Chinas Recht 2000.11
1.11.97/1
Baugesetz der VR China <1>
Vom
Nationalen Volkskongreß am 1.11.1997 verabschiedet
Inhalt:
Kapitel
1: Allgemeine Regeln
Kapitel
2: Bau1genehmigung
1. Abschnitt: Genehmigung zur Ausführung
von Bauvorhaben
2. Abschnitt: Befähigung zur Bautätigkeit
Kapitel
3: Übertragung und Übernahme von Bauvorhaben
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt: Vergabe
3. Abschnitt: Übernahme
Kapitel
4: Aufsicht über Bauvorhaben
5.
Kapitel: Sorge um die Sicherheit beim Bau
6.
Kapitel: Sorge um die Qualität der Bauvorhaben
7.
Kapitel: Rechtliche Haftung
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
Kapitel
1: Allgemeine Regeln
§
1 Um Überwachung und Steuerung der
Bautätigkeit und die Ordnung des Baumarktes zu schützen, Qualität und
Sicherheit von Bauvorhaben zu gewährleisten und die gesunde Entwicklung des
Baugewerbes zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.
§
2 Wer sich im Gebiet der VR China mit
Bautätigkeit befaßt oder diese überwacht und steuert, muß dies Gesetz beachten.
Unter Bautätigkeit werden in diesem Gesetz
der Bau von Häusern aller Art und die Errichtung der dazugehörigen
Einrichtungen sowie die Montage ergänzender Leitungen, Rohre und Anlagen
verstanden. <2>
§
3 Bautätigkeit muß die Qualität und
die Sicherheit von Bauvorhaben wirklich gewährleisten und den staatlichen
Sicherheitsnormen für Bauvorhaben entsprechen.
§
4 Der Staat hilft bei der Entwicklung
des Baugewerbes, unterstützt Forschung zu Wissenschaft und Technik des
Bauwesens, hebt das Niveau der Baupläne für Häuser, spornt zu
Energieeinsparungen und zum Umweltschutz an und propagiert die Verwendung
fortschrittlicher Techniken, Anlagen und Technologien, von Baumaterialien neuer
Form und von modernen Formen des Managements.
§ 5 Wer sich mit Bautätigkeit befaßt, muß die
Gesetze und sonstigen Rechtsnormen einhalten und darf nicht die
gesellschaftlichen öffentlichen Interessen oder die Rechte anderer verletzen.
Keine Einheit und kein Einzelner darf
rechtmäßig betriebene Bautätigkeit behindern oder stören.
§
6 Die Bauverwaltungsabteilung des
Staatsrates <3> überwacht und steuert die Bautätigkeit zusammenfassend
landesweit.
Kapitel
2: Baugenehmigung
1.
Abschnitt: Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens
§
7 Bevor die Arbeit an einem
Bauvorhaben beginnt, muß die Bauherreneinheit nach den einschlägigen
staatlichen Bestimmungen bei der Bauverwaltungsabteilung der Volksregierung auf
Kreis- oder höherer Stufe des Ortes des Vorhabens die schriftliche Genehmigung
zur Ausführung der Arbeiten beantragen und einholen, soweit es sich nicht um
ein kleines Vorhaben unter dem von der Bauverwaltungsabteilung des Staatsrates
festgesetzten Grenzwert handelt. <4>
Für Bauvorhaben, für die entsprechend den
vom Staatsrat festgesetzten Zuständigkeiten und Verfahren der Bericht zur
Aufnahme der Arbeiten genehmigt worden ist, braucht keine Genehmigung zur
Ausführung des Bauvorhabens mehr eingeholt zu werden. <5>
§
8 Wenn die Genehmigung zur Ausführung
des Bauvorhabens beantragt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen
vorliegen:
1. Das
Verfahren zur Überprüfung und Genehmigung der Verwendung des Lands für das
Bauvorhaben muß durchgeführt worden sein;<6>
2. bei Bauvorhaben im Stadtbauplanungsgebiet
muß die Planungsgenehmigung eingeholt worden sein;<7>
3.
soweit Abrisse und Umsiedlungen erforderlich sind, muß deren Fortgang den
Erfordernissen der Durchführung der Arbeiten entsprechen; <8>
4. die
bauausführenden Unternehmen sind bereits festgesetzt;
5. die
vorliegenden Bauausführungspläne und technischen Unterlagen entsprechen dem,
was zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist;
6. es
sind konkrete Maßnahmen ergriffen worden, um Qualität und Sicherheit des
Vorhabens zu gewährleisten;
7. die
Geldmittel für den Bau sind gesichert;
8.
sonstige von Gesetzen und anderen Rechtsnormen bestimmte Voraussetzungen.
Die Bauverwaltungsabteilung muß innerhalb
von 15 Tagen ab Erhalt des Antrags, wenn dieser den Voraussetzungen entspricht,
die Ausführungsgenehmigung erteilen.
§
9 Die Bauherreneinheit muß innerhalb von drei Monaten, nachdem sie
die Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens erhalten hat, mit der Arbeit
beginnen. Gibt es Gründe, aus denen die Arbeit nicht fristgemäß begonnen werden
kann, so muß bei der Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben hat, eine
Verlängerung der Frist beantragt werden; sie kann höchstens zweimal verlängert
werden, jedesmal um höchstens drei Monate. Wird nicht mit der Arbeit begonnen
und auch keine Fristverlängerung beantragt, oder wird die verlängerte Frist
überschritten, so erlischt die Genehmigung von selbst.
§
10 Gibt es Gründe, aus denen die Arbeit
an einem Bauvorhaben unterbrochen werden muß, so muß die Bauherreneinheit dies
innerhalb eines Monats von dem Tag an, an dem die Arbeit unterbrochen wird, der
Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben hat, melden und vorschriftsgemäß
gute Arbeit leisten, um das Bauvorhaben zu schützen und zu verwalten.
Wenn die Arbeit an dem Bauvorhaben
wiederaufgenommen wird, muß dies der Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben
hat, gemeldet werden; bevor eine Arbeit, die ein Jahr oder länger unterbrochen
war, wiederaufgenommen wird, muß die Bauherreneinheit dies der Behörde, welche
die Genehmigung ausgegeben hat, zur Nachprüfung der Genehmigung melden.
§
11 Wenn es Gründe gibt, aus denen bei
Bauvorhaben, für die entsprechend den vom Staatsrat festgesetzten
Zuständigkeiten und Verfahren der Bericht zur Eröffnung der Arbeiten genehmigt
worden ist, die Arbeit nicht fristgemäß begonnen werden kann oder unterbrochen
wird, müssen die Umstände unverzüglich der genehmigenden Behörde gemeldet
werden. Wenn es Gründe gibt, aus denen mit der Arbeit über sechs Monate über
die Frist hinaus nicht begonnen werden kann, muß das Verfahren zur Genehmigung
des Berichts zur Eröffnung der Arbeiten erneut durchgeführt werden.
2.
Abschnitt: Befähigung zur Bautätigkeit
§
12 Bauausführende Unternehmen,
Voruntersuchungen durchführende Einheiten, Bauplanungseinheiten und
Bauaufsichtseinheiten müssen die folgenden Voraussetzungen aufweisen:
1. sie
müssen ein registriertes Kapital haben, das den staatlichen Vorschriften
entspricht; <9>
2. sie
müssen über der von ihnen betriebenen Bautätigkeit entsprechende und die vom
Recht festgelegte Qualifikation zur Ausführung der Tätigkeit besitzende
Fachtechniker verfügen;
3. sie
müssen die technische Ausrüstung haben, die für die von ihnen betriebene
Bautätigkeit erforderlich sind;
4.
sonstige in Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmte Voraussetzungen.
