werden, wenn die Umstände schwer wiegen.
Wenn ein Unternehmenskonkurs benutzt wird, um sich Schulden zu entziehen,
muß der Sachverhalt in jedem Fall geklärt und nach dem Recht die entsprechende
Verantwortung verfolgt werden. Wenn das Unternehmen nach der Konkurserklärung
ohne Änderung seiner Organisationsform und Organe und seines Personals
am alten Platz weiter produziert, muß dies entschlossen unterbunden und
korrigiert werden.
[Guofa 1997/10] 8.Unternehmenskonkurse müssen strikt
nach den Vorschriften der einschlägigen Schriftstücke standardisiert werden
Die Richtlinien nach
Guofa 1994/59 und der vorliegenden Mitteilung gelten für staatseigene Unternehmen
im Stadtgebiet der Versuchsstädte und für die staatseigenen Unternehmen
in Versuchsstädten zugehörigen Kreisen, die einer Stadt oder einer höheren
Stufe gehören, ohne die Unternehmen der Kreise und Städte auf Kreisstufe.
Wenn Richtlinien für Konkurse staatseigener Unternehmen der Versuchsstädte
eigenmächtig auf Unternehmen außerhalb der Versuchsstädte oder nicht staatseigene
Unternehmen der Versuchsstädte angewandt werden, muß dies nach dem Recht
korrigiert werden, und die betreffenden Regierungsstellen müssen Maßnahmen
ergreifen, um die Folgen zu bereinigen. Verluste bei uneinbringlichen und
schlechten Konten der Banken, die durch eine Anwendung dieser Richtlinien
über den Anwendungsbereich hinaus entstanden sind, dürfen nicht [gegen
die Reserven] aufgerechnet werden; solche Verluste werden von der Bank
bei der Abführung ihrer Betreibungssteuer abgezogen, das Ergebnis der Regelung
eines Falles wird der Landesführungszelle gemeldet.
Nur dann, wenn ein
Konkursunternehmen wirklich die Produktion einstellt und geschlossen wird
(seine Eigenschaft als juristische Person verliert), die Landgebrauchsrechte
und das Unternehmensvermögen versteigert und versilbert und die Beschäftigten
untergebracht worden sind, kann der Verlust bei seinen Bankdarlehen - Kapital
und Zinsen - nach Guofa 1994/59 und der vorliegenden Mitteilung gegen die
von der Bank erhobenen Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten
aufgerechnet werden.
[Guofa 1994/59] 7.Übernahme des Konkursunternehmens
im ganzen
Wenn das Volksgericht den Vorschlag der Abwicklungsgruppe
zur Verteilung des Konkursvermögens beschlossen hat, und vor der Durchführung
des Verteilungsvorschlags ein anders Unternehmen das Vermögen, die nach
dem Verteilungsvorschlag als zu begleichen festgestellten Verbindlichkeiten
und die Unterbringung der Beschäftigten des Konkursunternehmens in Gänze
übernimmt, kann es entsprechend den einschlägigen staatlichen Vorschriften(13)
die Vorzugsbehandlung für fusionierende Unternehmen erhalten.
[Guofa 1997/10] 9.Verstärkte Förderung von Unternehmensfusionen
Der Staat ermuntert
hervorragende Unternehmen zu Fusionen mit Unternehmen in Schwierigkeiten;
dabei muß das fusionierende Unternehmen die Verbindlichkeiten des fusionierten
Unternehmens voll übernehmen und ist für die Unterbringung von dessen Beschäftigten
verantwortlich; es darf kein "falscher Konkurs, um in Wirklichkeit
den Schulden zu entgehen" in der Form der "Übernahme (oder des
Kaufs) der Gesamtheit" [des Unternehmens] betrieben werden. Die überflüssigen
Beschäftigten des fusionierten Unternehmens müssen auch ihre Arbeitsplätze
verlassen und gesondert unterkommen: Beschäftigte, die ihre Arbeitsplätze
verlassen, kommen in das Dienstleistungszentrum zur Wiederbeschäftigung
des fusionierenden Unternehmens. Bei den vom fusionierenden Unternehmen
übernommenen gesamten Verbindlichkeiten des fusionierten Unternehmens können
Verbindlichkeiten gegenüber Banken im Geist der »Mitteilung der Chinesischen
Volksbank, der Staatskommission für Wirtschaft und Handel und des Finanzministeriums
zur Regelung des Problems der Bankdarlehen und Zinsen, nachdem der Staat
in den Versuchsstädten hervorragende Unternehmen zu Fusionen mit Unternehmen
in Schwierigkeiten ermuntert und diese Fusionen unterstützt hat«
(Akt.Z. Yin fa 1995/130) behandelt und ihre Zinsen können erlassen, die
