Chinas Recht IX.7
2.3.97/1

Mitteilung des Staatsrates zu Fragen der versuchsweisen Durchführung
von Konkursen staatseigener Unternehmen in einigen Städten
Guofa 1994/59 vom 25.10.1994

Ergänzende Mitteilung des Staatsrates
zu Fragen der versuchsweisen Durchführung
von Konkursen und Fusionen bei staatseigenen Unternehmen
und der Unterbringung ihrer Beschäftigten in einigen Städten
Guofa 1997/10 vom 2.3.1997

An die Volksregierungen der PAS und die Ministerien, Kommissionen
und [sonstigen] direkt zugehörigen Organe des Staatsrates (1)

[Es folgen kursiv die Bestimmungen von Guofa 1994/59, gefolgt in normaler Schrift von den jeweils entsprechenden Bestimmungen von Guofa 1997/10; die Bestimmungen sind entsprechend ihrer Reihenfolge in Guofa 1997/10 angeordnet.]

[Guofa 1994/59, Einleitung:] In 18 Städten ... wird versuchsweise mit der Optimierung der Struktur des Unternehmenskapitals begonnen; als begleitende Maßnahme werden Mechanismen geschaffen, um gute Unternehmen hochkommen und minderwertige ausscheiden zu lassen; um die Konkurse staatseigner Unternehmen (im folgenden kurz: Unternehmen) dieser Städte anzuleiten und zu normieren, wird aufgrund des »(versuchsweise durchgeführten) Unternehmenskonkursgesetzes der VR China
«(2) und anderer einschlägiger gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen zu einschlägigen Fragen folgendes mitgeteilt:
[Guofa 1997/10, Einleitung:] Im Geist und aufgrund der Bestimmungen des ... »Konkursgesetzes« und von Guofa 1994/59 sind allmählich Unternehmensfusionen und -konkurse in Angriff genommen worden, und bei dieser Arbeit wurden auch Erfolge erzielt. Aber es ergab sich auch das Problem, daß einige Städte und Gebiete Unternehmenskonkurse in Verletzung des in Guofa 1994/59 vorgesehenen Anwendungsbereiches ausgeführt haben. Für Konkurse staatseigener Unternehmen außerhalb der Versuchsstädte gilt nur das »Konkursgesetz«, das durch die Verfügung über ihr Vermögen Erzielte ist also anteilsmäßig zur Befriedigung der Verbindlichkeiten zu verwenden, und für die Kosten der Unterbringung der Beschäftigten der Konkursunternehmen können nur Zuschüsse der örtlichen Regierung und Mittel der Sozialhilfe und sozialen Sicherung verwandt werden. Bei Konkursen nicht staatseigener Unternehmen ist strikt das ... »Zivilprozeßgesetz« anzuwenden. ... Ergänzend wird bestimmt:

[Guofa 1994/59] 9.Organisatorische Lenkung der Durchführung der Unternehmenskonkurse
  Die Durchführung von Unternehmenskonkursen berührt einen sehr weiten Bereich, ist sehr politischer Natur und eine recht schwierige Angelegenheit. Die Volksregierungen der betroffenen Städte müssen energisch die organisatorische Führung dieser Arbeit übernehmen; ein Verantwortlicher der Regierung muß dabei vorangehen, und ein Arbeitsorgan, an dem die Wirtschafts- und Handelskommission (Wirtschaftskommission, Plan- und Wirtschaftskommission), die Plankommission, die Finanzbehörde(3), die Banken, die Arbeitsbehörde, die Rechnungsprüfung, die Steuerbehörden, die Staatsvermögensverwaltung, die Bodenbehörde und die Gewerkschaft beteiligt sind, ist zusammenfassend für die Organisation, die Harmonisierung [der Arbeit der beteiligten Stellen] und die Lösung bei der Durchführung der Unternehmenskonkurse auftauchender Fragen verantwortlich, um den glatten Ablauf dieser Arbeit zu gewährleisten. Je nachdem, wieweit das örtlich gesellschaftlich tragbar ist, müssen wirklich durchführbare Unternehmenskonkursvorschläge bestimmt werden. Positive, zuverlässige Maßnahmen müssen ergriffen werden, um Schwerpunktfragen und schwierige Probleme bei Unternehmenskonkursen rechtzeitig zu erledigen. Die Funktionen der betreffenden vermittelnden Organisationen in der Gesellschaft müssen bei der Durchführung der Unternehmenskonkurse zur Geltung gebracht werden. Wenn man bei der Durchführung der Unternehmenskonkurse auf dringende oder schwerwiegende Probleme stößt, muß dies nach oben gemeldet werden.
[Guofa 1997/10] 1.Organisatorische Lenkung der Unternehmensfusionen und -konkurse und der Unterbringung der Beschäftigten
  Der Staatskommission für Wirtschaft und Handel obliegt landesweit der organisatorische Ausgleich der Arbeit bei den Unternehmensfusionen und -konkursen und der Unterbringung der Beschäftigten; sie errichtet eine Landesführungszelle für diese Arbeit (im folgenden: Landesführungszelle), die sich aus [Vertretern] dieser Kommission (als Leiter), der Staatskommission für die Wirtschaftsstrukturreform, des Finanzministeriums, des Arbeitsministeriums, der Chinesischen Volksbank, des Staatlichen Landverwaltungsamtes und des Staatsamtes für die Verwaltung des Staatsvermögens zusammensetzt; die Rechtsarbeitskommission des Nationalen Volkskongresses und das Oberste Volksgericht werden eingeladen, sich zu beteiligen. Hauptaufgaben dieser [Landesführungszelle] sind: Sie ist landesweit in den Versuchsstädten verantwortlich für die organisatorische Lenkung und den Ausgleich der Unternehmensfusionen und -konkurse und der Unterbringung der Beschäftigten; sie bestimmt die Methode zur Aufstellung der »Arbeitspläne für die Unternehmensfusionen und -konkurse und die Unterbringung der Beschäftigten« [im folgenden: »Arbeitspläne«]; sie gibt an die [einzelnen] PAS den für sie vorgesehenen Umfang der Zuteilungen für die Reserve für uneinbringliche und für schlechte Konten hinab; sie überprüft die »Arbeitspläne« der PAS; sie leitet die Zellen der PAS an, die diese Arbeit ausgleichen (im folgenden: PAS-Zellen), sie setzt den »Landesweiten Arbeitsplan« fest und überwacht seine Durchführung. Die laufenden Geschäfte der Landesführungszelle obliegen der Staatskommission für Wirtschaft und Handel; schwerwiegende Fragen übergibt sie der Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen Unternehmen beim Staatsrat zur Diskussion und Beschlußfassung.
  Die PAS errichten eine PAS-Zelle, die sich aus [Vertretern] der Wirtschafts- und Handelskommission (bzw. Wirtschafts- bzw. Plan- und Wirtschaftskommission, ebenso im folgenden) als Zellenleiter und der sonst betroffenen Abteilungen zusammensetzt; die Rechtsarbeitskommission des Volkskongresses der PAS und das Volksgericht der Oberstufe werden zur Teilnahme eingeladen. Ihre Hauptaufgaben sind: Sie ist für den Ausgleich der Arbeit mit den Unternehmensfusionen und -konkursen und der Unterbringung der Beschäftigten in den Versuchsstädten der PAS verantwortlich; sie überprüft die »Arbeitspläne« der Versuchsstädte; und sie setzt den »Arbeitsplan« der PAS fest.
  Die Versuchsstädte errichten Zellen für den Ausgleich dieser Arbeit aus [Vertretern] der städtischen Kommission für Wirtschaft und Handel (als Zellenleiter), der Wirtschaftsstrukturreformkommsion, der Finanzbehörde, der Zweige der Chinesischen Volksbank und der Gläubigerbanken, des Landverwaltungsamtes und des Amtes für die Verwaltung des Staatsvermögens der Stadt; Rechtsarbeitskommision des städtischen Volkskongresses und Volksgericht werden zur Teilnahme eingeladen. Ihre Hauptaufgaben sind: organisatorischer Ausgleich der Arbeit mit Unternehmensfusionen und vor dem Eintritt in das Konkursverfahren bzw. nach dessen Abschluß sowie mit der Unterbringung der Beschäftigten; Festsetzung des »Arbeitsplans« der Stadt; ihr obliegt die Bestimmung von Vorschlägen für den Konkurs [einzelner] Unternehmen; sie organisiert die Ausführung von Unternehmensfusionen und die Arbeit mit der Unterbringung der Beschäftigten; sie überwacht, prüft und korrigiert normwidrige Verfahrensweisen.