§
13 Bauausführende Unternehmen,
Voruntersuchungen durchführende Einheiten, Bauplanungseinheiten und
Bauaufsichtseinheiten werden nach ihrem registrierten Kapital und ihren
Fachtechnikern, ihrer technischen Ausrüstung und ihren Erfolgen bei den von
ihnen durchgeführten Bauvorhaben und sonstigen qualitativen Voraussetzungen in
verschiedene Qualifikationsstufen unterteilt und erhalten, nachdem überprüft
worden ist, ob ihre Qualität der Norm entspricht, einen Qualifikationsnachweis
der entsprechenden Stufe; damit können sie dann in dem für diese Stufe
gestatteten Bereich Bautätigkeit betreiben. <10>
§
14 Bautätigkeit betreibende
Fachtechniker müssen dem Recht gemäß die entsprechende Nachweisurkunde für die
Qualifikation zu dieser Tätigkeit erhalten haben und können in dem von dieser
Urkunde gestatteten Bereich Bautätigkeit betreiben. <11>
Kapitel
3: Vergabe und Übernahme von Bauvorhaben <12>
1.
Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§
15 Die ein Bauvorhabende vergebende und
die es übernehmende Einheit müssen nach dem Recht einen schriftlichen Vertrag
errichten, um die Rechte und Pflichten beider Seiten klarzustellen.
Die ein Bauvorhabende vergebende und die es
übernehmende Einheit müssen die vertraglich vereinbarten Pflichten in vollem
Umfang erfüllen. Wenn sie nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen ihre
Pflichten erfüllen, haften sie nach dem Recht wegen Vertragsverletzung.
§
16 Bei der Ausschreibung zur Übernahme
von Bauvorhaben müssen die Grundsätze eines öffentlichen, gerechten und
ausgewogenen Wettbewerbs beachtet und muß eine hervorragende Einheit als
übernehmende Einheit ausgewählt werden.
Soweit sich für die Ausschreibung von
Bauvorhaben in vorliegendem Gesetz keine Bestimmungen finden, werden die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für Ausschreibungen
angewandt.<13>
§
17 Die vergebende Einheit und ihr
Personal dürfen bei der Vergabe von Bauvorhaben keine Bestechungen oder
Kickbacks erhalten oder sonstige Vorteile verlangen.
Die übernehmende Einheit und ihr Personal
dürfen der vergebenden Einheit und ihrem Personal keine Bestechungen, Kickbacks
oder sonstige Vorteile geben oder sonst unlautere Methoden verwenden, um das
Vorhaben übernehmen zu können.
§
18 Der Preis für das Bauvorhaben muß
nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften von vergebender und
übernehmender Einheit vertraglich vereinbart werden. Wird über eine öffentliche
Ausschreibung vergeben, so hat die Preisvereinbarung das Ausschreibungsgesetz
zu beachten.
Die vergebende Einheit muß entsprechend den
vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitig die Beträge für das Vorhaben zahlen.
2.
Abschnitt: Vergabe
§
19 Bauvorhaben werden nach dem Recht
über Ausschreibungen vergeben; für Ausschreibungen ungeeignete Vorhaben können
direkt vergeben werden.
§
20 Wird ein Vorhaben öffentlich
ausgeschrieben, so muß die vergebende Einheit in dem Verfahren und der Form,
die das Recht vorschreibt, die Ausschreibung bekanntmachen und
Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung stellen, welche die hauptsächlichen
technischen Anforderungen des ausgeschriebenen Vorhabens, die hauptsächlichen
Vertragsklauseln, die Normen und Methoden zur Bewertung der Bewerbungen und das
Verfahren zur Öffnung und Bewertung der Bewerbungen und für den Zuschlag
enthalten.
Die Öffnung der Bewerbungen muß zu der Zeit
und an dem Ort öffentlich stattfinden, die in den Ausschreibungsunterlagen
festgelegt sind. Nach der Öffnung müssen nach dem Normen und in dem Verfahren,
die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind, die Bewerbungen bewertet
und verglichen werden, und es muß einer unter den Bewerbungen, welche die
entsprechenden qualitativen Bedingungen erfüllen, hervorragenden Bewerbung der
Zuschlag erteilt werden.
§
21 Bei der Ausschreibung von
Bauvorhaben werden Öffnung und Bewertung [der Bewerbungen] und der Zuschlag von
der Bauherreneinheit organisiert und durchgeführt; sie unterliegt dabei der
Überwachung durch die betroffene zuständige Verwaltungsabteilung.
§
22 Bei der Vergabe von Bauvorhaben über
eine Ausschreibung muß die vergebende Einheit das Vorhaben an die Einheit
vergeben, welche nach dem Recht den Zuschlag erhalten hat. Wird das Bauvorhaben
direkt vergeben, so muß es die vergebende Einheit an eine Einheit vergeben,
welche die entsprechende Qualifikation besitzt.
§
23 Regierungen und ihre Abteilungen
dürfen nicht ihre Verwaltungsrechte mißbrauchen, um vergebende Einheiten bei
der Vergabe von Bauvorhaben über Ausschreibungen auf bestimmte übernehmende
Einheiten zu beschränken.
§
24 Es wird die Generalübernahme von
Bauvorhaben propagiert und Zerteilung zur Vergabe verboten.
Die ein Bauvorhaben vergebende Einheit kann
Voruntersuchung, Bauplanung und Ausführung [des Vorhabens] und den Ankauf von
Anlagen [für das Vorhaben] zusammengefaßt an eine Einheit als
Generalunternehmer des Vorhabens vergeben, sie kann auch eine oder mehrere
dieser Aufgaben an einen Übernehmer vergeben, sie darf aber nicht ein
Bauvorhaben, das von einer übernehmenden Einheit fertiggestellt werden muß, in
Teile zertrennt an mehrere übernehmende Einheiten vergeben.<14>
§
25 Wenn nach den vertraglichen
Vereinbarungen Baumaterial, Bauteile und Anlagen von der übernehmenden Einheit
gekauft werden, darf die vergebende Einheit nicht bestimmen, welche
Baumaterialien, Bauteile und Anlagen für das Bauvorhaben von der übernehmenden
Einheit gekauft werden, noch darf sie den Hersteller oder Lieferanten
bestimmen.
3.
Abschnitt: Übernahme
§
26 Bauvorhaben übernehmende Einheiten
müssen einen legal erworbenen Qualifikationsnachweis haben und Arbeiten in dem
diesem Qualifikationsgrad gestatteten Tätigkeitsbereich übernehmen.
Bauausführenden Unternehmen ist es
verboten, über den ihrem Qualifikationsgrad gestatteten Tätigkeitsbereich
hinaus, oder indem sie in irgendeiner Form den Namen einer anderen
bauausführenden Einheit verwenden, Vorhaben zu übernehmen. Bauausführenden
Unternehmen ist es verboten, in irgendeiner Form anderen Einheiten oder
Einzelpersonen zu gestatten, unter Verwendung ihres Qualifikationsnachweises
oder Gewerbescheins unter dem Namen des Unternehmens Vorhaben zu übernehmen.