Rückzahlung kann auf mehrere Jahre verteilt werden. Wenn hervorragende
Unternehmen (eingeschlossen staatseigene Holdingunternehmen) mit Fusion
ein Unternehmen anschließen, das 3 Jahre hintereinander Verluste erwirtschaftet
hat, können nach Prüfung und Genehmigung durch die Bank die für vom fusionierten
Unternehmen aufgenommene Darlehen geschuldeten Zinsen erlassen werden,
und das Kapital soll innerhalb von 5 Jahren zurückgezahlt werden; wenn
auch das noch Schwierigkeiten macht, kann die Frist um ein bis zwei Jahre
verlängert werden. Wenn innerhalb der verlängerten und der geplanten Frist
die Darlehenszinsen für das fusionierte Unternehmen nicht erhoben werden,
werden für den Teil der Darlehen, der nicht nach dem vereinbarten Plan
zurückgezahlt wird, doch wieder Zinsen berechnet.(14) Der
durch den Zinserlaß verursachte Schaden wird gegen die von der Bank zurückgestellte
Reserve für schlechte Schulden aufgerechnet; wenn diese Reserve nicht ausreicht,
kann auch die Reserve für uneinbringliche Schulden herangezogen werden.
Der Anwendungsbereich
der Richtlinien für Unternehmensfusionen kann auf staatseigene Handels-,
Außenhandels-, Bau- und Montageunternehmen in den Versuchsstädten ausgedehnt
werden, falls das fusionierende oder fusionierte Unternehmen zu den vom
Staatsrat festgesetzten großen oder mittleren Schwerpunktunternehmen gehört,
oder das fusionierte Unternehmen zu den Unternehmen der Versuchsstädte
gehört. Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für eine Fusion haben,
und bei denen die Fusion doch erforderlich ist, müssen von der PAS-Zelle
der Landesführungszelle zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden.
Dieser Punkt gilt
nicht für Unternehmen, die Darlehen ausländischer Regierungen erhalten
haben, oder auf die solche Darlehen übertragen worden sind.
[Guofa 1997/10] 10.Milderung der Schwierigkeiten von
Unternehmen, indem das Personal nach der Produktion bestimmt wird, die
Stelle verläßt und besonders untergebracht wird, und Darlehenszinsen angemessen
gesenkt werden
Unternehmen, deren
Produkte einen Markt haben, und die relativ gut betrieben und geleitet
werden, aber eine relativ schwere Schuldenlast tragen, jedoch nicht die
Bedingungen für Fusion und Konkurs erfüllen, müssen ebenfalls in den »Arbeitsplan«
aufgenommen werden, und es müssen bei ihnen während einer bestimmten Zeit
und in unterschiedlichem Ausmaß die Bankdarlehenszinsen ermäßigt oder erlassen
und die [vorstehend vorgesehenen] Verfahren zur Wiederbeschäftigung der
Beschäftigten verwandt werden, um die Schwierigkeiten der Unternehmen zu
mildern.
Ausgehend von der
Bestimmung des Personals nach der Produktion, wobei überflüssiges Personal
die Stelle verläßt und besonders untergebracht wird, müssen Maßnahmen zur
Wiederbeschäftigung und die Milderung der Schwierigkeiten des Unternehmens
eng verbunden werden; die überflüssigen Beschäftigten können, nachdem sie
ihre Stelle verlassen haben, in ein Dienstleistungszentrum zur Wiederbeschäftigung
aufgenommen werden und Grundlebenshaltungskosten erhalten, und nach Ausbildung
zur Wiederbeschäftigung wird den Beschäftigten, die ihre Stelle verlassen
haben, allmählich zu erneuter Beschäftigung verholfen.
Bei Unternehmen mit
besonderen Produktions- und Betriebsschwierigkeiten, die ihre Beschäftigten
wirklich nicht bezahlen können, wird nach der »Mitteilung des Büros des
ZK der KPCh und des Büros des Staatsrats zu einem weiteren Schritt zur
Lösung der Lebensunterhaltsschwierigkeiten der Beschäftigten eines Teils
der Unternehmen« (Akt.Z. Zhong ban fa 1996/29)
nach Überprüfung und Feststellung durch das vorgesetzte Organ der örtlichen
Regierung zur Lösung der Lebensunterhaltsschwierigkeiten der Beschäftigten
das Verfahren der "drei Häuser" angewandt, d.h. der örtliche
Fiskus gibt einen Zuschuß zu den Zinsen [der erforderlichen Bankdarlehen],
die vorgesetzte Stelle des Unternehmens weist zum Ausgleich einige Mittel
zu, und die Bank gibt Darlehen mit Lohncharakter [=für die Lohnzahlungen].