[Guofa 1997/10] 2.Bestimmung, Prüfung und Genehmigung der »Arbeitspläne für die Unternehmensfusionen und -konkurse und die Unterbringung der Beschäftigten«
  Bei jeder Versuchsstadt muß die Ausgleichszelle aufgrund sorgfältiger Untersuchungen, und nachdem sie die Ansichten der Hauptgläubigerbanken dazu in vollem Umfang eingeholt hat, eine Liste der Unternehmen vorlegen, die fusionieren oder in Konkurs gehen sollten oder aus Schwierigkeiten zu befreien sind (zentrale oder der Provinz zugehörige Unternehmen werden von der vorgesetzten Stelle nach Diskussion mit der Staats- und der territorialen Kommission für Wirtschaft und Handel vorgeschlagen) und entsprechend dem [von der Landesführungszelle] herabgegebenen vorgesehenen Umfang der Zuteilungen für die Reserve [der PAS] für uneinbringliche und für schlechte Konten den »Arbeitsplan« für diese Stadt bestimmen. Die Hauptstellen der einzelnen Gläubigerbanken ordnen Personen ab, um an der Ausarbeitung des Planes mitzuarbeiten, oder sie ermächtigen ihre örtliche Zweigstelle dazu; Finanzbehörden und Banken müssen den vorläufig, für die Unternehmensfusionen und -konkurse und die Wiederbeschäftigung der Beschäftigten, vorgesehenen Umfang der Zuteilungen für die Reserve für uneinbringliche und für schlechte Konten überprüfen.
  Der »Arbeitsplan« der Versuchsstadt wird jährlich einmal bestimmt. Die Versuchsstädte müssen bis Ende November den »Arbeitsplan« für das nächste Jahr der PAS-Zelle melden; die PAS-Zelle prüft diese Pläne, faßt sie zusammen und meldet sie bis Ende Dezember der Landesführungszelle. Die Landesführungszelle überprüft die »Arbeitspläne« der PAS und erwägt sie zusammenfassend, um den landesweiten Arbeitsplan zu bestimmen und der Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen Unternehmen beim Staatsrat zu Prüfung und Diskussion zu melden; in der Regel müssen [die Pläne] bis Ende Februar [bestätigt und wieder] herabgegeben werden. Nachdem der »landesweite Arbeitsplan« bestätigt und herabgegeben worden ist, ist die Landesführungszelle zusammen mit den betroffenen Stellen(4) und den Volksregierungen der PAS für die Überprüfung und Durchsetzung der Durchführung des Plans durch die einzelnen Versuchsstädte verantwortlich.
  Nachdem der genehmigte »Arbeitsplan« an eine Versuchsstadt hinabgegeben worden ist, darf diese Stadt bei der Durchführung den genehmigten geplanten Umfang nicht durchbrechen; erforderliche Korrekturen innerhalb des geplanten Umfangs werden von der PAS-Zelle geprüft und zusammengefaßt und der Landesführungszelle berichtet, die sie prüft und festsetzt.
  Die Zellen der PAS und der Versuchsstädte müssen einmal im Vierteljahr der Landesführungszelle über die Ausführung des Planes berichten; die Hauptstelle der Chinesischen Volksbank muß einmal im Vierteljahr der Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen Unternehmen beim Staatsrat über die Löschung uneinbringlicher und schlechter Konten berichten.

[Guofa 1997/10] 3.Die Festsetzung von Unternehmenskonkursvorschlägen
  In jeder Versuchsstadt müssen aufgrund des »Landesweiten Arbeitsplans« die [den Unternehmen] vorgesetzten Stellen das Material für die Bestimmung der Unternehmenskonkursvorschläge der Zelle der Versuchsstadt zur Verfügung stellen; es beinhaltet insbesondere: Angaben über die Umstände des Unternehmens, die Buchführungsberichte und eine Erklärung der Verluste; Angaben über die Forderungen und Verbindlichkeiten, einen Vorschlag für die Verfügung über das Vermögen, Angaben über die Wege, auf denen die Beschäftigten untergebracht werden sollen, und Richtsätze für die Kosten und die Höhe der zur Löschung vorgesehenen uneinbringlichen und schlechten Konten.
  Erst nachdem die Zelle der Versuchsstadt einen [bestimmten] Unternehmenskonkursvorschlag bestimmt hat, kann in das Konkursverfahren eingetreten werden und wird der PAS-Zelle zu den Akten berichtet. Wenn die Hauptgläubigerbank Einwände gegen den Unternehmenskonkursvorschlag hat, muß sie das der PAS-Zelle zum Beschluß vortragen. Wenn die PAS-Zelle keinen Beschluß zuwege bringt, berichtet sie der Landesführungszelle zum Beschluß.

[Guofa 1994/59] 3.Verfügung über das Konkursvermögen
[Abs.1:]Vor der Verfügung über Konkursvermögen muß es von einem die gesetzliche Befähigung dazu besitzenden Vermögensbewertungsorgan(5) bewertet werden; mit dem bei der Bewertung festgestellten Wert als Grundpreis wird es dann durch Versteigerung, Ausschreibung oder in anderer Weise übertragen.
[Guofa 1997/10] 4.Die Befähigung des Vermögensbewertungsorgans und die Verfügung über das Konkursvermögen
  Vor der Verfügung über das Vermögen des Konkursunternehmens muß ein von der Abwicklungsgruppe beauftragtes Vermögensbewertungsorgan, das einen von der Verwaltungsbehörde des Staatsrates für das Staatsvermögen ausgestellten Befähigungsnachweis besitzt, eine Bewertung durchgeführt haben, deren Ergebnis von dieser Verwaltungsbehörde bestätigt wird.(6) Soweit es dabei um die Bewertung von zugeteilten Landgebrauchsrechten geht oder um die Bewertung überlassener Landgebrauchsrechte, bei denen die Bedingungen des Überlassungsvertrags geändert werden, muß eine Bewertung durch ein Bewertungsorgan durchgeführt werden, das zur Bewertung von Land befähigt ist, und das Bewertungsergebnis von der Landverwaltungsstelle bestätigt und in das Gesamtergebnis der Vermögensbewertung aufgenommen werden. Bei der Vermögens- und der Landbewertung muß man sich bemühen, die Bewertungskosten niedrig zu halten, Bewertungskosten dürfen nicht mehrfach erhoben werden. Zeigt sich bei der Bestätigung ein Fehler [der Bewertung], so muß entsprechende administrative und wirtschaftliche Haftung geltend gemacht werden.
  Auf der Grundlage des bewerteten und bestätigten Preises des gesamten Konkursvermögens wird nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften ein Mindestpreis bestimmt und [das Vermögen] vor allem im Wege der Versteigerung nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften übertragen. Der Übertragungspreis wird vom Markt bestimmt.