§
27 Großbauvorhaben und Bauvorhaben mit
komplizierten Strukturen können von mehreren übernehmenden Einheiten, die sich
verbinden, gemeinsam übernommen werden. Jede an der gemeinsamen Übernahme
beteiligte Seite haftet für die Erfüllung des übernommenen Vertrags als
Gesamtschuldner.
Wenn mehrere Einheiten unterschiedlichen
Qualifikationsgrades sich zu einer gemeinsamen Übernahme verbinden, müssen sie
in dem der Einheit mit dem niedrigsten Qualifikationsgrad gestatteten Tätigkeitsbereich
Vorhaben übernehmen.
§
28 Übernehmenden Unternehmen ist es
verboten, das gesamte von ihnen übernommene Bauvorhaben an andere
weiterzuübertragen oder es zu zerteilen und dann unter dem Namen von
Teilübertragungen an andere weiterzuübertragen.
§
29 Die generalübernehmende Einheit kann
einzelne Arbeiten des übernommenen Vorhabens an teilübernehmende Einheiten
vergeben, welche die entsprechende Qualifikation besitzen; soweit jedoch
Teilvergaben nicht [schon] im Bauübernahmevertrag vereinbart sind, bedürfen sie
der Erlaubnis der Bauherreneinheit. Bei der Generalübernahme der Bauausführung
sind Arbeiten an der Hauptkonstruktion des Bauvorhabens von der
generalübernehmenden Einheit selbst fertigzustellen.
Die ein Bauvorhaben generalübernehmende
Einheit haftet der Bauherreneinheit entsprechend dem Generalübernahmevertrag;
teilübernehmende Einheiten haften der generalübernehmenden Einheit gemäß dem
Teilübernahmevertrag. Generalübernehmende und teilübernehmende Einheit haften
der Bauherreneinheit für die teilvergebene Arbeit als Gesamtschuldner.
Der generalübernehmenden Einheit ist es
verboten, Arbeiten an Einheiten teilzuvergeben, die nicht die entsprechende
Qualifikation besitzen. Der teilübernehmenden Einheit ist es verboten, die übernommenen
Arbeiten nochmals teilzuvergeben.
Kapitel
4: Aufsicht über Bauvorhaben
§
30 Der Staat betreibt ein System der
Bauaufsicht.
Der Staatsrat kann den Bereich der
Bauvorhaben festlegen, bei denen zwangsweise Bauaufsicht durchgeführt wird.
<15>
§
31 Bei Bauvorhaben, bei denen
Bauaufsicht durchgeführt wird, beauftragt die Bauherreneinheit damit eine
entsprechend qualifizierte Bauaufsichtseinheit. Bauherreneinheit und
Baufsichtseinheit müssen einen schriftlichen Aufsichtsgeschäftsbesorgungsvertrag
schließen. <16>
§
32 Bei der Aufsicht über ein
Bauvorhaben muß aufgrund der Gesetze und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
der einschlägigen technischen Normen, der Bauplanungsunterlagen und des
Vertrags über die Übernahme des Bauvorhabens bei der übernehmenden Einheit die
Qualität der Ausführung der Arbeiten, die Baudauer, die [Verwendung von]
Geldern für den Bau u.a. in Vertretung der Bauherreneinheit überwacht werden.
Ist das Bauaufsichtspersonal der Ansicht,
daß die Ausführung der Arbeiten nicht den Anforderungen der Planung für das
Vorhaben, den technischen Normen für die Ausführung und dem Vertrag entspricht,
so sind sie berechtigt, zu verlangen, daß die bauausführende Einheit das
korrigiert.
Entdeckt das Bauaufsichtspersonal, daß die
Bauplanung den Qualitätsnormen für das Bauvorhaben oder den vertraglichen
Qualitätsanforderungen entspricht, so muß sie der Bauhherreneinheit Bericht
erstatten und verlangen, daß die Bauplanungseinheit das korrigiert.
§
33 Vor der Ausführung von Bauaufsicht
muß die Bauherreneinheit der beaufsichtigten bauausführenden Einheit
schriftlich mitteilen, wer die mit der Vorhabensaufsicht beauftragte Einheit
ist, welchen Inhalt die Aufsicht hat, und wozu sie berechtigt ist.
§
34 Die Bauaufsichtseinheit muß
Bauaufsichtsaufgaben in dem bei ihrem Qualifikationsgrad gestatteten Bereich
übernehmen.
Die Bauaufsichtseinheit muß aufgrund des
Auftrags der Bauherreneinheit [ihre] Bauaufsichtspflichten objektiv und
rechtschaffen ausführen.
Die Bauaufsichtseinheit darf zu der
beaufsichtigten Einheit, die das Vorhaben übernommen hat, oder zu Einheiten,
welche Baumaterial, Bauteile oder Anlagen liefern, nicht in einem
Zugehörigkeitsverhältnis oder sonst in einer materiellen Interessenverbindung
stehen.
Die Bauaufsichtseinheit darf die
Bauüberwachungspflichten nicht übertragen.
§
35 Wenn die Bauaufsichtseinheit nicht
gemäß dem Aufsichtsgeschäftsbesorgungsvertrag die Aufsichtspflichten erfüllt,
Punkte, die sie überwachen und überprüfen muß, nicht oder nicht nach den
Vorschriften überprüft und der Bauherreneinheit Verluste verursacht, so haftet
sie entsprechend auf Ersatz.
Handelt die Bauaufsichtseinheit in
Kollusion mit der übernehmenden Einheit, bemüht sie sich um illegale Gewinne
für die übernehmende Einheit und verursacht der Bauherreneinheit Verluste, so
haftet sie ihr zusammen mit der übernehmenden Einheit gesamtschuldnerisch auf
Ersatz.
5.
Kapitel: Sorge um die Sicherheit beim Bau
§
36 Grundsätzlich hat bei der Steuerung
der Sicherheit bei Bauvorhaben die Sicherheit an erster Stelle zu stehen, und
Vorbeugen kommt zuerst, es ist eine Regelung der Verantwortung für die
Arbeitssicherheit beim Bau und für Vorbeugung und Regelung durch die Massen
[=sämtliche Beschäftigten] zu schaffen und zu vervollkommnen.
§
37 Die Baupläne für das Vorhaben müssen
den nach den staatlichen Bestimmungen festgesetzten Bausicherheitsregeln und
technischen Normen entsprechen, die Sicherheitsanforderungen des Vorhabens
gewährleisten.
§
38 Bei der Planung der Organisation der
Bauausführung muß das bauausführende Unternehmen den Besonderheiten des
Bauvorhabens entsprechende technische Sicherheitsmaßnahmen fetsetzen; für
relativ hoch spezialisierte Arbeiten muß ein besonderer Plan für die sichere
Ausführung aufgestellt und müssen technische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen
werden.
§
39 Bauausführende Unternehmen müssen am
Arbeitsort Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, zur Vorbeugung gegen Gefahren
und gegen Brände usw. ergreifen; wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
muß der Ort der Arbeiten abgesperrt werden.
Können vom Ort der Arbeiten aus benachbarte
Baulichkeiten, Konstruktionen und die Umgebung für besondere Tätigkeiten
geschädigt werden, so muß das bauausführende Unternehmen Sicherheits- und
Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen.
§
40 Die Bauherreneinheit muß dem
bauausführenden Unternehmen Unterlagen über die unterirdischen Rohre und
Leitungen am Arbeitsort zur Verfügung stellen, und das bauausführende
Unternehmen muß entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen.