Abgesehen von den
vorstehenden Bestimmungen gelten für das Verfahren und für Rechtsfragen
bei Unternehmenskonkursen das »Konkursgesetz«,
das »Gesetz der VR China über Sicherheiten«,
das »Zivilprozeßgesetz der VR China« und die
»Mitteilung des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen, welche gegenwärtig
die Volksgerichte bei der Behandlung von Unternehmenskonkursen beachten
müssen« (Akt.Z. Fafa 1997/2)(15).
Ausführungsbestimmungen
zu Fusion und Konkurs von Unternehmen und zu den Richtlinien zur Wiederbeschäftigung
der Beschäftigten werden von den betroffenen Stellen vorgeschlagen und
dann ausnahmslos erst von der Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen
Unternehmen beim Staatsrat geprüft, festgelegt und nach unten gegeben.
Anhang: Liste der
vom Staatsrat festgesetzten Versuchsstädte zur "Optimierung der Zusammensetzung
des Kapitals". [Hier weggelassen]
[Guofa 1994/59] 3. Verfügung über das Konkursvermögen
[Abs.1 steht vor Guofa
1997/10 Nr.4.
Abs.2 steht vor Guofa
1997/10 Nr.5 Abs.2. Abs.3:]
Beträge, die das Unternehmen
vor dem Konkurs zur Aufrechterhaltung von Produktion und Betrieb bei den
Beschäftigten leihweise aufgebracht hat, werden als den Beschäftigten seitens
des Konkursunternehmens geschuldeter Lohn behandelt; Zinsen für diese Darlehen
werden nach der Zeit, die das Darlehen tatsächlich verwandt worden ist,
und den Zinsen für Bankkonten während dieser Zeit berechnet. Von Beschäftigten
vor dem Konkurs als Kapital investierte Beträge werden als Konkursvermögen
behandelt.
Beschäftigtenunterkünfte,
Schulen, Kindergärten und -krippen, Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen
von Konkursunternehmen werden prinzipiell nicht in das Konkursvermögen
eingerechnet, sondern die Volksregierung der Stadt oder des Stadtbezirks
oder des Kreises des Unternehmensortes übernimmt sie und verfügt über sie,
und die Beschäftigten [dieser Institutionen] werden von der übernehmenden
Einheit untergebracht. Wenn es jedoch nicht erforderlich ist, [eine solche
Einrichtung] weiter zu betreiben, und sie in Gänze übertragen werden kann,
kann sie in das Konkursvermögen eingerechnet werden.(16)
[Guofa 1994/59] 4.Verfügung über Sicherheiten
Vom Konkursunternehmen
verpfändetes Vermögen wird, wenn der Gläubiger sein Recht auf bevorzugte
Befriedigung aufgibt, in das Konkursvermögen eingerechnet; wenn er dies
nicht tut, wird der Teil, der die mit dem Pfand gesicherte Forderung übersteigt,
in das Konkursvermögen eingerechnet.
Wenn das Unternehmen an
einem Vermögensgegenstand mehrere Pfandrechte begründet hat, werden bei
seinem Konkurs die Pfandgläubiger in der Reihenfolge der Pfänder befriedigt.
Wenn ein Unternehmen für
ein anderes Unternehmen Sicherheit geleistet hat(17), muß nach dem
Konkurs des Unternehmens, für das Sicherheit geleistet wurde, das Sicherheit
leistende Unternehmen gemäß dem Vertrag über die Sicherheitsleistung Haftung
übernehmen.(18) Jedoch können das Sicherheit leistende Unternehmen
und der Gläubiger des Unternehmens, für das Sicherheit geleistet wurde,
die Frist für die Begleichung der Schuld in Verhandlungen bestimmen.
Wenn eine Verwaltungsbehörde
für ein Unternehmen Sicherheit geleistet hat, muß der Vertrag über die
Sicherheitsleistung nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen als
unwirksam behandelt werden.