[Guofa 1994/59] 1.Vor der Durchführung eines Unternehmenskonkurses sind zunächst die Beschäftigten des Konkursunternehmens unterzubringen.
§ 4 des Konkursgesetzes bestimmt: "Der Staat weist auf jede Weise den Beschäftigten des Konkursunternehmens neue Arbeit zu und sichert, bis sie neue Arbeit haben, ihre Grundbedürfnisse; die konkrete Methode dazu wird vom Staatsrat gesondert bestimmt." Jede betroffene Stadtvolksregierung muß demgemäß entsprechend dieser Mitteilung bei der Durchführung von Konkursen Maßnahmen aller Art ergreifen, um zunächst die Beschäftigten der Konkursunternehmen unterzubringen und soziale Stabilität zu gewährleisten.
[Guofa 1997/10] 5.Gute Unterbringung der Beschäftigten des Konkursunternehmens
  Die Volksregierungen der einzelnen Versuchsstädte müssen aktiv die Erfahrungen verbreiten, die man bei der Wiederbeschäftigung in Shanghai gemacht hat: Beschäftigungsmaßnahmen mit der Reform der sozialen Sicherung und den örtlichen Besonderheiten verbinden, von oben nach unten Dienstleistungszentren zur Wiederbeschäftigung einrichten und Wege zur Beschäftigung öffnen, sich um die Lebensumstände der Beschäftigten der Konkursunternehmen bemühen, sie gut unterbringen und gesellschaftliche Stabilität wahren.

[Guofa 1994/59] 2.Verfügung über die Landgebrauchsrechte der Konkursunternehmen
  Beim Konkurs eines Unternehmens müssen Landgebrauchsrechte, die das Unternehmen nach dem Recht erlangt hat, nach dem Recht, vor allem durch Versteigerung oder Ausschreibung, übertragen werden; der Erlös daraus muß zunächst zur Unterbringung der Beschäftigten verwandt werden; was nach der Unterbringung der Beschäftigten noch übrigbleibt, wird zusammen mit anderem Konkursvermögen in den Vorschlag zur Verteilung des Konkursvermögens aufgenommen.
[Guofa 1994/59] 3.Verfügung über das Konkursvermögen
  [Abs. 1 steht vor Nr.4. Abs.2:]
  Wenn das, was mit der Verfügung über Landgebrauchsrechte des Unternehmens erlangt wird, zur Unterbringung der Beschäftigten des Konkursunternehmens nicht hinreicht, muß der fehlende Betrag von dem genommen werden, was mit der Verfügung über sonstiges Konkursvermögen erlangt wird.
[Guofa 1997/10 Nr.5 Abs.2]Die Kosten der Wiederbeschäftigung werden aus dem bezahlt, was aus der Übertragung der Landgebrauchsrechte, die das Konkursunternehmen nach dem Recht erlangt hat, eingenommen wird. Auch wenn das Konkursunternehmen Landgebrauchsrechte zum Gegenstand einer Hypothek gemacht hat, muß, was aus der Übertragung erlangt wird, zunächst zur Unterbringung der Beschäftigten verwandt werden; wenn [die Mittel] zu Bezahlung [der Kosten für die Unterbringung der Beschäftigten] nicht hinreichen, wird der Fehlbetrag aus der Verfügung über nicht mit einer Hypothek belegtes und dann über mit einer Hypothek belegtes Vermögen, in dieser Reihenfolge, bezahlt. Wenn das, was aus der Versteigerung des Vermögens des Konkursunternehmens erlangt wird, zur Unterbringung der Beschäftigten noch nicht hinreicht, wird es entsprechend der Zugehörigkeit des Unternehmens von der Volksregierung gleicher Stufe getragen.

[Guofa 1994/59] 5.Die Unterbringung der Beschäftigten des Konkursunternehmens
  Die Volksregierung der Stadt oder des Stadtbezirks oder des Kreises des Unternehmensortes muß Maßnahmen aller Art ergreifen, um [die Beschäftigten] umzuschulen, ihnen Arbeitsplätze nachzuweisen, [ihnen die Möglichkeit zu geben,] sich mit Produktion selbst zu helfen oder Arbeitsleistungen [ins Ausland] auszuführen, usw., um den Beschäftigten der Konkursunternehmen neue Arbeit zu verschaffen, und bis sie wieder Arbeit haben, muß die Volksregierung ihre Grundbedürfnisse sichern.
  Die Regierungen spornen die Beschäftigten der Konkursunternehmen an, sich selbst Arbeit zu verschaffen. Dem, der sich selbst Arbeit verschafft, kann die Regierung je nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen einmalige Unterbringungskosten zahlen; er hat dann nicht mehr den Status des Beschäftigten eines staatseigenen Unternehmens. Einmalige Unterbringungskosten werden im Prinzip in Höhe des Dreifachen des vorjährigen durchschnittlichen Lohneinkommens der Beschäftigten der Unternehmen in der Stadt des Konkursunternehmens gezahlt; die Volksregierungen der einzelnen Städte bestimmen die konkreten Sätze.
  Während der Arbeitslosigkeit erhalten die Beschäftigten eines Konkursunternehmens Leistungen nach den »Bestimmungen für die Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte von Staatsunternehmen(7)«. Beschäftigte, die bis zum Ablauf der Frist für die [Leistungen der] Arbeitslosenversicherung keine neue Arbeit finden konnten und die Bedingungen für Sozialhilfe erfüllen, erhalten von den örtlichen Sozialbehörden Sozialhilfe gemäß den Bestimmungen.
  [Absatz 4: stimmt mit dem nachfolgend abgedruckten Nr.5 Abs.4 von Guofa 1997/10 überein, mit Ausnahme der dort unterstrichenen Worte; vgl. die dortige Anm.. Es folgt Abs.5:]
  Beschäftigte des Konkursunternehmens, die durch einen Arbeitsunfall versehrt worden sind oder sich eine schwere Berufskrankheit zugezogen haben, und die infolgedessen ihre Arbeitsfähigkeit ganz oder großenteils verloren haben, werden als pensionierte Beschäftigte behandelt. Beschäftigte, die vom Pensionsalter keine 5 Jahre mehr entfernt sind, können auf ihren Antrag vorzeitig pensioniert werden.
  Die Unterbringung der mit Arbeitsvertrag Beschäftigten des Konkursunternehmens regelt sich nach den Vorschriften der »Vorläufigen Bestimmungen zur Durchführung des Arbeitsvertragssystems bei Staatsunternehmen« (8) und anderer Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen; die Unterbringung von Zeitarbeitern regelt sich nach den »Vorläufigen Bestimmungen für die Steuerung der Zeitarbeiter von Unternehmen der Eigentumsordnung des ganzen Volkes«(9). Soweit die [vorgenannten] Quellen für die Kosten der Unterbringung nicht hinreichen, übernimmt [diese Kosten] je nach der Zugehörigkeit des Unternehmens die Volksregierung der Stadt bzw. des Stadtbezirks oder Kreises, in der bzw. dem sich das Unternehmen befindet.
[Guofa 1997/10 Nr.5 Abs.3:]Die Kosten der Unterbringung der Beschäftigten werden durchweg den Dienstleistungszentren zur Wiederbeschäftigung zugewiesen und zusammengefaßt geplant eingesetzt. Als Satz für die Unterbringungskosten wird im Prinzip das Dreifache des durchschnittlichen Lohneinkommens eines Beschäftigten des Unternehmens der Versuchsstadt im Vorjahr berechnet; die Volksregierung der Versuchsstadt geht dabei von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort aus, geht strikt mit dem Geld um und wird diese Sätze nicht beliebig durchbrechen. Zunächst nicht wiederbeschäftigten Beschäftigten zahlt das Dienstleistungszentrum die Grundlebenshaltungskosten, bis sie wieder beschäftigt sind. Wer sich selbst Arbeit verschafft, kann eine einmalige Zahlung von Unterbringungskosten erhalten; der Satz dafür darf das Dreifache des durchschnittlichen Lohneinkommens eines Beschäftigten des Unternehmens der Versuchsstadt im Vorjahr nicht überschreiten.
  Die Verantwortung für die Verwaltung der Pensionen und Behandlungskosten für pensionierte Beschäftigte der Konkursunternehmen übernehmen die örtlichen Organe für die gesellschaftliche Alters- und Krankenversicherung. Wenn das Konkursunternehmen an der für die ganze Gesellschaft zusammengefaßten Aufbringung der Fonds für die Altersversicherung und für die Krankenversicherung teilgenommen hat, werden Pensions- und Behandlungskosten für seine pensionierten Beschäftigten vom Alters- bzw. Krankenversicherungsorgan dieser Versuchsstadt aus dem gesellschaftlich zusammengefaßt aufgebrachten Alters- bzw. Krankenversicherungsfonds gezahlt. Wenn es nicht an der gesellschaftlich zusammengefaßten Aufbringung dieser Fonds teilgenommen hat, oder wenn diese Fonds nicht hinreichen, wird aus dem gezahlt, was aus der Übertragung der Landgebrauchsrechte des Unternehmens erlangt wird; wenn das nicht hinreicht, wird der Fehlbetrag aus dem bezahlt, was aus der Verfügung über das mit Hypotheken nicht belastete und mit Hypotheken belastete(10) Konkursvermögen erlangt wird.
  Nachdem das Konkursunternehmen in das Konkursverfahren eingetreten ist, werden die Lebenshaltungskosten der Beschäftigten aus den Konkursabwicklungskosten bezahlt; die konkrete Zahlungsmethode bestimmt sich nach den »Vorläufigen Bestimmungen des Finanzministeriums zu Finanzfragen bei der versuchsweisen Durchführung von Konkursen staatseigener Unternehmen« (Ak.Z.: Cai gong zi 1996/226)(11).
  Was mit der Verfügung über das Vermögen des Konkursunternehmens erzielt wird, wird, nachdem die Kosten für die Unterbringung der Beschäftigten [daraus] bezahlt sind, nach dem »Konkursgesetz« anteilsmäßig zur Abwicklung der Schulden verwandt.