§
41 Das bauausführende Unternehmen muß
die Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen der Gesetze und sonstigen
Rechtsnormen einhalten und Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung und
Gefährdung der Umwelt durch Staub aller Art, Abgase, Abwässer und feste Abfälle
sowie durch Krach und Erschütterungen unter Kontrolle zu halten bzw. zu
bewältigen.
§
42 Die Bauherreneinheit muß nach den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen eine Genehmigung beantragen, wenn
1.
vorübergehend Platz außerhalb des vom Bebauungsplan zugelassenen Bereichs in
Anspruch genommen werden muß, <17>
2.
Wege, Rohrleitungen, Elektrizität, Telekommunikation und sonstige öffentliche
Anlagen bechädigt werden könnten,
3.
vorübergehend die Strom- oder Wasserversorgung oder der Verkehr auf einem Weg
unterbrochen werden müssen,
4.
Sprengungen erforderlich sind, sowie
5. in
anderen Fällen, in denen Gesetze oder andere Rechtsnormen verlangen, daß eine
Genehmigung beantragt wird.
§
43 Die Bauverwaltungsbehörden sind
dafür verantwortlich, sich um die Bausicherheit zu sorgen, und unterliegen nach
dem Recht in Bezug auf die Sicherheit beim Bau der Anleitung und Aufsicht der
Arbeitsverwaltungsbehörden.
§
44 Bauausführende Unternehmen haben
sich nach dem Recht verstärkt um die Sicherheit beim Bau zu sorgen, eine
Regelung der Verantwortung für die Sicherheit durchzuführen und effektive
Maßnahmen zu ergreifen, um Verletzungen, tödlichen und sonstigen Unfällen beim
Bau vorzubeugen.
Der gesetzliche Repräsentant eines
bauausführenden Unternehmens ist bei diesem Unternehmen für die Sicherheit beim
Bau verantwortlich.
§
45 Das bauausführende Unternehmen ist
für die Sicherheit am Ort der Arbeiten verantwortlich. Bei Generalübernahme der
Bauausführung ist die generalübernehmende Einheit verantwortlich.
Teilübernehmende Einheiten sind der generalübernehmenden Einheit verantwortlich
und unterliegen der Lenkung der generalübernehmenden Einheit zur Sicherheit
beim Bau am Arbeitsort.
§
46 Bauausführende Unternehmen müssen
eine Ordnung der Erziehung und Schulung zur Sicherheit beim Bau schaffen, um
die Erziehung und Schulung ihrer Beschäftigten zur Sicherheit bei ihrer
Tätigkeit zu verstärken; Personal, das noch keine Erziehung und Schulung zur
Sicherheit bei seiner Tätigkeit durchlaufen hat, darf nicht am Arbeitsplatz
tätig werden.
§
47 Bauausführende Unternehmen und ihr
[beim Bau] tätiges Personal müssen bei der Bauausführung die Gesetze und
sonstigen Rechtsnormen zur Sicherheit bei der Tätigkeit und die
Sicherheitssatzungen und -regeln des Baugewerbes beachten und dürfen weder
vorschriftswidrige Weisungen geben noch vorchriftswidrig tätig werden. Das
tätige Personal ist berechtigt, vorzuschlagen, daß Menschen gefährdende
Arbeitsverfahren und -bedingungen verbessert werden, und für die Sicherheit bei
der Tätigkeit erforderliches Schutzgerät zu bekommen. Es ist berechtigt, Leben
und Gesundheit gefährdende Handlungen zu kritisieren, zu melden bzw.
anzuzeigen. <18>
§
48 Bauausführende Unternehmen haben
gefährliche Arbeiten verrichtende Beschäftigte gegen Unfälle zu versichern und
die Versicherungsgebühren zu bezahlen.
§
49 Bei ergänzenden Arbeiten<19>,
die Veränderungen am Hauptteil eines Gebäudes und an tragenden Konstruktionen
einschließen, muß die Bauherreneinheit vor der Ausführung der Arbeiten die
ursprüngliche Bauplanungseinheit oder eine Bauplanungseinheit, die entsprechend
qualifiziert ist, beauftragen, ein Planungsprojekt vorzulegen; ohne
Planungsprojekt dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden.
§
50 Der Abriß von Häusern muß von
bauausführenden Einheiten übernommen werden, welche die Voraussetzungen
besitzen, um die Sicherheit zu gewährleisten, und der Verantwortliche der
bauausführenden Einheit haftet für die Sicherheit.
§
51 Kommt es bei der Ausführung von
Arbeiten zu Unfällen, so muß das bauausführende Unternehmen
Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen, um Todesfälle, Verletzungen und Schäden zu
verringern, und sie muß nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen
<20> unverzüglich den betroffenen Abteilungen [der Verwaltung] Bericht
erstatten.
6.
Kapitel: Sorge um die Qualität der Bauvorhaben
§
52 Die Qualität der Voruntersuchung
[des Bauplatzes], der Planung und der Ausführung des Baus haben den
Anforderungen der einschlägigen Staatsnormen für die Sicherheit bei Bauvorhaben
zu entsprechen; konkrete Lenkungsmethoden werden vom Staatsrat bestimmt.
<21>
Wenn einschlägige Staatsnormen für die
Sicherheit bei Bauvorhaben nicht den Anforderungen an eine wirkliche
Gewährleistung der Sicherheit bei Bauvorhaben entsprechen, müssen sie
unverzüglich korrigiert werden.
§
53 Der Staat bringt Regelungen zur
Anwendung, nach denen die Sicherheitsordnung von Einheiten überprüft wird, die
sich mit Bautätigkeit befassen. Einheiten, die sich mit Bautätigkeit befassen,
können freiwillig bei einem von der Abteilung des Staatsrates zur Überwachung
der Produktqualität oder einer von ihr ermächtigten Abteilung genehmigten
Prüforgan die Überprüfung ihrer Sicherheitsordnung beantragen. Entsprechen sie
nach der Überprüfung den Anforderungen, so erteilt ihnen das Prüforgan eine
Anerkennung ihrer Sicherheitsordnung. <22>
§
54 Die Bauherreneinheit darf nicht aus
irgendwelchen Gründen von der bauplanenden Einheit oder dem bauausführenden
Unternehmen verlangen, daß sie bei der Bauplanung oder -ausführung unter
Verletzung von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Normen zur Qualität oder
Sicherheit des Bauvorhabens die Qualität des Vorhabens senken.
Verlangen der Bauherreneinheit in
Verletzung des vorigen Absatzes müssen bauplanende Einheit und bauausführendes
Unternehmen ablehnen.
§
55 Wird das Bauvorhaben von einem
Generalunternehmer übernommen, so ist die Generalunternehmer-Einheit für die
Bauqualität verantwortlich; wenn sie Teilaufträge weiter an andere Einheiten
vergibt, haftet sie mit diesen zusammen als Gesamtschuldner für die Qualität
der Teilvorhaben. Teile übernehmende Einheiten müssen sich der
Qualitätssteuerung durch den Generalunternehmer unterwerfen.