[Guofa 1994/59] 8.Umorganisation von Unternehmen
nahe am Konkurs
Bei Unternehmen nahe am
Konkurs kann die Volksregierung der Stadt bzw. des Stadtbezirks oder Kreises,
in der bzw. dem sich das Unternehmen befindet, Maßnahmen zur Umorganisation
des Unternehmens ergreifen, wie eine Umorganisation seiner Führungsebenen,
die Änderung der Form, in der sein Vermögen betrieben wird, Korrekturen
seiner Organisationsstruktur. Wenn diese Volksregierung einen Konkurs des
Unternehmens nicht für angebracht hält, muß sie ihm finanzielle Hilfe geben
oder andere Maßnahmen ergreifen, um dem Unternehmen zu helfen, seine Schulden
zu begleichen.
Vor dem Konkursantrag
für Unternehmen nahe am Konkurs können mit dem Einverständnis der Gläubiger
von mindestens 2/3 der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten des Unternehmens
und der Genehmigung der Volksregierung der Stadt bzw. des Stadtbezirks
oder Kreises, in der bzw. dem sich das Unternehmen befindet, effiziente
Unternehmensteile vom Unternehmen getrennt werden. Die Unternehmen nach
der Trennung müssen die Verbindlichkeiten des alten Unternehmens zu ausgehandelten
Anteilen übernehmen.(19)
Quelle: Guofa 1994/59: Jingji shenpan jianming shouce
(1996 nian xin bianban) [Knappes Handbuch für die Wirtschaftsrechtsprechung,
neue Ausgabe 1996], hrsg.v.d. Wirtschaftskammer des Obersten Volksgerichts,
Peking 1996, S.513. Guofa 1997/10: Ggb 312.
Anmerkungen:
1)Das Unternehmenskonkursgesetz für die Staatsunternehmen
(2.12.86/1) ist zwar seit dem 1.11.1988 in Kraft, wurde aber zunächst
nur "schrittweise" zur Anwendung gebracht, nur allmählich, "versuchweise",
ließ man einige wenige der fast durchweg hoffnungslos überschuldeten Staatsunternehmen
in Konkurs gehen, vor allem in den sogenannten Versuchsstädten zur "Optimierung
der Kapitalstruktur" - zuerst 18, dann 50, dann 56, dann 58, jetzt
111 Städte, darunter jetzt alle chinesischen Großstädte. Seit 1994 ist
die Zahl der Konkursanträge aber plötzlich sehr schnell gewachsen. (Eröffnete
Konkursverfahren: 1990:32; 1991:117; 1992:428; 1993:710; 1994:1625; 1995:2385;
1996:6232; nach Cao Siyuan: Shuzi zhi jian, guilü ke xun, Jingjicankaobao
28.1.97 S.4; allerdings führen nicht alle Verfahren zum Konkurs, Vergleiche
sind nicht selten; und nicht alle diese Verfahren betreffen Staatsunternehmen).
Mit anderen Worten: Um die "Kapitalstruktur" ihrer unterkapitalisierten
und oft fast nur mit Bankdarlehen finanzierten Unternehmen zu "optimieren",
nutzen vorgesetzte Behörden der Staatsunternehmen nun immer häufiger Konkurse.
1997 soll dies in noch größerem Umfang geschehen; in einer Rede am 3.3.1997
erklärte der für Wirtschaftsfragen zuständige stellvertretende Staatsratsvorsitzende
Zhu Rongji, das Kernproblem der Wirtschaftsreform, die Notlage der Staatsunternehmen,
könne nicht durch weitere Investitionen gelöst werden, da "die Produktionskapazitäten
angesichts der Marktlage ohnehin viel zu groß" seien, sondern durch
Fusionen und Konkurse (Xinhua 4.3.1997). Dies soll vor allem in den Versuchsstädten
geschehen, und dort (und nur dort, nach der Sonderregelung oben im Text
in Guofa 1994/59 Nr.2, 1997/10 Nr.5 II) sollen dann die schlimmsten Folgekosten
der Konkurse, die Kosten für die anderweitige Unterbringung der Beschäftigten,
aus dem Verkauf der Landnutzungsrechte an dem von dem Unternehmen genutzten
Land bezahlt werden, das oft der einzige Vermögenswert ist, den die Unternehmen
noch haben. Damit wird dann aber den Gläubigern, insbesondere den Banken
als Hauptgläubigern, praktisch alles entzogen, woraus sie sich befriedigen
könnten. Deshalb sind für die Banken der Versuchsstädte "Reserven"
vorgesehen (vgl. im Text Guofa 1997/10 Nr.1 I, Nr.6), gegen die die Banken
ihre "uneinbringlichen und schlechten Konten" aufrechnen, also
Ersatz für die verlorenen Darlehen und Darlehenszinsen erhalten sollen;
diese "Reserven" werden nach dem »Arbeitsplan«
bestimmt, in dem der Umfang der Konkurse von Staatsunternehmen für jede
Versuchsstadt bestimmt wird. Die »Arbeitspläne«
werden aber von der Praxis weit überschritten; überdies werden die zitierten
Sonderregeln weit über ihren vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus angewandt,
nämlich in mindestens der Hälfte der Fälle auch außerhalb der Versuchsstädte
und auch bei nicht staatlichen Unternehmen (vgl. oben Guofa 1997/10, Einleitung).