[Guofa 1994/59] 6.Verfahren mit Darlehensverlusten, die Banken wegen Unternehmenskonkursen erleiden
  Verluste an Kapital und Zinsen von Darlehen, die Banken durch den Konkurs von Unternehmen erleiden, müssen strikt nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften und nach Genehmigung durch die Hauptstelle der betroffenen staatlichen Bank gegen die Reserve für uneinbringliche bzw. die Reserve für schlechte Konten, die von der Bank staatlich überprüft und festgesetzt zurückgestellt worden sind, zu dem dadurch kontrollierten Anteil aufgerechnet werden.(12)
[Guofa 1997/10] 6.Vereinfachtes Verfahren zur Löschung uneinbringlicher und schlechter Konten
  Wenn Verluste an Kapital und Zinsen von Bankdarlehen aufgrund des landesweiten Arbeitsplans gegen die Reserve für uneinbringliche bzw. schlechte Konten aufgerechnet werden müssen, werden sie von den Hauptstellen der einzelnen Gläubigerbanken nach dem »Geschäftsbankengesetz der VR China« und [sonst] einschlägigen Bestimmungen, innerhalb des vom Staatsrat festgesetzten Gesamtumfangs der Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten, die für die Arbeit mit Fusionen und Konkursen der Unternehmen und die Wiederbeschäftigung der Beschäftigten verwandt werden, geprüft und aufgerechnet. Das konkrete Verfahren regelt sich nach der »Mitteilung des Finanzministeriums zur Korrektur der >Vorläufigen Bestimmungen für die Schaffung von Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten durch die staatlichen Spezialbanken< Akt.Z. 92 Cai shang zi 232«.
  Das Verfahren zur Aufrechnung gegen die Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten soll vereinfacht werden. Das konkrete Verfahren wird von der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank zusammen mit den Hauptstellen der einzelnen Gläubigerbanken in Verhandlungen mit der Staatskommission für Wirtschaft und Handel und dem Finanzministerium und sonst betroffenen Stellen vorgeschlagen, von der Landesführungszelle genehmigt und innerhalb von 2 Monaten nach Erlaß der vorliegenden Mitteilung herabgegeben.

[Guofa 1997/10] 7.Nach der Konkurserklärung eines Unternehmens müssen die betroffenen Regierungsstellen nach den einschlägigen Vorschriften im »Konkursgesetz« die Gründe und die Verantwortung für den Konkurs des Unternehmens untersuchen und einer Rechnungsprüfung unterziehen und je nach der Schwere der Umstände strikte Verfügung treffen. Ein gesetzlicher Repräsentant, der in erheblichem Maße für den Konkurs [seines] Unternehmens verantwortlich ist, darf nicht mehr Verantwortlicher eines anderen Unternehmens werden; wenn [sein Verhalten] eine Straftat bildet, muß seine strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt werden. Auch die Verantwortung der Verantwortlichen vorgesetzter Stellen des Unternehmens, die in erheblichem Maße für den Konkurs des Unternehmens verantwortlich sind, muß verfolgt werden, wenn die Umstände schwer wiegen. Wenn ein Unternehmenskonkurs benutzt wird, um sich Schulden zu entziehen, muß der Sachverhalt in jedem Fall geklärt und nach dem Recht die entsprechende Verantwortung verfolgt werden. Wenn das Unternehmen nach der Konkurserklärung ohne Änderung seiner Organisationsform und Organe und seines Personals am alten Platz weiter produziert, muß dies entschlossen unterbunden und korrigiert werden.

[Guofa 1997/10] 8.Unternehmenskonkurse müssen strikt nach den Vorschriften der einschlägigen Schriftstücke standardisiert werden
  Die Richtlinien nach Guofa 1994/59 und der vorliegenden Mitteilung gelten für staatseigene Unternehmen im Stadtgebiet der Versuchsstädte und für die staatseigenen Unternehmen in Versuchsstädten zugehörigen Kreisen, die einer Stadt oder einer höheren Stufe gehören, ohne die Unternehmen der Kreise und Städte auf Kreisstufe. Wenn Richtlinien für Konkurse staatseigener Unternehmen der Versuchsstädte eigenmächtig auf Unternehmen außerhalb der Versuchsstädte oder nicht staatseigene Unternehmen der Versuchsstädte angewandt werden, muß dies nach dem Recht korrigiert werden, und die betreffenden Regierungsstellen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen zu bereinigen. Verluste bei uneinbringlichen und schlechten Konten der Banken, die durch eine Anwendung dieser Richtlinien über den Anwendungsbereich hinaus entstanden sind, dürfen nicht [gegen die Reserven] aufgerechnet werden; solche Verluste werden von der Bank bei der Abführung ihrer Betreibungssteuer abgezogen, das Ergebnis der Regelung eines Falles wird der Landesführungszelle gemeldet.
  Nur dann, wenn ein Konkursunternehmen wirklich die Produktion einstellt und geschlossen wird (seine Eigenschaft als juristische Person verliert), die Landgebrauchsrechte und das Unternehmensvermögen versteigert und versilbert und die Beschäftigten untergebracht worden sind, kann der Verlust bei seinen Bankdarlehen - Kapital und Zinsen - nach Guofa 1994/59 und der vorliegenden Mitteilung gegen die von der Bank erhobenen Reserven für uneinbringliche und schlechte Konten aufgerechnet werden.