§
56 Die voruntersuchenden und
bauplanenden Einheiten des Vorhabens haften für die Qualität der
Voruntersuchung und Bauplanung. Die Voruntersuchungs- und
Bauplanungsschriftstücke haben den Vorschriften der einschlägigen Gesetze und
Verwaltungsvorschriften, den Normen zur Qualität oder Sicherheit des
Bauvorhabens und den Regeln für die Voruntersuchungs- und Bauplanungstechnik
sowie den Vertragsvorschriften zu entsprechen. Für Baumaterial, Bauteile und
Anlagen, die in den Planungsschriftstücken gewählt worden sind, müssen die
Standards, Typennummern, Funktionen, Farben und sonstigen technischen
Anforderungen angegeben werden; die Qualitätsanforderungen [dafür] haben den
staatlich bestimmten Normen zu entsprechen.
§
57 Die bauplanende Einheit darf nicht
den Produzenten oder Lieferanten der in den Bauplanungsschriftstücken gewählten
Baumaterialien, Bauteile und Anlagen festlegen. <23>
§
58 Das bauausführende Unternehmen
haftet für die Qualität der Bauausführung.
Das bauausführende Unternehmen hat die
Arbeiten nach den Bauplänen und den technischen Normen für die Ausführung
auszuführen, es darf keine Pfuscharbeit leisten und kein minderwertiges
Material verwenden. Für Änderungen der Vorhabenspläne ist die ursprünglich
bauplanende Einheit verantwortlich, das bauausführende Unternehmen darf sie
nicht eigenmächtig ändern.
§
59 Das bauausführende Unternehmen hat
entsprechend den Anforderungen der Vorhabenspläne, den technischen Normen für
die Ausführung der Arbeiten und den vertraglichen Bestimmungen die
Baumaterialien, Bauteile und Anlagen zu prüfen; was nicht normgemäß ist, darf
nicht verwandt werden.
§
60 Die Qualität der Arbeiten am
Fundament und der Hauptkonstruktion müssen für eine vernünftige Nutzungsdauer
des Gebäudes gewährleistet werden.
Im Zeitpunkt der Fertigstellung der
Arbeiten darf es an Dach und Mauern keine Qualitätsmängel wie
Feuchtigkeitsdurchlässigkeit oder Risse geben; entdeckte Qualitätsmängel muß
das bauausführende Unternehmen beheben.
§
61 Wenn das fertiggestellte Bauvorhaben
zur Abnahme übergeben wird, hat es den vorgeschriebenen Normen für die Qualität
der Bauarbeiten zu entsprechen, und es müssen vollständige
technisch-wirtschaftliche Unterlagen für das Vorhaben und eine unterzeichnete
Garantie für Reparaturen vorliegen, sowie die sonst vom Staat vorgeschriebenen
Bedingungen des Abschlusses der Arbeiten.
Nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen und
für normgemäß befunden worden sind, kann der Bau in Gebrauch genommen werden;
was noch nicht abgenommen oder nicht für normgemäß befunden worden ist, darf
nicht in Gebrauch genommen werden.
§
62 Bei Bauvorhaben werden Regeln für
garantierte Reparaturen angewandt.
Der Bereich der garantierten Reparaturen
bei Bauvorhaben muß insbesondere die Arbeiten am Fundament, an der
Hauptkonstruktion, am wasserdichten Dachbelag, und anderen Erd- und
Bauarbeiten, die Montagearbeiten der Stromleitungen und der über- und
unterirdischen Wasserleitungen sowie Systeme zur Wärme- und Kälteversorgung
umfassen; die Dauer der Garantie muß entsprechend dem normalen Gebrauch während
einer vernünftigen Lebensdauer des Gebäudes und nach dem Grundsatz des Schutzes
der legalen Rechte des Verwenders festgesetzt werden. Der konkrete Umfang der
Garantie und ihre Mindestdauer werden vom Staatsrat bestimmt. <24>
§
63 Jede Einheit und jeder Einzelne ist
berechtigt, Qualitätsunfälle und Qualitätsmängel bei der zuständigen
Bauverwaltungsabteilung oder bei anderen betroffenen Abteilungen zu melden bzw.
anzuzeigen <18> oder [deshalb] Klage einzureichen.
7.
Kapitel: Rechtliche Haftung
§
64 Werden entgegen den gesetzlichen
Vorschriften eigenmächtig Arbeiten ausgeführt, bevor man die Genehmigung zur
Ausführung der Arbeiten erhalten hat oder der Bericht zur Aufnahme der Arbeiten
genehmigt worden ist, so ergeht Anweisung, dies zu korrigieren; wenn die
Bedingungen für die Aufnahme der Arbeiten nicht gegeben sind, ergeht Anweisung,
die Arbeiten einzustellen, und es kann eine Geldbuße verhängt werden.
§
65 Wenn die auftraggebende Einheit ein
Vorhaben an eine Einheit vergibt, die nicht die entsprechende Qualifikation
besitzt, oder wenn sie entgegen diesem Gesetz ein Bauvorhaben in Teile
zertrennt vergibt, wird sie angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine
Geldbuße verhängt.
Übernimmt eine Einheit Arbeiten, die über
ihre Qualifikationsstufe hinausgehen, so wird sie angewiesen, die
rechtswidrigen Handlungen einzustellen, es wird eine Geldbuße verhängt, und sie
kann angewiesen werden, ihren Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und ihre
Qualifikationsstufe kann herabgesetzt werden; bei schwerwiegendem Sachverhalt
wird der Qualifikationsnachweis eingezogen; rechtswidriges Einkommen wird
eingezogen.
Werden Arbeiten ohne Qualifikationsnachweis
übernommen, so wird dies unterbunden und eine Geldstrafe verhängt;
rechtswidriges Einkommen wird eingezogen.
Ist ein Qualifikationsnachweis durch
Täuschung erlangt worden, so wird er eingezogen und eine Geldstrafe verhängt;
bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
66 Wenn ein Bauarbeiten ausführendes
Unternehmen einen Qualifikationsnachweis überträgt oder verleiht oder auf
andere Weise anderen gestattet, unter seinem Namen Arbeiten zu übernehmen, wird
es angewiesen, dies zu korrigieren, rechtswidriges Einkommen wird eingezogen,
und es wird eine Geldbuße verhängt; es kann angewiesen werden, den Betrieb
einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt
werden; bei schwerwiegenden Umständen wird der Qualifikationsnachweis
eingezogen. Für Schaden daraus, daß das betreffende Vorhaben den
vorgeschriebenen Qualitätsnormen nicht entspricht, haftet das [vorgeblich]
ausführende Unternehmen zusammen mit der Einheit oder dem Einzelnen, die sich
seines Namens bedient haben, als Gesamtschuldner auf Ersatz.
§
67 Wenn eine [ein Bauvorhaben]
übernehmende Einheit das übernommene Vorhaben weiter überträgt oder entgegen
diesem Gesetz teilweise weiter überträgt, wird sie angewiesen, dies zu
korrigieren, rechtswidriges Einkommen wird eingezogen, und es wird eine
Geldbuße verhängt; sie kann angewiesen werden, den Betrieb einzustellen und zu
bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt werden; bei
schwerwiegenden Umständen wird der Qualifikationsnachweis eingezogen.
Liegen bei einer übernehmenden Einheit
Rechtsverletzungen nach dem vorigen Absatz vor, so haftet sie für Schaden
daraus, daß das weiterübertragene oder rechtswidrig teilübertragene Vorhaben
nicht den festgesetzten Qualitätsnormen entspricht, zusammen mit der Einheit,
welche übernommen bzw. teilübernommen hat, als Gesamtschuldner auf Ersatz.