Daher reichen auch die "Reserven" bei weitem nicht hin; die wichtigste
Geschäftsbank, die Industrie- und Handelsbank z.B. hatte 1996 durch Konkurse
Ausfälle von über 20 Mrd. Yuan, als Reserve waren aber nur 13.5 Mrd. vorgesehen;
ihre Filiale in Chongqing hatte Ausfälle von 800 Mio., entsprechend den
Reserven für 8-10 Jahren. Außerdem werden Konkurse häufig genutzt, um noch
einigermaßen zahlungsfähige Unternehmen rechtswidrig von ihren Schulden
zu befreien, indem das vorhandene Vermögen verschoben wird und dem Unternehmen
nur die Schulden verbleiben. Besonders häufig sind Unternehmensteilungen
mehr oder weniger lange vor dem Konkurs (nach Stichproben bei bis zu einem
Drittel aller Konkursfälle), bei denen alle Vermögenswerte an neue Unternehmen
gehen; anscheinend ein wirksames Verfahren, obgleich nach 12.4.86/1
§ 44 II alle aus der Teilung entstandenen Unternehmen Gesamtschuldner der
Schulden des bisherigen Unternehmens sein müßten. Beliebt ist auch die
"Vermögensbereinigung" des Unternehmens, bei der das gesamte
Unternehmen von einem anderen übernommen wird und dabei seine Vermögenswerte
gar nicht oder so niedrig bewertet werden, daß ein Konkurs mangels Masse
nicht möglich ist; ähnlich kann auch im Konkurs verfahren werden; oft genug
wird das nun schuldenfreie Unternehmen mit gleicher Firma und gleichem
Management wie bisher oder allenfalls mit kleiner Namensänderung weiterbetrieben;
deshalb jetzt das ausdrückliche Verbot solcher Praktiken oben in Guofa
1997/10 Nrn.7 a.E., 9 I 1, während aber weiterhin Teilung der Unternehmen
und Übernahme im ganzen auch in den oben übersetzten Guofa (vgl. z.B. wieder
1997/10 Nr.9 I) noch ausdrücklich empfohlen werden. (Näher das "Team
der Chinesischen Industrie- und Handelsbank zu Konkursfragen" in seinem
Guanyu qiye pochan wenti de diaocha baogao [Untersuchungsbericht zu Fragen
der Unternehmenskonkurse], Jingji yanjiu 1997/4.15 ff.). Immerhin blieb
den Banken bisher die Verwertung ihrer Sicherheiten an Unternehmensvermögen,
v.a. wieder an Immobilien; aus den Gegenständen dieser Rechte muß nach
dem »Gesetz über Sicherheiten« (30.6.95/2)
ebenso wie dem Unternehmenskonkursgesetz und bisher allen ergänzenden Bestimmungen
der gesicherte Gläubiger bevorzugt befriedigt werden. Oben Guofa 1997/10
Nr. 5 II will den Banken aber auch diesen letzten Halt nehmen: auch belastetes
Vermögen soll notfalls vorweg verwandt werden, um die Beschäftigten unterzubringen
(und u.U. nach Nr.5 IV auch ihre Pensionen und Behandlungskosten zu zahlen).
Da diese Vorschrift gegen Gesetzesrecht verstößt, bleibt abzuwarten, wie
sich Gerichte dazu verhalten werden. Konkursgerichte haben schon früher
versucht, rechtskräftige Titel auf Befriedigung aus auf Massevermögen lastenden
Sicherheiten aufzuheben, und eine Antwort des Obersten Volksgerichts vom
13.8.96 an das Obere Volksgericht von Sichuan hat dies dann für unzulässig
erklärt (Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao [Amtsblatt
des Obersten Volksgerichts der VR China] 1996.129). Vgl. auch Anm. 15!
2)2.12.86/1
3)Die Aufgaben der Finanzbehörden im Bereich
der Konkursverfahren von Staatsunternehmen in den Versuchsstädten werden
in einem Erlaß des Finanzministeriums - ("Vorläufige Bestimmungen
zu Finanzfragen bei der versuchsweisen Durchführung von Konkursen bei staatseigenen
Unternehmen", erlassen vom Finanzministerium am 20.8.1996, Akt.Z.
Cai gong zi 1996/226) zusammengefaßt geregelt. Zusätzlich zu den in den
vorliegenden Guofa bestimmten Aufgaben werden dort folgende Aufgaben der
Finanzbehörden aufgeführt:
"3.3Sie nehmen an der Prüfung und Genehmigung
von Vorschlägen zur Teilung von Unternehmen nahe am Konkurs teil, eingeschlossen
die Vorschläge zur Aufteilung der Konten, des Vermögens, der Forderungen
und Verbindlichkeiten und der verbleibenden Gewinne.
3.4Sie nehmen den Rest des Konkursvermögens und
der Einkünfte aus Verfügungen darüber in Empfang.
3.5Sie steuern, überwachen und überprüfen alle sonstigen
finanziellen Aktivitäten bei Unternehmenskonkursen. ...
13.Ein Rest, der vom Konkursvermögen bleibt, nachdem
[alle Forderungen] im vom Recht bestimmten Verfahren beglichen worden sind,
und Einkommen aus der Verfügung darüber werden von der vorgesetzten Finanzbehörde
gleicher Stufe zusammen mit der Stelle gleicher Stufe für die Verwaltung
des Staatsvermögens in Empfang genommen und in den Haushalt der Regierung
gleicher Stufe für den Betrieb von Staatsvermögen eingestellt."
4)wohl: des Staatsrates, also v.a. den Fachministerien
5)Gesetzliche Befähigung zur Bewertung: nach
16.11.91/1 § 9
6)Vor der Bewertung muß natürlich die Abwicklungsgruppe
mit Hilfe des Unternehmens die Vermögensverhältnisse des Unternehmens zu
klären suchen. Hierzu heißt es in den vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen
des Finanzministeriums vom 20.8.1996:
"4.Nach der Konkurserklärung und der Errichtung
der Konkurs-Abwicklungsgruppe muß sich das Unternehmen der Anleitung durch
die Abwicklungsgruppe unterwerfen und sie bei der vollständigen Klärung
und Registrierung des Umlaufvermögens, des Festvermögens, langfristiger
Investitionen, des immateriellen Vermögens und anderen Vermögens des Unternehmens
unterstützen und alle Vermögensverluste, Forderungen und Verbindlichkeiten
in vollem Umfang überprüfen und feststellen.
Auf der Grundlage
der Klärung der Vermögensverhältnisse muß das Unternehmen eine Vermögensabwicklungsaufstellung
erstellen sowie Finanzberichte zum Tag der Konkurserklärung des Unternehmens,
nämlich die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Aufstellung
der Gewinnverteilung, sie der Abwicklungsgruppe übergeben und gleichzeitig
der vorgesetzten Finanzbehörde und der Stelle gleicher Stufe für die Verwaltung
des Staatsvermögens zu den Akten melden."
Ferner konkretisieren
diese »Bestimmungen« die Definitionen des Konkursvermögens
und der Konkursaufwendungen in §§ 28, 34 des Unternehmenskonkursgesetzes:
"6.4Von Partei, Jugendverband, Gewerkschaft
und anderen Organisationen in Anspruch genommenes Vermögen des Konkursunternehmens
gehört dem Konkursunternehmen. ...
8.[Abs.2]Die folgenden Aufwendungen dürfen nicht
als Konkursforderungen angesehen werden: Forderungszinsen, [die] nach der
Konkurserklärung [entstehen]; Aufwendungen von Gläubigern, die am Konkursverfahren
teilnehmen, und die nach den Bestimmungen verteilt werden müssen, wenn
sie nicht fristgemäß angemeldet werden [gemeint sind wohl nicht rechtzeitig
angemeldete Konkursforderungen]; Forderungen, bei denen die Klageverjährungsfrist
abgelaufen ist....