[Guofa 1994/59] 7.Übernahme des Konkursunternehmens im ganzen
Wenn das Volksgericht den Vorschlag der Abwicklungsgruppe zur Verteilung des Konkursvermögens beschlossen hat, und vor der Durchführung des Verteilungsvorschlags ein anders Unternehmen das Vermögen, die nach dem Verteilungsvorschlag als zu begleichen festgestellten Verbindlichkeiten und die Unterbringung der Beschäftigten des Konkursunternehmens in Gänze übernimmt, kann es entsprechend den einschlägigen staatlichen Vorschriften(13) die Vorzugsbehandlung für fusionierende Unternehmen erhalten.
[Guofa 1997/10] 9.Verstärkte Förderung von Unternehmensfusionen
  Der Staat ermuntert hervorragende Unternehmen zu Fusionen mit Unternehmen in Schwierigkeiten; dabei muß das fusionierende Unternehmen die Verbindlichkeiten des fusionierten Unternehmens voll übernehmen und ist für die Unterbringung von dessen Beschäftigten verantwortlich; es darf kein "falscher Konkurs, um in Wirklichkeit den Schulden zu entgehen" in der Form der "Übernahme (oder des Kaufs) der Gesamtheit" [des Unternehmens] betrieben werden. Die überflüssigen Beschäftigten des fusionierten Unternehmens müssen auch ihre Arbeitsplätze verlassen und gesondert unterkommen: Beschäftigte, die ihre Arbeitsplätze verlassen, kommen in das Dienstleistungszentrum zur Wiederbeschäftigung des fusionierenden Unternehmens. Bei den vom fusionierenden Unternehmen übernommenen gesamten Verbindlichkeiten des fusionierten Unternehmens können Verbindlichkeiten gegenüber Banken im Geist der »Mitteilung der Chinesischen Volksbank, der Staatskommission für Wirtschaft und Handel und des Finanzministeriums zur Regelung des Problems der Bankdarlehen und Zinsen, nachdem der Staat in den Versuchsstädten hervorragende Unternehmen zu Fusionen mit Unternehmen in Schwierigkeiten ermuntert und diese Fusionen unterstützt hat« (Akt.Z. Yin fa 1995/130) behandelt und ihre Zinsen können erlassen, die Rückzahlung kann auf mehrere Jahre verteilt werden. Wenn hervorragende Unternehmen (eingeschlossen staatseigene Holdingunternehmen) mit Fusion ein Unternehmen anschließen, das 3 Jahre hintereinander Verluste erwirtschaftet hat, können nach Prüfung und Genehmigung durch die Bank die für vom fusionierten Unternehmen aufgenommene Darlehen geschuldeten Zinsen erlassen werden, und das Kapital soll innerhalb von 5 Jahren zurückgezahlt werden; wenn auch das noch Schwierigkeiten macht, kann die Frist um ein bis zwei Jahre verlängert werden. Wenn innerhalb der verlängerten und der geplanten Frist die Darlehenszinsen für das fusionierte Unternehmen nicht erhoben werden, werden für den Teil der Darlehen, der nicht nach dem vereinbarten Plan zurückgezahlt wird, doch wieder Zinsen berechnet.(14) Der durch den Zinserlaß verursachte Schaden wird gegen die von der Bank zurückgestellte Reserve für schlechte Schulden aufgerechnet; wenn diese Reserve nicht ausreicht, kann auch die Reserve für uneinbringliche Schulden herangezogen werden.
  Der Anwendungsbereich der Richtlinien für Unternehmensfusionen kann auf staatseigene Handels-, Außenhandels-, Bau- und Montageunternehmen in den Versuchsstädten ausgedehnt werden, falls das fusionierende oder fusionierte Unternehmen zu den vom Staatsrat festgesetzten großen oder mittleren Schwerpunktunternehmen gehört, oder das fusionierte Unternehmen zu den Unternehmen der Versuchsstädte gehört. Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für eine Fusion haben, und bei denen die Fusion doch erforderlich ist, müssen von der PAS-Zelle der Landesführungszelle zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden.
  Dieser Punkt gilt nicht für Unternehmen, die Darlehen ausländischer Regierungen erhalten haben, oder auf die solche Darlehen übertragen worden sind.

[Guofa 1997/10] 10.Milderung der Schwierigkeiten von Unternehmen, indem das Personal nach der Produktion bestimmt wird, die Stelle verläßt und besonders untergebracht wird, und Darlehenszinsen angemessen gesenkt werden
  Unternehmen, deren Produkte einen Markt haben, und die relativ gut betrieben und geleitet werden, aber eine relativ schwere Schuldenlast tragen, jedoch nicht die Bedingungen für Fusion und Konkurs erfüllen, müssen ebenfalls in den »Arbeitsplan« aufgenommen werden, und es müssen bei ihnen während einer bestimmten Zeit und in unterschiedlichem Ausmaß die Bankdarlehenszinsen ermäßigt oder erlassen und die [vorstehend vorgesehenen] Verfahren zur Wiederbeschäftigung der Beschäftigten verwandt werden, um die Schwierigkeiten der Unternehmen zu mildern.
  Ausgehend von der Bestimmung des Personals nach der Produktion, wobei überflüssiges Personal die Stelle verläßt und besonders untergebracht wird, müssen Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung und die Milderung der Schwierigkeiten des Unternehmens eng verbunden werden; die überflüssigen Beschäftigten können, nachdem sie ihre Stelle verlassen haben, in ein Dienstleistungszentrum zur Wiederbeschäftigung aufgenommen werden und Grundlebenshaltungskosten erhalten, und nach Ausbildung zur Wiederbeschäftigung wird den Beschäftigten, die ihre Stelle verlassen haben, allmählich zu erneuter Beschäftigung verholfen.
  Bei Unternehmen mit besonderen Produktions- und Betriebsschwierigkeiten, die ihre Beschäftigten wirklich nicht bezahlen können, wird nach der »Mitteilung des Büros des ZK der KPCh und des Büros des Staatsrats zu einem weiteren Schritt zur Lösung der Lebensunterhaltsschwierigkeiten der Beschäftigten eines Teils der Unternehmen« (Akt.Z. Zhong ban fa 1996/29) nach Überprüfung und Feststellung durch das vorgesetzte Organ der örtlichen Regierung zur Lösung der Lebensunterhaltsschwierigkeiten der Beschäftigten das Verfahren der "drei Häuser" angewandt, d.h. der örtliche Fiskus gibt einen Zuschuß zu den Zinsen [der erforderlichen Bankdarlehen], die vorgesetzte Stelle des Unternehmens weist zum Ausgleich einige Mittel zu, und die Bank gibt Darlehen mit Lohncharakter [=für die Lohnzahlungen].
  Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen gelten für das Verfahren und für Rechtsfragen bei Unternehmenskonkursen das »Konkursgesetz«, das »Gesetz der VR China über Sicherheiten«, das »Zivilprozeßgesetz der VR China« und die »Mitteilung des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen, welche gegenwärtig die Volksgerichte bei der Behandlung von Unternehmenskonkursen beachten müssen« (Akt.Z. Fafa 1997/2)(15).
  Ausführungsbestimmungen zu Fusion und Konkurs von Unternehmen und zu den Richtlinien zur Wiederbeschäftigung der Beschäftigten werden von den betroffenen Stellen vorgeschlagen und dann ausnahmslos erst von der Arbeitskonferenz für die Reform der staatseigenen Unternehmen beim Staatsrat geprüft, festgelegt und nach unten gegeben.
  Anhang: Liste der vom Staatsrat festgesetzten Versuchsstädte zur "Optimierung der Zusammensetzung des Kapitals". [Hier weggelassen]