§
68 Werden bei der Vergabe und Übernahme
von Vorhaben Bestechungen verlangt, angenommen oder durchgeführt, und bildet
dies eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt; bildet es keine Straftat, so wird eine Geldstrafe verhängt, die die
Bestechung darstellenden Vermögensgegenstände werden eingezogen, und direkt
verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal wird
[disziplinarisch] gemaßregelt.
Gegen eine Einheit, welche bei der
Übernahme eines Vorhabens besticht, kann nicht nur nach dem vorigen Absatz eine
Geldbuße verhängt, sie kann auch angewiesen werden, den Betrieb einzustellen
und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt oder der
Qualifikationsnachweis eingezogen werden.
§
69 Wenn Bauaufsichtseinheiten mit
Bauherreneinheiten oder bauausführenden Unternehmen kolludieren, grundlose und
falsche Angaben machen und die Qualität des Vorhabens senken, werden sie
angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße verhängt; die
Qualifikationsstufe wird gesenkt oder der Qualifikationsnachweis eingezogen;
rechtswidriges Einkommen wird eingezogen; für verursachten Schaden haften sie
als Gesamtschuldner mit; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem
Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
Überträgt eine Bauaufsichtseinheit die
Bauaufsichtstätigkeit, so wird rechtswidriges Einkommen eingezogen, und sie
kann angewiesen werden, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die
Qualifikationsstufe kann gesenkt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird der
Qualifikationsnachweis eingezogen.
§
70 Werden entgegen diesem Gesetz
eigenmächtig ergänzende Arbeiten, die Veränderungen am Hauptteil eines Gebäudes
und an tragenden Konstruktionen einschließen, ausgeführt, so ergeht Anweisung,
dies zu korrigieren, und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; für
verursachten Schaden wird auf Ersatz gehaftet; bildet der Sachverhalt eine
Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
71 Ergreift ein bauausführendes
Unternehmen entgegen diesem Gesetz keine Maßnahmen, welche eine verborgene
Gefahr von Bausicherheitsunfällen beseitigen, so wird es angewiesen, dies zu
korrigieren, und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; bei schwerwiegenden
Umständen wird es angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und
die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder der Qualifikationsnachweis
eingezogen; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
Gibt Leitungspersonal bei bauausführenden
Unternehmen regelwidrige Anweisungen und befiehlt [dabei] Beschäftigten
riskante Tätigkeiten, und kommt es infolgedessen zu Unfällen mit schweren
Verletzungen oder Todesfällen oder sonstigen schweren Folgen, so wird nach dem
Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
72 Verlangt eine Bauherreneinheit
entgegen diesem Gesetz, daß eine bauplanende Einheit oder ein bauausführendes
Unternehmen die Normen zur Qualität oder Sicherheit des Bauvorhabens verletzt,
die Qualität des Vorhabens senkt, so wird sie angewiesen, dies zu korrigieren,
und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; bildet der Sachverhalt eine
Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
73 Plant eine bauplanende Einheit nicht
entsprechend den Normen zur Qualität und Sicherheit des Bauvorhabens, so wird
sie angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße verhängt; führt
[diese Planung] zu einem Qualitätsunfall, so wird sie angewiesen, den Betrieb
einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder
der Qualifikationsnachweis eingezogen; rechtswidriges Einkommen wird
eingezogen, und es wird eine Geldbuße verhängt; für verursachten Schaden haftet
sie auf Ersatz; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht
die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
74 Wenn das bauausführende Unternehmen
Pfuscharbeit leistet oder minderwertiges Material verwendet, wenn es nicht normgemäße
Baumaterialien, Bauteile und Anlagen verwendet oder sonstwie Arbeiten nicht
nach den Bauplänen und nach den technischen Normen für die Bauausführung
durchführt, wird es angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße
verhängt; bei schwerwiegenden Umständen wird es angewiesen, den Betrieb
einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder
der Qualifikationsnachweis eingezogen; führt [sein Verhalten] dazu, daß die
Qualität des Bauvorhabens nicht den festgesetzten Qualitätsnormen entspricht,
haftet es darauf, die Arbeiten zu wiederholen bzw. zu reparieren und den
dadurch verursachten Schaden zu ersetzen; bildet der Sachverhalt eine Straftat,
so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 75 Erfüllt ein bauausführendes Unternehmen
entgegen diesem Gesetz nicht seine Pflichten zu garantierten Reparaturen, oder
verzögert es deren Erfüllung, so wird es angewiesen, dies zu korrigieren, und
es kann eine Geldstrafe verhängt werden; werden innerhalb der Garantiezeit
durch Qualitätsmängel wie Feuchtigkeitsdurchlässigkeit oder Risse an Dach und
Mauern Schäden verursacht, so haftet es auf Ersatz.
§
76 Die in diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungssanktionen der Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu
bereinigen, der Senkung der Qualifikationsstufe und der Einziehung des
Qualifikationsnachweises werden von der Behörde beschlossen, die den
Qualifikationsnachweis ausgegeben hat; sonstige Verwaltungssanktionen werden
von der Bauverwaltungsabteilung oder [sonst] betroffenen Abteilungen im Rahmen
ihrer in Gesetzen und Staatsratsbestimmungen vorgesehenen Amtsbefugnisse
beschlossen.
Wird nach diesem Gesetz der
Qualifikationsnachweis eingezogen, so zieht die Industrie- und
Handelsverwaltung [auch] den Gewerbeschein ein.
§
77 Wird in Verletzung dieses Gesetzes
ein Qualifikationsnachweis an eine Einheit ausgegeben, welche nicht die
Voraussetzungen für diese Qualifikationsstufe besitzt, so erteilt die
übergeordnete Behörde Anweisung, den ausgegebenen Qualifikationsnachweis
zurückzunehmen, und verhängt administrative [=disziplinarische] Sanktionen
gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches
Personal; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
78 Wenn Beamte einer Regierung oder ihr
zugehöriger Abteilungen in Verletzung dieses Gesetzes ausschreibende Einheiten
bei der Vergabe ausgeschriebener Arbeiten auf bestimmte Übernehmereinheiten
beschränken, werden sie von der übergeordneten Behörde angewiesen, dies zu
korrigieren; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
79 Wenn eine Abteilung, der die Ausgabe
der Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens obliegt, oder ihre Beamten eine
Genehmigung für ein Vorhaben ausgeben, das den Bedingungen für die Ausführung
der Arbeiten nicht entspricht, wenn eine Abteilung, der die Überwachung und
Überprüfung der Vorhabensqualität oder die Abnahme bei Abschluß der Arbeiten
obliegt, oder ihre Beamten für ein nicht normgemäßes Bauvorhaben Schriftstücke
ausgeben, nach denen seine Qualität normgemäß ist, oder es als normgemäß
abnehmen, weist die übergeordnete Behörde sie an, dies zu korrigieren, und
verhängt administrative [=disziplinarische] Sanktionen gegen das
verantwortliche Personal; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach
dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wird ein Schaden
verursacht, so haftet die betreffende Abteilung entsprechend auf Ersatz.
§
80 Für Schäden infolge nicht
normgemäßer Qualität von Bauvorhaben ist man berechtigt, innerhalb der
vernünftigen Gebrauchsdauer des Bauwerks vom Haftenden Ersatz zu verlangen.