9....Konkursaufwendungen umfassen: die Lebensunterhaltskosten
der Beschäftigten während der Abwicklungszeit; ... Aufwendungen für den
Schutz und die rechnungsprüferische Bewertung der Anlagen und Einrichtungen
des Unternehmens während der Abwicklungszeit; andere im gemeinsamen Interesse
der Gläubiger gezahlte Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die
Gläubigerversammlung, der Aufwendungen des Konkursunternehmens für Reisen
und anderes, um Forderungen beizutreiben.
Die Abwicklungsgruppe
muß Konkursaufwendungen strikt nach dem Bereich und den Sätzen zahlen,
welche die Gläubigerversammlung überprüft hat."
7)12.4.93/1
8)12.7.86/1
9)Vom 5.10.1989, Ggb 714.
10)Unterstreichung vom Übersetzer; bis auf diesen
unterstrichenen Teil entspricht dieser Absatz wörtlich dem Guofa 1994/59
Nr.5 Abs.4; m.a.W.: neu ist, daß auch der Erlös aus dem Verkauf mit einer
Hypothek belasteter Grundstücke mangels anderer Werte zunächst zur Unterbringung
der Beschäftigten verwandt werden muß; die Unterbringungskosten sollen
der Forderung des gesicherten Gläubigers vorgehen. Wie die Rspr. darauf
reagieren wird, steht dahin; vgl. Anm. 15.
11)Vgl. Anm. 3; in diesen »Bestimmungen«
heißt es:
"11.1Wenn das Unternehmen in Gänze [von einem
anderen] übernommen wird, werden die Lebenshaltungskosten der Beschäftigten
während der Abwicklungszeit vom übernehmenden Unternehmen geleistet und
im Rahmen der Unternehmensverwaltungskosten gezahlt; ihre Sätze dürfen
nicht unter dem von der Versuchsstadt festgelegten Mindestsatz für Lebenshilfe
[=Sozialhilfe] liegen. Die Sozialversicherungskosten des Konkursunternehmens
werden vom Tag der Übernahme an vom übernehmenden Unternehmen geleistet.
Die Unterbringungskosten, welche das übernehmende Unternehmen erhält, werden
in der Kapitalrücklage gesondert ausgewiesen."
12)Jede Geschäftsbank muß nach 10.5.92/2
§ 57 eine Reserve für uneinbringliche Konten bilden. Die Reserve für uneinbringliche
Darlehenskonten ist Nr. 129 des amtlichen Kontenrahmens für Kreditgewerbeunternehmen
vom 18.7.94. Die Höhe wird durch Bestimmungen der Volksbank festgesetzt.
Außerdem muß sie wie andere Unternehmen auch eine Reserve für "schlechte
Konten" bilden, Nr.138 des Kontenrahmens. Banken nutzen Nr. 129 für
Verluste von nicht gesichertem Darlehenskapital, Nr.138 insbesondere für
uneinbringliche Zinsen, vgl. die Erklärungen in der »Buchführungsordnung
für Unternehmen des Kreditgewerbes« vom 17.3.93,
Yinhangfa quanshu [Das gesamte Bankrecht], hrsg. von der Zivilrechtsabteilung
der Rechtsarbeitskommission des Ständigen Ausschusses des Nat. Volkskongresses,
Peking 1995, S.406 f.
13)Insbesondere 19.2.89/1, vgl. dort Nr.9.
14)Diese Sonderbehandlung bei den Darlehenszinsen
ist bereits in Nr. 16 der vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums
vorgesehen.
15) Abgedruckt Zhonghua renmin gongheguo Zuigao
renmin fayuan gongbao [Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China]
1997.61, datiert auf den 6.3.1997, also nach Guofa 1997/10. Dort
wird in Nr. 3 wiederum Guofa 1997/10 knapp erwähnt: die Volksgerichte sollten
beachten, daß Guofa 1994/59 und 1997/10 nur bei Konkursen von staatseigenen
Industrieunternehmen in den Versuchsstädten anzuwenden seien. Zur Behandlung
von Sicherheiten heißt es dort dann unter Nr. 7:
"7.Wenn Volksgerichte bei ... Konkursfällen mit
Fragen der Rechtswirksamkeit von Hypothekenverträgen und Sicherheitsrechten
zu tun bekommen, müssen sie nach Unternehmenskonkursgesetz, Sicherheitengesetz,
Guofa 1994/59 und 1997/10 und der vorliegenden Mitteilung die Rechtswirksamkeit
des Hypothekenvertrags sorgfältig prüfen und feststellen. Wenn ein staatseigenes
Unternehmen an Dingen, die als Schlüsselanlagen, ganze Anlagen oder wichtige
Baulichkeiten festgestellt worden sind, ohne daß dies von der vorgesetzten
Regierungsstelle genehmigt worden ist, eine Hypothek bestellt hat, wenn
es eine Hypothek an Vermögen bestellt hat, an dem nach § 37 des Sicherheitengesetzes
keine Hypothek bestellt werden darf, wenn das Konkursunternehmen innerhalb
der 6 Monate vor der Annahme des Konkursfalles durch das Volksgericht und
bis zur Konkurserklärung für eine ursprünglich nicht durch Hypothek gesicherte
Schuld eine Hypothek bestellt hat, wenn, falls es mehrere Gläubiger gibt,
der Schuldner in böswilliger Kollusion mit einzelnen Gläubigern an einem
großen Teil seines Vermögens einem Gläubiger eine Hypothek bestellt hat,
und er damit die Fähigkeit verloren hat, andere Verbindlichkeiten zu erfüllen,
so muß in allen diesen Fällen die Unwirksamkeit des Hypothekenvertrags
festgestellt werden."
Zwar verlangt das Oberste
Volksgericht also eine strikte Prüfung der Rechtswirksamkeit von Hypotheken
(d.h. besitzlosen Pfandrechten), wobei es mit der Nichtanerkennung "in
böswilliger Kollusion" gewährter Hypotheken an großen Vermögensteilen
auch über eine strikte Gesetzesauslegung hinausgeht; aber Guofa 1997/10
wird nur als eine der Grundlagen dieser Prüfung der Rechtswirksamkeit zitiert,
nicht dagegen als Grund, vor der Befriedigung rechtswirksam gesicherter
Forderungen erst die Kosten für Wiederbeschäftigung, Pensionen und Krankheitskosten
der Arbeitnehmer aus dem Gegenstand der Hypothek zu decken, also Guofa
1997/10 über Sicherheiten- und Konkursgesetz zu stellen. Der Widerspruch
zwischen diesen Gesetzen und Guofa 1997/10 Nr.5 wird also in Fafa 1997/2
nicht gelöst, nicht einmal erwähnt. Möglicherweise kannte das Oberste Volksgericht,
als es Fafa 1997/2 erließ, den Wortlaut von Guofa 1997/10 noch gar nicht,
sondern wußte nur von dessen Existenz. Wie die Rspr. diesen Widerspruch
einer Verordnung des Staatsrats mit Gesetzen lösen wird, steht also trotz
Fafa 1997/2 noch dahin.
16)Zum Abschluß des Konkursverfahrens bestimmen
die vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums noch: "14.Nachdem
das Konkursvermögen völlig verteilt worden ist, und das Volksgericht die
Beendung des Konkursverfahrens beschlossen hat, muß die Abwicklungsgruppe
einen Abwicklungs-Finanzbericht für die Zeit vom Tag [des Beginns] bis
zum [Tag des] Abschlusses der Abwicklung des Konkursunternehmens zusammenstellen
und zusammen mit dem Material zu den Finanzberichten des Konkursunternehmens
und einem Verzeichnis des abgewickelten Vermögens der vorgesetzten Finanzbehörde
und der Stelle für die Verwaltung des Staatsvermögens gleicher Stufe übergeben."
17)Mit Bürgschaft, Pfand oder auf eine andere
Weise (vgl. 30.6.95/2)
18)Seine Ersatzforderung wird Konkursforderung;
vgl. die vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums: "8.5Nachdem
derjenige, welcher Sicherheit für den Schuldner geleistet hat, an seiner
Stelle die Schuld beglichen hat, ist seine Forderung auf Ersatz Konkursforderung."
19)Die vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des
Finanzministeriums ergänzen: "15.... Bei der Aufteilung des Unternehmens
muß die Stelle für die Verwaltung des Staatsvermögens gleicher Stufe zusammen
mit der vorgesetzten Finanzbehörde gleicher Stufe das Verfahren zur Abgrenzung
und Übertragung der Vermögensrechte durchführen; die Finanzfragen im Zusammenhang
mit der Teilung des Unternehmens werden nach der »Mitteilung zur Herausgabe
der >Vorläufigen Bestimmungen zu den Finanzfragen bei der Umorganisation
von staatseigenen Unternehmen in Gesellschaften<«
(Akt.Z. cai gong zi 1995/29 [liegen uns nicht vor]) geregelt."
Übersetzung, Anmerkungen, ©:
F.Münzel, Hamburg