[Guofa 1994/59] 3. Verfügung über das Konkursvermögen
  [Abs.1 steht vor Guofa 1997/10 Nr.4.
  Abs.2 steht vor Guofa 1997/10 Nr.5 Abs.2. Abs.3:]
  Beträge, die das Unternehmen vor dem Konkurs zur Aufrechterhaltung von Produktion und Betrieb bei den Beschäftigten leihweise aufgebracht hat, werden als den Beschäftigten seitens des Konkursunternehmens geschuldeter Lohn behandelt; Zinsen für diese Darlehen werden nach der Zeit, die das Darlehen tatsächlich verwandt worden ist, und den Zinsen für Bankkonten während dieser Zeit berechnet. Von Beschäftigten vor dem Konkurs als Kapital investierte Beträge werden als Konkursvermögen behandelt.
  Beschäftigtenunterkünfte, Schulen, Kindergärten und -krippen, Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen von Konkursunternehmen werden prinzipiell nicht in das Konkursvermögen eingerechnet, sondern die Volksregierung der Stadt oder des Stadtbezirks oder des Kreises des Unternehmensortes übernimmt sie und verfügt über sie, und die Beschäftigten [dieser Institutionen] werden von der übernehmenden Einheit untergebracht. Wenn es jedoch nicht erforderlich ist, [eine solche Einrichtung] weiter zu betreiben, und sie in Gänze übertragen werden kann, kann sie in das Konkursvermögen eingerechnet werden.(16)

[Guofa 1994/59] 4.Verfügung über Sicherheiten
  Vom Konkursunternehmen verpfändetes Vermögen wird, wenn der Gläubiger sein Recht auf bevorzugte Befriedigung aufgibt, in das Konkursvermögen eingerechnet; wenn er dies nicht tut, wird der Teil, der die mit dem Pfand gesicherte Forderung übersteigt, in das Konkursvermögen eingerechnet.
  Wenn das Unternehmen an einem Vermögensgegenstand mehrere Pfandrechte begründet hat, werden bei seinem Konkurs die Pfandgläubiger in der Reihenfolge der Pfänder befriedigt.
  Wenn ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen Sicherheit geleistet hat(17), muß nach dem Konkurs des Unternehmens, für das Sicherheit geleistet wurde, das Sicherheit leistende Unternehmen gemäß dem Vertrag über die Sicherheitsleistung Haftung übernehmen.(18) Jedoch können das Sicherheit leistende Unternehmen und der Gläubiger des Unternehmens, für das Sicherheit geleistet wurde, die Frist für die Begleichung der Schuld in Verhandlungen bestimmen.
  Wenn eine Verwaltungsbehörde für ein Unternehmen Sicherheit geleistet hat, muß der Vertrag über die Sicherheitsleistung nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen als unwirksam behandelt werden.

[Guofa 1994/59] 8.Umorganisation von Unternehmen nahe am Konkurs
  Bei Unternehmen nahe am Konkurs kann die Volksregierung der Stadt bzw. des Stadtbezirks oder Kreises, in der bzw. dem sich das Unternehmen befindet, Maßnahmen zur Umorganisation des Unternehmens ergreifen, wie eine Umorganisation seiner Führungsebenen, die Änderung der Form, in der sein Vermögen betrieben wird, Korrekturen seiner Organisationsstruktur. Wenn diese Volksregierung einen Konkurs des Unternehmens nicht für angebracht hält, muß sie ihm finanzielle Hilfe geben oder andere Maßnahmen ergreifen, um dem Unternehmen zu helfen, seine Schulden zu begleichen.
  Vor dem Konkursantrag für Unternehmen nahe am Konkurs können mit dem Einverständnis der Gläubiger von mindestens 2/3 der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten des Unternehmens und der Genehmigung der Volksregierung der Stadt bzw. des Stadtbezirks oder Kreises, in der bzw. dem sich das Unternehmen befindet, effiziente Unternehmensteile vom Unternehmen getrennt werden. Die Unternehmen nach der Trennung müssen die Verbindlichkeiten des alten Unternehmens zu ausgehandelten Anteilen übernehmen.(19)

Quelle: Guofa 1994/59: Jingji shenpan jianming shouce (1996 nian xin bianban) [Knappes Handbuch für die Wirtschaftsrechtsprechung, neue Ausgabe 1996], hrsg.v.d. Wirtschaftskammer des Obersten Volksgerichts, Peking 1996, S.513. Guofa 1997/10: Ggb 312.


Anmerkungen:
1)Das Unternehmenskonkursgesetz für die Staatsunternehmen (2.12.86/1) ist zwar seit dem 1.11.1988 in Kraft, wurde aber zunächst nur "schrittweise" zur Anwendung gebracht, nur allmählich, "versuchweise", ließ man einige wenige der fast durchweg hoffnungslos überschuldeten Staatsunternehmen in Konkurs gehen, vor allem in den sogenannten Versuchsstädten zur "Optimierung der Kapitalstruktur" - zuerst 18, dann 50, dann 56, dann 58, jetzt 111 Städte, darunter jetzt alle chinesischen Großstädte. Seit 1994 ist die Zahl der Konkursanträge aber plötzlich sehr schnell gewachsen. (Eröffnete Konkursverfahren: 1990:32; 1991:117; 1992:428; 1993:710; 1994:1625; 1995:2385; 1996:6232; nach Cao Siyuan: Shuzi zhi jian, guilü ke xun, Jingjicankaobao 28.1.97 S.4; allerdings führen nicht alle Verfahren zum Konkurs, Vergleiche sind nicht selten; und nicht alle diese Verfahren betreffen Staatsunternehmen). Mit anderen Worten: Um die "Kapitalstruktur" ihrer unterkapitalisierten und oft fast nur mit Bankdarlehen finanzierten Unternehmen zu "optimieren", nutzen vorgesetzte Behörden der Staatsunternehmen nun immer häufiger Konkurse. 1997 soll dies in noch größerem Umfang geschehen; in einer Rede am 3.3.1997 erklärte der für Wirtschaftsfragen zuständige stellvertretende Staatsratsvorsitzende Zhu Rongji, das Kernproblem der Wirtschaftsreform, die Notlage der Staatsunternehmen, könne nicht durch weitere Investitionen gelöst werden, da "die Produktionskapazitäten angesichts der Marktlage ohnehin viel zu groß" seien, sondern durch Fusionen und Konkurse (Xinhua 4.3.1997). Dies soll vor allem in den Versuchsstädten geschehen, und dort (und nur dort, nach der Sonderregelung oben im Text in Guofa 1994/59 Nr.2, 1997/10 Nr.5 II) sollen dann die schlimmsten Folgekosten der Konkurse, die Kosten für die anderweitige Unterbringung der Beschäftigten, aus dem Verkauf der Landnutzungsrechte an dem von dem Unternehmen genutzten Land bezahlt werden, das oft der einzige Vermögenswert ist, den die Unternehmen noch haben. Damit wird dann aber den Gläubigern, insbesondere den Banken als Hauptgläubigern, praktisch alles entzogen, woraus sie sich befriedigen könnten. Deshalb sind für die Banken der Versuchsstädte "Reserven" vorgesehen (vgl. im Text Guofa 1997/10 Nr.1 I, Nr.6), gegen die die Banken ihre "uneinbringlichen und schlechten Konten" aufrechnen, also Ersatz für die verlorenen Darlehen und Darlehenszinsen erhalten sollen; diese "Reserven" werden nach dem »Arbeitsplan« bestimmt, in dem der Umfang der Konkurse von Staatsunternehmen für jede Versuchsstadt bestimmt wird. Die »Arbeitspläne« werden aber von der Praxis weit überschritten; überdies werden die zitierten Sonderregeln weit über ihren vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus angewandt, nämlich in mindestens der Hälfte der Fälle auch außerhalb der Versuchsstädte und auch bei nicht staatlichen Unternehmen (vgl. oben Guofa 1997/10, Einleitung). Daher reichen auch die "Reserven" bei weitem nicht hin; die wichtigste Geschäftsbank, die Industrie- und Handelsbank z.B. hatte 1996 durch Konkurse Ausfälle von über 20 Mrd. Yuan, als Reserve waren aber nur 13.5 Mrd. vorgesehen; ihre Filiale in Chongqing hatte Ausfälle von 800 Mio., entsprechend den Reserven für 8-10 Jahren. Außerdem werden Konkurse häufig genutzt, um noch einigermaßen zahlungsfähige Unternehmen rechtswidrig von ihren Schulden zu befreien, indem das vorhandene Vermögen verschoben wird und dem Unternehmen nur die Schulden verbleiben. Besonders häufig sind Unternehmensteilungen mehr oder weniger lange vor dem Konkurs (nach Stichproben bei bis zu einem Drittel aller Konkursfälle), bei denen alle Vermögenswerte an neue Unternehmen gehen; anscheinend ein wirksames Verfahren, obgleich nach 12.4.86/1 § 44 II alle aus der Teilung entstandenen Unternehmen Gesamtschuldner der Schulden des bisherigen Unternehmens sein müßten. Beliebt ist auch die "Vermögensbereinigung" des Unternehmens, bei der das gesamte Unternehmen von einem anderen übernommen wird und dabei seine Vermögenswerte gar nicht oder so niedrig bewertet werden, daß ein Konkurs mangels Masse nicht möglich ist; ähnlich kann auch im Konkurs verfahren werden; oft genug wird das nun schuldenfreie Unternehmen mit gleicher Firma und gleichem Management wie bisher oder allenfalls mit kleiner Namensänderung weiterbetrieben; deshalb jetzt das ausdrückliche Verbot solcher Praktiken oben in Guofa 1997/10 Nrn.7 a.E., 9 I 1, während aber weiterhin Teilung der Unternehmen und Übernahme im ganzen auch in den oben übersetzten Guofa (vgl. z.B. wieder 1997/10 Nr.9 I) noch ausdrücklich empfohlen werden. (Näher das "Team der Chinesischen Industrie- und Handelsbank zu Konkursfragen" in seinem Guanyu qiye pochan wenti de diaocha baogao [Untersuchungsbericht zu Fragen der Unternehmenskonkurse], Jingji yanjiu 1997/4.15 ff.). Immerhin blieb den Banken bisher die Verwertung ihrer Sicherheiten an Unternehmensvermögen, v.a. wieder an Immobilien; aus den Gegenständen dieser Rechte muß nach dem »Gesetz über Sicherheiten« (30.6.95/2) ebenso wie dem Unternehmenskonkursgesetz und bisher allen ergänzenden Bestimmungen der gesicherte Gläubiger bevorzugt befriedigt werden. Oben Guofa 1997/10 Nr. 5 II will den Banken aber auch diesen letzten Halt nehmen: auch belastetes Vermögen soll notfalls vorweg verwandt werden, um die Beschäftigten unterzubringen (und u.U. nach Nr.5 IV auch ihre Pensionen und Behandlungskosten zu zahlen). Da diese Vorschrift gegen Gesetzesrecht verstößt, bleibt abzuwarten, wie sich Gerichte dazu verhalten werden. Konkursgerichte haben schon früher versucht, rechtskräftige Titel auf Befriedigung aus auf Massevermögen lastenden Sicherheiten aufzuheben, und eine Antwort des Obersten Volksgerichts vom 13.8.96 an das Obere Volksgericht von Sichuan hat dies dann für unzulässig erklärt (Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao [Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China] 1996.129). Vgl. auch Anm. 15!