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
81 Die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Baugenehmigung, die Prüfung der Befähigung bauausführender
Unternehmen, die Vergabe und Übernahme von Bauvorhaben, das Verbot der
Weitervergabe, die Aufsicht über Bauvorhaben, und über die Steuerung der
Sicherheit und Qualität von Bauvorhaben werden [auch] auf die Bautätigkeit bei
anderen speziellen Bauvorhaben angewandt; die konkreten Methoden dafür werden
vom Staatsrat bestimmt.
§
82 Bauverwaltungsabteilungen und sonst
betroffene Abteilungen dürfen bei der Überwachung und Steuerung von
Bautätigkeit nur Gebühren nach den einschlägigen Vorschriften des Staatsrats
erheben.
§
83 Bei von der Volksregierung einer PAS
festgelegter Bautätigkeit bei Bauvorhaben kleiner Häuser wird unter
Berücksichtigung dieses Gesetzes verfahren.<25>
Bei nach dem Recht als unter Denkmalschutz
stehend festgestellten Denkmälern und alten Bauten ist bei Reparaturen nach den
gesetzlichen Vorschriften zum Denkmalschutz zu verfahren.
Bei Behelfshausbauten bei Naturkatastrophen
und zu anderen Zwecken und beim Bau von Bauern selbst errichteter niedriger
Behausungen wird dies Gesetz nicht angewandt.
§
84 Die konkrete Methode für
Bautätigkeit bei Bauvorhaben militärisch genutzter Gebäude wird von Staatsrat
und Zentraler Militärkommission aufgrund dieses Gesetzes bestimmt.
§
85 Dies Gesetz tritt am 1.3.1998 in
Kraft.
Quelle: Ggb 1493. Anmerkungen:
<1>
Dies Gesetz enthält wenig Neues, es ist mehr eine Zusammenfassung des geltenden
Rechts, bei dem aber auch dessen Inhalt zum guten Teil nur durch
Weiterverweisung auf nicht näher bezeichnete "einschlägige
Vorschriften" angedeutet wird (die wir weitmöglichst in unseren
Anmerkungen spezifiziert haben). Sinn des Gesetzes ist mehr eine Darstellung
des Systems des Baurechts, also der Voraussetzungen, welche die Unternehmen
des Baugewerbes erfüllen müssen
(insbesondere des Systems abgestufter "Qualifikation" dieser
Unternehmen), der Baugenehmigungen und der einschlägigen Verträge. Interessant
ist dabei, daß das früher in diesem Bereich überragend wichtige
Investbauverfahren jetzt nur noch am Rande eine Rolle spielt (vgl. § 7 II und
dort Anmerkung <5>). Der ganze Bereich entwickelt sich rasch, die meisten
Bestimmungen, die wir in den Anmerkungen zitieren, sind erst nach dem Gesetz
ergangen, haben aber gewöhnlich ältere, zur Zeit des Gesetzes geltende
Bestimmungen ersetzt.
Das Gesetz stellt auf den ersten Blick
verwunderlich hohe Anforderungen, man beachte aber zu seinem Anwendungsbereich
§ 7 I und dort Anmerkung <4>!
<2>
Das Gesetz gilt also für den Bau von Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und
Gebäuden der Industrie und ergänzender Anlagen, ausgenommen die in den §§ 83
und 84 vorgesehenen Ausnahmen für kleine Häuser, Behelfsbauten und militärische
Bauten. Es gilt trotz seines Namens nicht für andere Bauten, wie Verkehrsbauten
- Straßen, Bahnlinien, Flughäfen - oder Deiche, wohl aber für die zu solchen
Bauten gehörigen Gebäude, z.B. Bahnhofshallen, und seine wesentlichen Teile
sollen auch sonst auf andere Bauten angewandt werden, vgl. § 81.
<3>
Das ist gegenwärtig (2000) das Bauministerium; Netzseite: www.cin.gov.cn.
<4>
"Bauherreneinheit" ist die Einheit oder der Einzelne, die bzw. der
den Bau bezahlt. Die "einschlägigen staatlichen Bestimmungen" liegen
uns nicht vollständig vor: § 2 II der "Methode zur Steuerung der
Genehmigungen zur Ausführung von Bauvorhaben" des Bauministeriums,
bekanntgemacht 15.10.1999, www.cin.gov.cn/law/depart/1999102801.htm, bestimmt,
daß solche Genehmigungen, soweit provinzielle Vorschriften nichts anderes bestimmen,
für Bauten für unter 300.000 Yuan oder unter 300 qm Baufläche nicht
erforderlich sind, bestimmt aber nicht, wann welche der vier in Frage kommenden
Stufen der Bauverwaltung - zentrale, provinzielle, städtische, Kreisverwaltung
- für die Genehmigung zuständig ist. Nur für Renovierungsarbeiten finden sich
besondere Regeln in den §§ 6 ff. der "Steuerungsbestimmungen für
Verschönerungen und Reparaturen von Gebäuden" vom 7.8.1995,
www.cin.gov.cn/law/depart/20000102012-00.htm. Im übrigen gelten wohl Provinzbestimmungen;
für Shanghai jedenfalls bestimmt § 22 I der "Methode der Stadt Shanghai
zur Steuerung der Übernahme von Bauvorhaben" vom 30.12.1996,
203.207.143.1/zcfg/fg12253.htm, daß ausländische und auswärtige
voruntersuchende, bauplanende und bauausführende Einheiten zunächst eine
allgemeine Genehmigung für Bauarbeiten ihres Bereichs beim städtischen Büro zur
Steuerung des Baugewerbes einholen müssen, erst dann Bauaufträge übernehmen
dürfen.
<5>
Das sind große staatliche Bauvorhaben, die vor Baubeginn das "Investbauverfahren"
durchlaufen müssen; vgl. dazu die alten Vorschriften, insbesondere 22.4.78/1
und 18.8.84/1. Alle diese Vorschriften gelten weiter - vgl die Mitteilung der
Staatsplankommission, die auf die Weitergeltung hinweist, vom 29.7.1999, www.emore.com.cn/myhouse/page/gjjw.htm
- ; zwar ist seit 1997 ein "Festvermögensinvestitionsgesetz" geplant,
das den gesamten Bereich neu regeln soll, aber die Arbeiten am Entwurf dieses
Gesetzes scheinen nicht voranzukommen. So gelten auch noch die Abgrenzungen für
große, mittlere und kleine Projekte von Anfang der 80er Jahre, trotz der erheblichen Geldentwertung seitdem. Neu sind
lediglich Vorschriften, die jetzt vorschreiben, daß für die Ausführung solcher
Vorhaben jeweils eine eigene juristische Person - GmbH oder AG - gegründet
werden muß, vgl.die "Vorläufigen Bestimmungen über die Ordnung der
Verantwortung juristischer Personen für auszuführende Bauvorhaben" vom
10.3.1996, www.gz.gov.cn/g9/g97/zcfg/10004.htm.
Im
"Investbauverfahren" ist nach dem Vorhabensvorschlag, dem Bericht
über die Durchführbarkeitsstudie und der ersten Projektierung (d.h. Bauplanung)
der Bericht zur Aufnahme der Arbeiten die vierte Stufe.
<6>
Vgl. das Landverwaltungsgesetz, mit AB, 29.8.98/1,
Kap. 5
<7>
Vgl. das Stadtleitplanungsgesetz, 26.12.89/2
<8>
Vgl. dazu gegenwärtig - im Jahr 2000 - die "Steuerungsregeln für den Abriß
städtischer Häuser" vom 22.3.1991,
www.cin.gov.cn/law/admin/2000111006-00.htm
<9>
Diese Vorschriften sind weit verstreut, teils auch Provinzvorschriften. Vgl.
z.B. die "Steuerungsvorschriftern für die Qualifikation von
Immobilienentwicklungsunternehmen" vom 29.3.2000,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000041003.htm, die vier Qualifikationsstufen solcher
Unternehmen unterscheiden; je nach Stufe kann das Unternehmen in
unterschiedlichem Ausmaß tätig werden. Die Stufen unterscheiden sich u.a. durch
die Kapitalausstattung; Stufe 1 muß ein Grundkapital von mindestens 50 Mio.
Yuan haben, Stufe 2 mindestens 20 Mio., Stufe 3 mindestens 8 Mio. und Stufe 4
mindestens 1 Mio. Yuan.
<10>
Die Qualifikation ist in häufig novellierten Einzelvorschriften für die
einzelnen Branchen geregelt, gegenwärtig - im Jahr 2000 - insbesondere in:
Steuerungsbestimmungen für die Qualifikation von Bauunternehmen vom 6.10.1995,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000110714-00.htm, Steuerungsbestimmungen für die
Qualifikation von Bauvoruntersuchungs- und Bauplanungseinheiten vom 23.12.1997,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000091304-00.htm; Versuchweise Steuerungsmethode für
die Qualifikation von Bauaufsichtseinheiten vom 18.1.1992,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000110612-00.htm; Vorläufige Steuerungsmethode für
die Qualifikation ausländischer Unternehmen, die in chinesischem Gebiet
[Bau]arbeiten übernehmen, vom 22.3.1994,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000110704.htm; alle erlassen vom Bauministerium.
<11>
Vorschriften hierzu gegenwärtig - im Jahr 2000 - u.a. in: Regeln des Staatsrats
für registrierte Architekten der VR China, vom 23.9.1995,
www.cin.gov.cn/law/admin/2000111003-00.htm; und den folgenden Vorschriften des
Bauministeriums: Steuerungsmethode für die Qualifikation gewerblich tätiger
Bauhandwerker in Dörfern und Kleinstädten, vom 17.7.1996,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000110904.htm; Vorläufige Methode für die Prüfung
und Registrierung der Qualifikation von Bauaufsichtsingenieuren, vom 4.6.1992,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000110614-00.htm
<12>
Vgl. zum Folgenden 15.3.99/1
Kap.16
<13>
Vgl. 30.8.99/2
<14>
Mit anderen Worten: Der Bauherr kann das ganze Vorhaben an einen
Generalunternehmer oder aber die Vorbereitung, die Bauplanung, die
Bauausführung oder die Akquisition oder aber mehrere dieser Aufgaben an
einzelne Unternehmer vergeben. Ein Generalunternehmer kann dann - vgl. § 29 -,
wenn das praktisch nützlich ist, einzelne Arbeiten - nicht aber alle - untervergeben,
muß dazu aber das Einverständnis des Auftraggebers haben und außerdem diese
Arbeiten überwachen und lenken. Vgl. Wang Xiaohong u.a.: Zhonghua renmin
gongheguo Jianzhufa shiyi ji caozuo zhinan [Kompaß zur Erklärung und Anwendung
des Baugesetzes der VR China], Peking 1998, zu § 24. Die Vorschrift zusammen
mit §§ 28 und 29 ist identisch mit 15.3.99/1
§ 272.
<15>
Diese Vorhaben sind in § 12 der "Regeln zur Steuerung der Qualität von
Bauvorhaben" vom 30.1.2000 (www.cin.gov.cn/law/admin/2000091202-00.htm)
festgelegt.
<16>
Vgl. die Versuchweise Steuerungsmethode für die Qualifikation von
Bauaufsichtseinheiten vom 18.1.1992 aaO.(Anm.<10>).
<17>
Vgl.29.8.98/1
§ 57 und AB
dazu
<18>
melden: durch nicht selbst Betroffene; anzeigen: durch Betroffene
<19>
Ergänzende Arbeiten - chin. zhuangxiu. Gedacht ist an Arbeiten, die das Bauwerk
"der Umwelt anpassen", d.h. Verputz, Verkleidung mit Platten u.ä.,
Wang Xiaohong aaO., S.94
<20>
U.a. zwei Staatsratsbestimmungen: Verfahrensbestimmungen für Berichte und
Untersuchungen bei schweren Bauunfällen, vom 30.9.1989,
www.cin.gov.cn/law/depart/2000102011-00.htm; Bestimmungen für Berichte und
Regelung bei Unfällen von Unternehmensbeschäftigten vom 1.3.1991,
laborlaw.heha.net/flfg/swbg.htm = www.eliao.com.cn/public/Laws/rules/shangwangshigu.htm
<21>
Eine Liste der geltenden einschlägigen Normen findet sich
www.cin.gov.cn/stand/default.htm; dort wird auch eine CD mit diesen Normen zum
Kauf angeboten. Normen sind in China meist nicht frei im Netz zu finden.
<22>
Es ergibt sich eine doppelte Zuständigkeit für die Überwachung der
Bausicherheit: Einmal sind hierfür die Baubehörden zuständig; vgl. dazu die
"Bestimmungen zur Überwachung der Bauproduktionssicherheit", VO Nr.
13 des Bauministeriums vom 9.7.1991, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110609.htm.
Zum anderen sind direkt nach dem vorliegenden Paragraphen das Staatliche
technische Überwachungsamt und entsprechende PAS-Organe zuständig, die sich
dabei aber unter anderem noch auf eine Verordnung der Baubank vom 11.3.1986 und
eine Reihe lokaler Vorschriften stützen können, die in einer Sammlung des
Überwachungsamts (vgl.
http://202.99.62.136.8081/cgi-bin/final.pl?113+system.newcc+10) aufgeführt
sind. Vgl. auch Wang Xiaohong aaO. S. 102, zu § 53, vgl. ferner für sehr große
staatliche Vorhaben die "Methode zur Überprüfung sehr großer staatlicher
Bauvorhaben" - VO Nr. 6 der Staatsentwicklungsplanplankommission vom
17.8.2000 -, die die Entsendung von Sonderprüfern (vgl. dazu auch 15.3.00/1
Anm.2) vorsieht, in www.sdpc.gov.cn/f/b00af000014.htm
<23>
Einfacher gesagt: die Baupläne dürfen nicht die Produzenten oder Lieferanten
des Baumaterials usw. bestimmen.
<24>
Hierzu siehe insbesondere die "Regeln zur Steuerung der Qualität von
Bauvorhaben" vom 30.1.2000 aaO. (Anm. zu § 30) und die "Methode für
garantierte Reparaturen bei Hausbauvorhaben", VO Nr.80 des Bauministeriums
vom 30.6.2000, www.build.com.cn/CCSTN/bzgf/xbfg/bf0003.htm
<25>
D.h. bei kleinen Bauten, z.B. traditionellen Einfamilienhäusern, wird dies
Gesetz nicht strikt angewandt, aber es sollten wenigstens Kontrollen der
Sicherheit solcher Vorhaben durchgeführt werden. Vgl. Anm. <4> zu § 7 und
Wang Xiaohong aaO. S.145.
Übersetzung
und Copyright: Mario Feuerstein, Knut Benjamin Pißler. Überarbeitet und mit
Anmerkungen versehen von F.Münzel.