2)2.12.86/1

3)Die Aufgaben der Finanzbehörden im Bereich der Konkursverfahren von Staatsunternehmen in den Versuchsstädten werden in einem Erlaß des Finanzministeriums - ("Vorläufige Bestimmungen zu Finanzfragen bei der versuchsweisen Durchführung von Konkursen bei staatseigenen Unternehmen", erlassen vom Finanzministerium am 20.8.1996, Akt.Z. Cai gong zi 1996/226) zusammengefaßt geregelt. Zusätzlich zu den in den vorliegenden Guofa bestimmten Aufgaben werden dort folgende Aufgaben der Finanzbehörden aufgeführt:
"3.3Sie nehmen an der Prüfung und Genehmigung von Vorschlägen zur Teilung von Unternehmen nahe am Konkurs teil, eingeschlossen die Vorschläge zur Aufteilung der Konten, des Vermögens, der Forderungen und Verbindlichkeiten und der verbleibenden Gewinne.
3.4Sie nehmen den Rest des Konkursvermögens und der Einkünfte aus Verfügungen darüber in Empfang.
3.5Sie steuern, überwachen und überprüfen alle sonstigen finanziellen Aktivitäten bei Unternehmenskonkursen. ...
13.Ein Rest, der vom Konkursvermögen bleibt, nachdem [alle Forderungen] im vom Recht bestimmten Verfahren beglichen worden sind, und Einkommen aus der Verfügung darüber werden von der vorgesetzten Finanzbehörde gleicher Stufe zusammen mit der Stelle gleicher Stufe für die Verwaltung des Staatsvermögens in Empfang genommen und in den Haushalt der Regierung gleicher Stufe für den Betrieb von Staatsvermögen eingestellt."

4)wohl: des Staatsrates, also v.a. den Fachministerien

5)Gesetzliche Befähigung zur Bewertung: nach 16.11.91/1 § 9

6)Vor der Bewertung muß natürlich die Abwicklungsgruppe mit Hilfe des Unternehmens die Vermögensverhältnisse des Unternehmens zu klären suchen. Hierzu heißt es in den vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums vom 20.8.1996:
"4.Nach der Konkurserklärung und der Errichtung der Konkurs-Abwicklungsgruppe muß sich das Unternehmen der Anleitung durch die Abwicklungsgruppe unterwerfen und sie bei der vollständigen Klärung und Registrierung des Umlaufvermögens, des Festvermögens, langfristiger Investitionen, des immateriellen Vermögens und anderen Vermögens des Unternehmens unterstützen und alle Vermögensverluste, Forderungen und Verbindlichkeiten in vollem Umfang überprüfen und feststellen.
  Auf der Grundlage der Klärung der Vermögensverhältnisse muß das Unternehmen eine Vermögensabwicklungsaufstellung erstellen sowie Finanzberichte zum Tag der Konkurserklärung des Unternehmens, nämlich die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Aufstellung der Gewinnverteilung, sie der Abwicklungsgruppe übergeben und gleichzeitig der vorgesetzten Finanzbehörde und der Stelle gleicher Stufe für die Verwaltung des Staatsvermögens zu den Akten melden."
  Ferner konkretisieren diese »Bestimmungen« die Definitionen des Konkursvermögens und der Konkursaufwendungen in §§ 28, 34 des Unternehmenskonkursgesetzes:
"6.4Von Partei, Jugendverband, Gewerkschaft und anderen Organisationen in Anspruch genommenes Vermögen des Konkursunternehmens gehört dem Konkursunternehmen. ...
8.[Abs.2]Die folgenden Aufwendungen dürfen nicht als Konkursforderungen angesehen werden: Forderungszinsen, [die] nach der Konkurserklärung [entstehen]; Aufwendungen von Gläubigern, die am Konkursverfahren teilnehmen, und die nach den Bestimmungen verteilt werden müssen, wenn sie nicht fristgemäß angemeldet werden [gemeint sind wohl nicht rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen]; Forderungen, bei denen die Klageverjährungsfrist abgelaufen ist....
9....Konkursaufwendungen umfassen: die Lebensunterhaltskosten der Beschäftigten während der Abwicklungszeit; ... Aufwendungen für den Schutz und die rechnungsprüferische Bewertung der Anlagen und Einrichtungen des Unternehmens während der Abwicklungszeit; andere im gemeinsamen Interesse der Gläubiger gezahlte Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Gläubigerversammlung, der Aufwendungen des Konkursunternehmens für Reisen und anderes, um Forderungen beizutreiben.
  Die Abwicklungsgruppe muß Konkursaufwendungen strikt nach dem Bereich und den Sätzen zahlen, welche die Gläubigerversammlung überprüft hat."

7)12.4.93/1

8)12.7.86/1

9)Vom 5.10.1989, Ggb 714.

10)Unterstreichung vom Übersetzer; bis auf diesen unterstrichenen Teil entspricht dieser Absatz wörtlich dem Guofa 1994/59 Nr.5 Abs.4; m.a.W.: neu ist, daß auch der Erlös aus dem Verkauf mit einer Hypothek belasteter Grundstücke mangels anderer Werte zunächst zur Unterbringung der Beschäftigten verwandt werden muß; die Unterbringungskosten sollen der Forderung des gesicherten Gläubigers vorgehen. Wie die Rspr. darauf reagieren wird, steht dahin; vgl. Anm. 15.

11)Vgl. Anm. 3; in diesen »Bestimmungen« heißt es:
"11.1Wenn das Unternehmen in Gänze [von einem anderen] übernommen wird, werden die Lebenshaltungskosten der Beschäftigten während der Abwicklungszeit vom übernehmenden Unternehmen geleistet und im Rahmen der Unternehmensverwaltungskosten gezahlt; ihre Sätze dürfen nicht unter dem von der Versuchsstadt festgelegten Mindestsatz für Lebenshilfe [=Sozialhilfe] liegen. Die Sozialversicherungskosten des Konkursunternehmens werden vom Tag der Übernahme an vom übernehmenden Unternehmen geleistet. Die Unterbringungskosten, welche das übernehmende Unternehmen erhält, werden in der Kapitalrücklage gesondert ausgewiesen."

12)Jede Geschäftsbank muß nach 10.5.92/2 § 57 eine Reserve für uneinbringliche Konten bilden. Die Reserve für uneinbringliche Darlehenskonten ist Nr. 129 des amtlichen Kontenrahmens für Kreditgewerbeunternehmen vom 18.7.94. Die Höhe wird durch Bestimmungen der Volksbank festgesetzt. Außerdem muß sie wie andere Unternehmen auch eine Reserve für "schlechte Konten" bilden, Nr.138 des Kontenrahmens. Banken nutzen Nr. 129 für Verluste von nicht gesichertem Darlehenskapital, Nr.138 insbesondere für uneinbringliche Zinsen, vgl. die Erklärungen in der »Buchführungsordnung für Unternehmen des Kreditgewerbes« vom 17.3.93, Yinhangfa quanshu [Das gesamte Bankrecht], hrsg. von der Zivilrechtsabteilung der Rechtsarbeitskommission des Ständigen Ausschusses des Nat. Volkskongresses, Peking 1995, S.406 f.

13)Insbesondere 19.2.89/1, vgl. dort Nr.9.

14)Diese Sonderbehandlung bei den Darlehenszinsen ist bereits in Nr. 16 der vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums vorgesehen.

15) Abgedruckt Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao [Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China] 1997.61, datiert auf den 6.3.1997, also nach Guofa 1997/10. Dort wird in Nr. 3 wiederum Guofa 1997/10 knapp erwähnt: die Volksgerichte sollten beachten, daß Guofa 1994/59 und 1997/10 nur bei Konkursen von staatseigenen Industrieunternehmen in den Versuchsstädten anzuwenden seien. Zur Behandlung von Sicherheiten heißt es dort dann unter Nr. 7:

"7.Wenn Volksgerichte bei ... Konkursfällen mit Fragen der Rechtswirksamkeit von Hypothekenverträgen und Sicherheitsrechten zu tun bekommen, müssen sie nach Unternehmenskonkursgesetz, Sicherheitengesetz, Guofa 1994/59 und 1997/10 und der vorliegenden Mitteilung die Rechtswirksamkeit des Hypothekenvertrags sorgfältig prüfen und feststellen. Wenn ein staatseigenes Unternehmen an Dingen, die als Schlüsselanlagen, ganze Anlagen oder wichtige Baulichkeiten festgestellt worden sind, ohne daß dies von der vorgesetzten Regierungsstelle genehmigt worden ist, eine Hypothek bestellt hat, wenn es eine Hypothek an Vermögen bestellt hat, an dem nach § 37 des Sicherheitengesetzes keine Hypothek bestellt werden darf, wenn das Konkursunternehmen innerhalb der 6 Monate vor der Annahme des Konkursfalles durch das Volksgericht und bis zur Konkurserklärung für eine ursprünglich nicht durch Hypothek gesicherte Schuld eine Hypothek bestellt hat, wenn, falls es mehrere Gläubiger gibt, der Schuldner in böswilliger Kollusion mit einzelnen Gläubigern an einem großen Teil seines Vermögens einem Gläubiger eine Hypothek bestellt hat, und er damit die Fähigkeit verloren hat, andere Verbindlichkeiten zu erfüllen, so muß in allen diesen Fällen die Unwirksamkeit des Hypothekenvertrags festgestellt werden."

  Zwar verlangt das Oberste Volksgericht also eine strikte Prüfung der Rechtswirksamkeit von Hypotheken (d.h. besitzlosen Pfandrechten), wobei es mit der Nichtanerkennung "in böswilliger Kollusion" gewährter Hypotheken an großen Vermögensteilen auch über eine strikte Gesetzesauslegung hinausgeht; aber Guofa 1997/10 wird nur als eine der Grundlagen dieser Prüfung der Rechtswirksamkeit zitiert, nicht dagegen als Grund, vor der Befriedigung rechtswirksam gesicherter Forderungen erst die Kosten für Wiederbeschäftigung, Pensionen und Krankheitskosten der Arbeitnehmer aus dem Gegenstand der Hypothek zu decken, also Guofa 1997/10 über Sicherheiten- und Konkursgesetz zu stellen. Der Widerspruch zwischen diesen Gesetzen und Guofa 1997/10 Nr.5 wird also in Fafa 1997/2 nicht gelöst, nicht einmal erwähnt. Möglicherweise kannte das Oberste Volksgericht, als es Fafa 1997/2 erließ, den Wortlaut von Guofa 1997/10 noch gar nicht, sondern wußte nur von dessen Existenz. Wie die Rspr. diesen Widerspruch einer Verordnung des Staatsrats mit Gesetzen lösen wird, steht also trotz Fafa 1997/2 noch dahin.

16)Zum Abschluß des Konkursverfahrens bestimmen die vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums noch: "14.Nachdem das Konkursvermögen völlig verteilt worden ist, und das Volksgericht die Beendung des Konkursverfahrens beschlossen hat, muß die Abwicklungsgruppe einen Abwicklungs-Finanzbericht für die Zeit vom Tag [des Beginns] bis zum [Tag des] Abschlusses der Abwicklung des Konkursunternehmens zusammenstellen und zusammen mit dem Material zu den Finanzberichten des Konkursunternehmens und einem Verzeichnis des abgewickelten Vermögens der vorgesetzten Finanzbehörde und der Stelle für die Verwaltung des Staatsvermögens gleicher Stufe übergeben."

17)Mit Bürgschaft, Pfand oder auf eine andere Weise (vgl. 30.6.95/2)

18)Seine Ersatzforderung wird Konkursforderung; vgl. die vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums: "8.5Nachdem derjenige, welcher Sicherheit für den Schuldner geleistet hat, an seiner Stelle die Schuld beglichen hat, ist seine Forderung auf Ersatz Konkursforderung."

19)Die vorzitierten (Anm.3) Bestimmungen des Finanzministeriums ergänzen: "15.... Bei der Aufteilung des Unternehmens muß die Stelle für die Verwaltung des Staatsvermögens gleicher Stufe zusammen mit der vorgesetzten Finanzbehörde gleicher Stufe das Verfahren zur Abgrenzung und Übertragung der Vermögensrechte durchführen; die Finanzfragen im Zusammenhang mit der Teilung des Unternehmens werden nach der »Mitteilung zur Herausgabe der >Vorläufigen Bestimmungen zu den Finanzfragen bei der Umorganisation von staatseigenen Unternehmen in Gesellschaften<« (Akt.Z. cai gong zi 1995/29 [liegen uns nicht vor]) geregelt."

Übersetzung, Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg