Chinas Recht 2000.11

1.11.97/1

 

Baugesetz der VR China <1>

 

Vom Nationalen Volkskongreß am 1.11.1997 verabschiedet

 

Inhalt:

Kapitel 1: Allgemeine Regeln

Kapitel 2: Bau1genehmigung

   1. Abschnitt: Genehmigung zur Ausführung von Bauvorhaben

   2. Abschnitt: Befähigung zur Bautätigkeit

Kapitel 3: Übertragung und Übernahme von Bauvorhaben

   1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

   2. Abschnitt: Vergabe

   3. Abschnitt: Übernahme

Kapitel 4: Aufsicht über Bauvorhaben

5. Kapitel: Sorge um die Sicherheit beim Bau

6. Kapitel: Sorge um die Qualität der Bauvorhaben

7. Kapitel: Rechtliche Haftung

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

 

Kapitel 1: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um Überwachung und Steuerung der Bautätigkeit und die Ordnung des Baumarktes zu schützen, Qualität und Sicherheit von Bauvorhaben zu gewährleisten und die gesunde Entwicklung des Baugewerbes zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.

 

§ 2   Wer sich im Gebiet der VR China mit Bautätigkeit befaßt oder diese überwacht und steuert, muß dies Gesetz beachten.

   Unter Bautätigkeit werden in diesem Gesetz der Bau von Häusern aller Art und die Errichtung der dazugehörigen Einrichtungen sowie die Montage ergänzender Leitungen, Rohre und Anlagen verstanden. <2>

 

§ 3   Bautätigkeit muß die Qualität und die Sicherheit von Bauvorhaben wirklich gewährleisten und den staatlichen Sicherheitsnormen für Bauvorhaben entsprechen.

 

§ 4   Der Staat hilft bei der Entwicklung des Baugewerbes, unterstützt Forschung zu Wissenschaft und Technik des Bauwesens, hebt das Niveau der Baupläne für Häuser, spornt zu Energieeinsparungen und zum Umweltschutz an und propagiert die Verwendung fortschrittlicher Techniken, Anlagen und Technologien, von Baumaterialien neuer Form und von modernen Formen des Managements.

 

§ 5   Wer sich mit Bautätigkeit befaßt, muß die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen einhalten und darf nicht die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen oder die Rechte anderer verletzen.

   Keine Einheit und kein Einzelner darf rechtmäßig betriebene Bautätigkeit behindern oder stören.

 

§ 6   Die Bauverwaltungsabteilung des Staatsrates <3> überwacht und steuert die Bautätigkeit zusammenfassend landesweit.

 

Kapitel 2: Baugenehmigung

1. Abschnitt: Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens

 

§ 7   Bevor die Arbeit an einem Bauvorhaben beginnt, muß die Bauherreneinheit nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen bei der Bauverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des Ortes des Vorhabens die schriftliche Genehmigung zur Ausführung der Arbeiten beantragen und einholen, soweit es sich nicht um ein kleines Vorhaben unter dem von der Bauverwaltungsabteilung des Staatsrates festgesetzten Grenzwert handelt. <4>

   Für Bauvorhaben, für die entsprechend den vom Staatsrat festgesetzten Zuständigkeiten und Verfahren der Bericht zur Aufnahme der Arbeiten genehmigt worden ist, braucht keine Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens mehr eingeholt zu werden. <5>

 

§ 8   Wenn die Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens beantragt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Das Verfahren zur Überprüfung und Genehmigung der Verwendung des Lands für das Bauvorhaben muß durchgeführt worden sein;<6>

2.  bei Bauvorhaben im Stadtbauplanungsgebiet muß die Planungsgenehmigung eingeholt worden sein;<7>

3. soweit Abrisse und Umsiedlungen erforderlich sind, muß deren Fortgang den Erfordernissen der Durchführung der Arbeiten entsprechen; <8>

4. die bauausführenden Unternehmen sind bereits festgesetzt;

5. die vorliegenden Bauausführungspläne und technischen Unterlagen entsprechen dem, was zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist;

6. es sind konkrete Maßnahmen ergriffen worden, um Qualität und Sicherheit des Vorhabens zu gewährleisten;

7. die Geldmittel für den Bau sind gesichert;

8. sonstige von Gesetzen und anderen Rechtsnormen bestimmte Voraussetzungen.

   Die Bauverwaltungsabteilung muß innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Antrags, wenn dieser den Voraussetzungen entspricht, die Ausführungsgenehmigung erteilen.

 

§ 9   Die Bauherreneinheit muß innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens erhalten hat, mit der Arbeit beginnen. Gibt es Gründe, aus denen die Arbeit nicht fristgemäß begonnen werden kann, so muß bei der Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben hat, eine Verlängerung der Frist beantragt werden; sie kann höchstens zweimal verlängert werden, jedesmal um höchstens drei Monate. Wird nicht mit der Arbeit begonnen und auch keine Fristverlängerung beantragt, oder wird die verlängerte Frist überschritten, so erlischt die Genehmigung von selbst.

 

§ 10  Gibt es Gründe, aus denen die Arbeit an einem Bauvorhaben unterbrochen werden muß, so muß die Bauherreneinheit dies innerhalb eines Monats von dem Tag an, an dem die Arbeit unterbrochen wird, der Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben hat, melden und vorschriftsgemäß gute Arbeit leisten, um das Bauvorhaben zu schützen und zu verwalten.

   Wenn die Arbeit an dem Bauvorhaben wiederaufgenommen wird, muß dies der Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben hat, gemeldet werden; bevor eine Arbeit, die ein Jahr oder länger unterbrochen war, wiederaufgenommen wird, muß die Bauherreneinheit dies der Behörde, welche die Genehmigung ausgegeben hat, zur Nachprüfung der Genehmigung melden.

 

§ 11  Wenn es Gründe gibt, aus denen bei Bauvorhaben, für die entsprechend den vom Staatsrat festgesetzten Zuständigkeiten und Verfahren der Bericht zur Eröffnung der Arbeiten genehmigt worden ist, die Arbeit nicht fristgemäß begonnen werden kann oder unterbrochen wird, müssen die Umstände unverzüglich der genehmigenden Behörde gemeldet werden. Wenn es Gründe gibt, aus denen mit der Arbeit über sechs Monate über die Frist hinaus nicht begonnen werden kann, muß das Verfahren zur Genehmigung des Berichts zur Eröffnung der Arbeiten erneut durchgeführt werden.

 

2. Abschnitt: Befähigung zur Bautätigkeit

 

§ 12  Bauausführende Unternehmen, Voruntersuchungen durchführende Einheiten, Bauplanungseinheiten und Bauaufsichtseinheiten müssen die folgenden Voraussetzungen aufweisen:

1. sie müssen ein registriertes Kapital haben, das den staatlichen Vorschriften entspricht; <9>

2. sie müssen über der von ihnen betriebenen Bautätigkeit entsprechende und die vom Recht festgelegte Qualifikation zur Ausführung der Tätigkeit besitzende Fachtechniker verfügen;

3. sie müssen die technische Ausrüstung haben, die für die von ihnen betriebene Bautätigkeit erforderlich sind;

4. sonstige in Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmte Voraussetzungen.

 

§ 13  Bauausführende Unternehmen, Voruntersuchungen durchführende Einheiten, Bauplanungseinheiten und Bauaufsichtseinheiten werden nach ihrem registrierten Kapital und ihren Fachtechnikern, ihrer technischen Ausrüstung und ihren Erfolgen bei den von ihnen durchgeführten Bauvorhaben und sonstigen qualitativen Voraussetzungen in verschiedene Qualifikationsstufen unterteilt und erhalten, nachdem überprüft worden ist, ob ihre Qualität der Norm entspricht, einen Qualifikationsnachweis der entsprechenden Stufe; damit können sie dann in dem für diese Stufe gestatteten Bereich Bautätigkeit betreiben. <10>

 

§ 14  Bautätigkeit betreibende Fachtechniker müssen dem Recht gemäß die entsprechende Nachweisurkunde für die Qualifikation zu dieser Tätigkeit erhalten haben und können in dem von dieser Urkunde gestatteten Bereich Bautätigkeit betreiben. <11>

 

Kapitel 3: Vergabe und Übernahme von Bauvorhaben <12>

 

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

 

§ 15  Die ein Bauvorhabende vergebende und die es übernehmende Einheit müssen nach dem Recht einen schriftlichen Vertrag errichten, um die Rechte und Pflichten beider Seiten klarzustellen.

   Die ein Bauvorhabende vergebende und die es übernehmende Einheit müssen die vertraglich vereinbarten Pflichten in vollem Umfang erfüllen. Wenn sie nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen ihre Pflichten erfüllen, haften sie nach dem Recht wegen Vertragsverletzung.

 

§ 16  Bei der Ausschreibung zur Übernahme von Bauvorhaben müssen die Grundsätze eines öffentlichen, gerechten und ausgewogenen Wettbewerbs beachtet und muß eine hervorragende Einheit als übernehmende Einheit ausgewählt werden.

   Soweit sich für die Ausschreibung von Bauvorhaben in vorliegendem Gesetz keine Bestimmungen finden, werden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für Ausschreibungen angewandt.<13>

 

§ 17  Die vergebende Einheit und ihr Personal dürfen bei der Vergabe von Bauvorhaben keine Bestechungen oder Kickbacks erhalten oder sonstige Vorteile verlangen.

   Die übernehmende Einheit und ihr Personal dürfen der vergebenden Einheit und ihrem Personal keine Bestechungen, Kickbacks oder sonstige Vorteile geben oder sonst unlautere Methoden verwenden, um das Vorhaben übernehmen zu können.

 

§ 18  Der Preis für das Bauvorhaben muß nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften von vergebender und übernehmender Einheit vertraglich vereinbart werden. Wird über eine öffentliche Ausschreibung vergeben, so hat die Preisvereinbarung das Ausschreibungsgesetz zu beachten.

   Die vergebende Einheit muß entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitig die Beträge für das Vorhaben zahlen.

 

2. Abschnitt: Vergabe

 

§ 19  Bauvorhaben werden nach dem Recht über Ausschreibungen vergeben; für Ausschreibungen ungeeignete Vorhaben können direkt vergeben werden.

 

§ 20  Wird ein Vorhaben öffentlich ausgeschrieben, so muß die vergebende Einheit in dem Verfahren und der Form, die das Recht vorschreibt, die Ausschreibung bekanntmachen und Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung stellen, welche die hauptsächlichen technischen Anforderungen des ausgeschriebenen Vorhabens, die hauptsächlichen Vertragsklauseln, die Normen und Methoden zur Bewertung der Bewerbungen und das Verfahren zur Öffnung und Bewertung der Bewerbungen und für den Zuschlag enthalten.

   Die Öffnung der Bewerbungen muß zu der Zeit und an dem Ort öffentlich stattfinden, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. Nach der Öffnung müssen nach dem Normen und in dem Verfahren, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind, die Bewerbungen bewertet und verglichen werden, und es muß einer unter den Bewerbungen, welche die entsprechenden qualitativen Bedingungen erfüllen, hervorragenden Bewerbung der Zuschlag erteilt werden.

 

§ 21  Bei der Ausschreibung von Bauvorhaben werden Öffnung und Bewertung [der Bewerbungen] und der Zuschlag von der Bauherreneinheit organisiert und durchgeführt; sie unterliegt dabei der Überwachung durch die betroffene zuständige Verwaltungsabteilung.

 

§ 22  Bei der Vergabe von Bauvorhaben über eine Ausschreibung muß die vergebende Einheit das Vorhaben an die Einheit vergeben, welche nach dem Recht den Zuschlag erhalten hat. Wird das Bauvorhaben direkt vergeben, so muß es die vergebende Einheit an eine Einheit vergeben, welche die entsprechende Qualifikation besitzt.

 

§ 23  Regierungen und ihre Abteilungen dürfen nicht ihre Verwaltungsrechte mißbrauchen, um vergebende Einheiten bei der Vergabe von Bauvorhaben über Ausschreibungen auf bestimmte übernehmende Einheiten zu beschränken.

 

§ 24  Es wird die Generalübernahme von Bauvorhaben propagiert und Zerteilung zur Vergabe verboten.

   Die ein Bauvorhaben vergebende Einheit kann Voruntersuchung, Bauplanung und Ausführung [des Vorhabens] und den Ankauf von Anlagen [für das Vorhaben] zusammengefaßt an eine Einheit als Generalunternehmer des Vorhabens vergeben, sie kann auch eine oder mehrere dieser Aufgaben an einen Übernehmer vergeben, sie darf aber nicht ein Bauvorhaben, das von einer übernehmenden Einheit fertiggestellt werden muß, in Teile zertrennt an mehrere übernehmende Einheiten vergeben.<14>

 

§ 25  Wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen Baumaterial, Bauteile und Anlagen von der übernehmenden Einheit gekauft werden, darf die vergebende Einheit nicht bestimmen, welche Baumaterialien, Bauteile und Anlagen für das Bauvorhaben von der übernehmenden Einheit gekauft werden, noch darf sie den Hersteller oder Lieferanten bestimmen.

 

3. Abschnitt: Übernahme

 

§ 26  Bauvorhaben übernehmende Einheiten müssen einen legal erworbenen Qualifikationsnachweis haben und Arbeiten in dem diesem Qualifikationsgrad gestatteten Tätigkeitsbereich übernehmen.

   Bauausführenden Unternehmen ist es verboten, über den ihrem Qualifikationsgrad gestatteten Tätigkeitsbereich hinaus, oder indem sie in irgendeiner Form den Namen einer anderen bauausführenden Einheit verwenden, Vorhaben zu übernehmen. Bauausführenden Unternehmen ist es verboten, in irgendeiner Form anderen Einheiten oder Einzelpersonen zu gestatten, unter Verwendung ihres Qualifikationsnachweises oder Gewerbescheins unter dem Namen des Unternehmens Vorhaben zu übernehmen.

 

§ 27  Großbauvorhaben und Bauvorhaben mit komplizierten Strukturen können von mehreren übernehmenden Einheiten, die sich verbinden, gemeinsam übernommen werden. Jede an der gemeinsamen Übernahme beteiligte Seite haftet für die Erfüllung des übernommenen Vertrags als Gesamtschuldner.

   Wenn mehrere Einheiten unterschiedlichen Qualifikationsgrades sich zu einer gemeinsamen Übernahme verbinden, müssen sie in dem der Einheit mit dem niedrigsten Qualifikationsgrad gestatteten Tätigkeitsbereich Vorhaben übernehmen.

 

§ 28  Übernehmenden Unternehmen ist es verboten, das gesamte von ihnen übernommene Bauvorhaben an andere weiterzuübertragen oder es zu zerteilen und dann unter dem Namen von Teilübertragungen an andere weiterzuübertragen.

 

§ 29  Die generalübernehmende Einheit kann einzelne Arbeiten des übernommenen Vorhabens an teilübernehmende Einheiten vergeben, welche die entsprechende Qualifikation besitzen; soweit jedoch Teilvergaben nicht [schon] im Bauübernahmevertrag vereinbart sind, bedürfen sie der Erlaubnis der Bauherreneinheit. Bei der Generalübernahme der Bauausführung sind Arbeiten an der Hauptkonstruktion des Bauvorhabens von der generalübernehmenden Einheit selbst fertigzustellen.

   Die ein Bauvorhaben generalübernehmende Einheit haftet der Bauherreneinheit entsprechend dem Generalübernahmevertrag; teilübernehmende Einheiten haften der generalübernehmenden Einheit gemäß dem Teilübernahmevertrag. Generalübernehmende und teilübernehmende Einheit haften der Bauherreneinheit für die teilvergebene Arbeit als Gesamtschuldner.

   Der generalübernehmenden Einheit ist es verboten, Arbeiten an Einheiten teilzuvergeben, die nicht die entsprechende Qualifikation besitzen. Der teilübernehmenden Einheit ist es verboten, die übernommenen Arbeiten nochmals teilzuvergeben.

 

Kapitel 4: Aufsicht über Bauvorhaben

 

§ 30  Der Staat betreibt ein System der Bauaufsicht.

   Der Staatsrat kann den Bereich der Bauvorhaben festlegen, bei denen zwangsweise Bauaufsicht durchgeführt wird. <15>

 

§ 31  Bei Bauvorhaben, bei denen Bauaufsicht durchgeführt wird, beauftragt die Bauherreneinheit damit eine entsprechend qualifizierte Bauaufsichtseinheit. Bauherreneinheit und Baufsichtseinheit müssen einen schriftlichen Aufsichtsgeschäftsbesorgungsvertrag schließen. <16>

 

§ 32  Bei der Aufsicht über ein Bauvorhaben muß aufgrund der Gesetze und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, der einschlägigen technischen Normen, der Bauplanungsunterlagen und des Vertrags über die Übernahme des Bauvorhabens bei der übernehmenden Einheit die Qualität der Ausführung der Arbeiten, die Baudauer, die [Verwendung von] Geldern für den Bau u.a. in Vertretung der Bauherreneinheit überwacht werden.

   Ist das Bauaufsichtspersonal der Ansicht, daß die Ausführung der Arbeiten nicht den Anforderungen der Planung für das Vorhaben, den technischen Normen für die Ausführung und dem Vertrag entspricht, so sind sie berechtigt, zu verlangen, daß die bauausführende Einheit das korrigiert.

   Entdeckt das Bauaufsichtspersonal, daß die Bauplanung den Qualitätsnormen für das Bauvorhaben oder den vertraglichen Qualitätsanforderungen entspricht, so muß sie der Bauhherreneinheit Bericht erstatten und verlangen, daß die Bauplanungseinheit das korrigiert.

 

§ 33  Vor der Ausführung von Bauaufsicht muß die Bauherreneinheit der beaufsichtigten bauausführenden Einheit schriftlich mitteilen, wer die mit der Vorhabensaufsicht beauftragte Einheit ist, welchen Inhalt die Aufsicht hat, und wozu sie berechtigt ist.

 

§ 34  Die Bauaufsichtseinheit muß Bauaufsichtsaufgaben in dem bei ihrem Qualifikationsgrad gestatteten Bereich übernehmen.

   Die Bauaufsichtseinheit muß aufgrund des Auftrags der Bauherreneinheit [ihre] Bauaufsichtspflichten objektiv und rechtschaffen ausführen.

   Die Bauaufsichtseinheit darf zu der beaufsichtigten Einheit, die das Vorhaben übernommen hat, oder zu Einheiten, welche Baumaterial, Bauteile oder Anlagen liefern, nicht in einem Zugehörigkeitsverhältnis oder sonst in einer materiellen Interessenverbindung stehen.

   Die Bauaufsichtseinheit darf die Bauüberwachungspflichten nicht übertragen.

 

§ 35  Wenn die Bauaufsichtseinheit nicht gemäß dem Aufsichtsgeschäftsbesorgungsvertrag die Aufsichtspflichten erfüllt, Punkte, die sie überwachen und überprüfen muß, nicht oder nicht nach den Vorschriften überprüft und der Bauherreneinheit Verluste verursacht, so haftet sie entsprechend auf Ersatz.

   Handelt die Bauaufsichtseinheit in Kollusion mit der übernehmenden Einheit, bemüht sie sich um illegale Gewinne für die übernehmende Einheit und verursacht der Bauherreneinheit Verluste, so haftet sie ihr zusammen mit der übernehmenden Einheit gesamtschuldnerisch auf Ersatz.

 

5. Kapitel: Sorge um die Sicherheit beim Bau

 

§ 36  Grundsätzlich hat bei der Steuerung der Sicherheit bei Bauvorhaben die Sicherheit an erster Stelle zu stehen, und Vorbeugen kommt zuerst, es ist eine Regelung der Verantwortung für die Arbeitssicherheit beim Bau und für Vorbeugung und Regelung durch die Massen [=sämtliche Beschäftigten] zu schaffen und zu vervollkommnen.

 

§ 37  Die Baupläne für das Vorhaben müssen den nach den staatlichen Bestimmungen festgesetzten Bausicherheitsregeln und technischen Normen entsprechen, die Sicherheitsanforderungen des Vorhabens gewährleisten.

 

§ 38  Bei der Planung der Organisation der Bauausführung muß das bauausführende Unternehmen den Besonderheiten des Bauvorhabens entsprechende technische Sicherheitsmaßnahmen fetsetzen; für relativ hoch spezialisierte Arbeiten muß ein besonderer Plan für die sichere Ausführung aufgestellt und müssen technische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.

 

§ 39  Bauausführende Unternehmen müssen am Arbeitsort Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, zur Vorbeugung gegen Gefahren und gegen Brände usw. ergreifen; wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, muß der Ort der Arbeiten abgesperrt werden.

   Können vom Ort der Arbeiten aus benachbarte Baulichkeiten, Konstruktionen und die Umgebung für besondere Tätigkeiten geschädigt werden, so muß das bauausführende Unternehmen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen.

 

§ 40  Die Bauherreneinheit muß dem bauausführenden Unternehmen Unterlagen über die unterirdischen Rohre und Leitungen am Arbeitsort zur Verfügung stellen, und das bauausführende Unternehmen muß entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen.

 

§ 41  Das bauausführende Unternehmen muß die Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen der Gesetze und sonstigen Rechtsnormen einhalten und Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung und Gefährdung der Umwelt durch Staub aller Art, Abgase, Abwässer und feste Abfälle sowie durch Krach und Erschütterungen unter Kontrolle zu halten bzw. zu bewältigen.

 

§ 42  Die Bauherreneinheit muß nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen eine Genehmigung beantragen, wenn

1. vorübergehend Platz außerhalb des vom Bebauungsplan zugelassenen Bereichs in Anspruch genommen werden muß, <17>

2. Wege, Rohrleitungen, Elektrizität, Telekommunikation und sonstige öffentliche Anlagen bechädigt werden könnten,

3. vorübergehend die Strom- oder Wasserversorgung oder der Verkehr auf einem Weg unterbrochen werden müssen,

4. Sprengungen erforderlich sind, sowie

5. in anderen Fällen, in denen Gesetze oder andere Rechtsnormen verlangen, daß eine Genehmigung beantragt wird.

 

§ 43  Die Bauverwaltungsbehörden sind dafür verantwortlich, sich um die Bausicherheit zu sorgen, und unterliegen nach dem Recht in Bezug auf die Sicherheit beim Bau der Anleitung und Aufsicht der Arbeitsverwaltungsbehörden.

 

§ 44  Bauausführende Unternehmen haben sich nach dem Recht verstärkt um die Sicherheit beim Bau zu sorgen, eine Regelung der Verantwortung für die Sicherheit durchzuführen und effektive Maßnahmen zu ergreifen, um Verletzungen, tödlichen und sonstigen Unfällen beim Bau vorzubeugen.

   Der gesetzliche Repräsentant eines bauausführenden Unternehmens ist bei diesem Unternehmen für die Sicherheit beim Bau verantwortlich.

 

§ 45  Das bauausführende Unternehmen ist für die Sicherheit am Ort der Arbeiten verantwortlich. Bei Generalübernahme der Bauausführung ist die generalübernehmende Einheit verantwortlich. Teilübernehmende Einheiten sind der generalübernehmenden Einheit verantwortlich und unterliegen der Lenkung der generalübernehmenden Einheit zur Sicherheit beim Bau am Arbeitsort.

 

§ 46  Bauausführende Unternehmen müssen eine Ordnung der Erziehung und Schulung zur Sicherheit beim Bau schaffen, um die Erziehung und Schulung ihrer Beschäftigten zur Sicherheit bei ihrer Tätigkeit zu verstärken; Personal, das noch keine Erziehung und Schulung zur Sicherheit bei seiner Tätigkeit durchlaufen hat, darf nicht am Arbeitsplatz tätig werden.

 

§ 47  Bauausführende Unternehmen und ihr [beim Bau] tätiges Personal müssen bei der Bauausführung die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zur Sicherheit bei der Tätigkeit und die Sicherheitssatzungen und -regeln des Baugewerbes beachten und dürfen weder vorschriftswidrige Weisungen geben noch vorchriftswidrig tätig werden. Das tätige Personal ist berechtigt, vorzuschlagen, daß Menschen gefährdende Arbeitsverfahren und -bedingungen verbessert werden, und für die Sicherheit bei der Tätigkeit erforderliches Schutzgerät zu bekommen. Es ist berechtigt, Leben und Gesundheit gefährdende Handlungen zu kritisieren, zu melden bzw. anzuzeigen. <18>

 

§ 48  Bauausführende Unternehmen haben gefährliche Arbeiten verrichtende Beschäftigte gegen Unfälle zu versichern und die Versicherungsgebühren zu bezahlen.

 

§ 49  Bei ergänzenden Arbeiten<19>, die Veränderungen am Hauptteil eines Gebäudes und an tragenden Konstruktionen einschließen, muß die Bauherreneinheit vor der Ausführung der Arbeiten die ursprüngliche Bauplanungseinheit oder eine Bauplanungseinheit, die entsprechend qualifiziert ist, beauftragen, ein Planungsprojekt vorzulegen; ohne Planungsprojekt dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden.

 

§ 50  Der Abriß von Häusern muß von bauausführenden Einheiten übernommen werden, welche die Voraussetzungen besitzen, um die Sicherheit zu gewährleisten, und der Verantwortliche der bauausführenden Einheit haftet für die Sicherheit.

 

§ 51  Kommt es bei der Ausführung von Arbeiten zu Unfällen, so muß das bauausführende Unternehmen Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen, um Todesfälle, Verletzungen und Schäden zu verringern, und sie muß nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen <20> unverzüglich den betroffenen Abteilungen [der Verwaltung] Bericht erstatten.

 

6. Kapitel: Sorge um die Qualität der Bauvorhaben

 

§ 52  Die Qualität der Voruntersuchung [des Bauplatzes], der Planung und der Ausführung des Baus haben den Anforderungen der einschlägigen Staatsnormen für die Sicherheit bei Bauvorhaben zu entsprechen; konkrete Lenkungsmethoden werden vom Staatsrat bestimmt. <21>

   Wenn einschlägige Staatsnormen für die Sicherheit bei Bauvorhaben nicht den Anforderungen an eine wirkliche Gewährleistung der Sicherheit bei Bauvorhaben entsprechen, müssen sie unverzüglich korrigiert werden.

 

§ 53  Der Staat bringt Regelungen zur Anwendung, nach denen die Sicherheitsordnung von Einheiten überprüft wird, die sich mit Bautätigkeit befassen. Einheiten, die sich mit Bautätigkeit befassen, können freiwillig bei einem von der Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität oder einer von ihr ermächtigten Abteilung genehmigten Prüforgan die Überprüfung ihrer Sicherheitsordnung beantragen. Entsprechen sie nach der Überprüfung den Anforderungen, so erteilt ihnen das Prüforgan eine Anerkennung ihrer Sicherheitsordnung. <22>

 

§ 54  Die Bauherreneinheit darf nicht aus irgendwelchen Gründen von der bauplanenden Einheit oder dem bauausführenden Unternehmen verlangen, daß sie bei der Bauplanung oder -ausführung unter Verletzung von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Normen zur Qualität oder Sicherheit des Bauvorhabens die Qualität des Vorhabens senken.

   Verlangen der Bauherreneinheit in Verletzung des vorigen Absatzes müssen bauplanende Einheit und bauausführendes Unternehmen ablehnen.

 

§ 55  Wird das Bauvorhaben von einem Generalunternehmer übernommen, so ist die Generalunternehmer-Einheit für die Bauqualität verantwortlich; wenn sie Teilaufträge weiter an andere Einheiten vergibt, haftet sie mit diesen zusammen als Gesamtschuldner für die Qualität der Teilvorhaben. Teile übernehmende Einheiten müssen sich der Qualitätssteuerung durch den Generalunternehmer unterwerfen.

 

§ 56  Die voruntersuchenden und bauplanenden Einheiten des Vorhabens haften für die Qualität der Voruntersuchung und Bauplanung. Die Voruntersuchungs- und Bauplanungsschriftstücke haben den Vorschriften der einschlägigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften, den Normen zur Qualität oder Sicherheit des Bauvorhabens und den Regeln für die Voruntersuchungs- und Bauplanungstechnik sowie den Vertragsvorschriften zu entsprechen. Für Baumaterial, Bauteile und Anlagen, die in den Planungsschriftstücken gewählt worden sind, müssen die Standards, Typennummern, Funktionen, Farben und sonstigen technischen Anforderungen angegeben werden; die Qualitätsanforderungen [dafür] haben den staatlich bestimmten Normen zu entsprechen.

 

§ 57  Die bauplanende Einheit darf nicht den Produzenten oder Lieferanten der in den Bauplanungsschriftstücken gewählten Baumaterialien, Bauteile und Anlagen festlegen. <23>

 

§ 58  Das bauausführende Unternehmen haftet für die Qualität der Bauausführung.

   Das bauausführende Unternehmen hat die Arbeiten nach den Bauplänen und den technischen Normen für die Ausführung auszuführen, es darf keine Pfuscharbeit leisten und kein minderwertiges Material verwenden. Für Änderungen der Vorhabenspläne ist die ursprünglich bauplanende Einheit verantwortlich, das bauausführende Unternehmen darf sie nicht eigenmächtig ändern.

 

§ 59  Das bauausführende Unternehmen hat entsprechend den Anforderungen der Vorhabenspläne, den technischen Normen für die Ausführung der Arbeiten und den vertraglichen Bestimmungen die Baumaterialien, Bauteile und Anlagen zu prüfen; was nicht normgemäß ist, darf nicht verwandt werden.

 

§ 60  Die Qualität der Arbeiten am Fundament und der Hauptkonstruktion müssen für eine vernünftige Nutzungsdauer des Gebäudes gewährleistet werden.

   Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten darf es an Dach und Mauern keine Qualitätsmängel wie Feuchtigkeitsdurchlässigkeit oder Risse geben; entdeckte Qualitätsmängel muß das bauausführende Unternehmen beheben.

 

§ 61  Wenn das fertiggestellte Bauvorhaben zur Abnahme übergeben wird, hat es den vorgeschriebenen Normen für die Qualität der Bauarbeiten zu entsprechen, und es müssen vollständige technisch-wirtschaftliche Unterlagen für das Vorhaben und eine unterzeichnete Garantie für Reparaturen vorliegen, sowie die sonst vom Staat vorgeschriebenen Bedingungen des Abschlusses der Arbeiten.

   Nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen und für normgemäß befunden worden sind, kann der Bau in Gebrauch genommen werden; was noch nicht abgenommen oder nicht für normgemäß befunden worden ist, darf nicht in Gebrauch genommen werden.

 

§ 62  Bei Bauvorhaben werden Regeln für garantierte Reparaturen angewandt.

   Der Bereich der garantierten Reparaturen bei Bauvorhaben muß insbesondere die Arbeiten am Fundament, an der Hauptkonstruktion, am wasserdichten Dachbelag, und anderen Erd- und Bauarbeiten, die Montagearbeiten der Stromleitungen und der über- und unterirdischen Wasserleitungen sowie Systeme zur Wärme- und Kälteversorgung umfassen; die Dauer der Garantie muß entsprechend dem normalen Gebrauch während einer vernünftigen Lebensdauer des Gebäudes und nach dem Grundsatz des Schutzes der legalen Rechte des Verwenders festgesetzt werden. Der konkrete Umfang der Garantie und ihre Mindestdauer werden vom Staatsrat bestimmt. <24>

 

§ 63  Jede Einheit und jeder Einzelne ist berechtigt, Qualitätsunfälle und Qualitätsmängel bei der zuständigen Bauverwaltungsabteilung oder bei anderen betroffenen Abteilungen zu melden bzw. anzuzeigen <18> oder [deshalb] Klage einzureichen.

 

7. Kapitel: Rechtliche Haftung

 

§ 64  Werden entgegen den gesetzlichen Vorschriften eigenmächtig Arbeiten ausgeführt, bevor man die Genehmigung zur Ausführung der Arbeiten erhalten hat oder der Bericht zur Aufnahme der Arbeiten genehmigt worden ist, so ergeht Anweisung, dies zu korrigieren; wenn die Bedingungen für die Aufnahme der Arbeiten nicht gegeben sind, ergeht Anweisung, die Arbeiten einzustellen, und es kann eine Geldbuße verhängt werden.

 

§ 65  Wenn die auftraggebende Einheit ein Vorhaben an eine Einheit vergibt, die nicht die entsprechende Qualifikation besitzt, oder wenn sie entgegen diesem Gesetz ein Bauvorhaben in Teile zertrennt vergibt, wird sie angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße verhängt.

   Übernimmt eine Einheit Arbeiten, die über ihre Qualifikationsstufe hinausgehen, so wird sie angewiesen, die rechtswidrigen Handlungen einzustellen, es wird eine Geldbuße verhängt, und sie kann angewiesen werden, ihren Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und ihre Qualifikationsstufe kann herabgesetzt werden; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Qualifikationsnachweis eingezogen; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen.

   Werden Arbeiten ohne Qualifikationsnachweis übernommen, so wird dies unterbunden und eine Geldstrafe verhängt; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen.

   Ist ein Qualifikationsnachweis durch Täuschung erlangt worden, so wird er eingezogen und eine Geldstrafe verhängt; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 66  Wenn ein Bauarbeiten ausführendes Unternehmen einen Qualifikationsnachweis überträgt oder verleiht oder auf andere Weise anderen gestattet, unter seinem Namen Arbeiten zu übernehmen, wird es angewiesen, dies zu korrigieren, rechtswidriges Einkommen wird eingezogen, und es wird eine Geldbuße verhängt; es kann angewiesen werden, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird der Qualifikationsnachweis eingezogen. Für Schaden daraus, daß das betreffende Vorhaben den vorgeschriebenen Qualitätsnormen nicht entspricht, haftet das [vorgeblich] ausführende Unternehmen zusammen mit der Einheit oder dem Einzelnen, die sich seines Namens bedient haben, als Gesamtschuldner auf Ersatz.

 

§ 67  Wenn eine [ein Bauvorhaben] übernehmende Einheit das übernommene Vorhaben weiter überträgt oder entgegen diesem Gesetz teilweise weiter überträgt, wird sie angewiesen, dies zu korrigieren, rechtswidriges Einkommen wird eingezogen, und es wird eine Geldbuße verhängt; sie kann angewiesen werden, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird der Qualifikationsnachweis eingezogen.

   Liegen bei einer übernehmenden Einheit Rechtsverletzungen nach dem vorigen Absatz vor, so haftet sie für Schaden daraus, daß das weiterübertragene oder rechtswidrig teilübertragene Vorhaben nicht den festgesetzten Qualitätsnormen entspricht, zusammen mit der Einheit, welche übernommen bzw. teilübernommen hat, als Gesamtschuldner auf Ersatz.

 

§ 68  Werden bei der Vergabe und Übernahme von Vorhaben Bestechungen verlangt, angenommen oder durchgeführt, und bildet dies eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es keine Straftat, so wird eine Geldstrafe verhängt, die die Bestechung darstellenden Vermögensgegenstände werden eingezogen, und direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal wird [disziplinarisch] gemaßregelt.

   Gegen eine Einheit, welche bei der Übernahme eines Vorhabens besticht, kann nicht nur nach dem vorigen Absatz eine Geldbuße verhängt, sie kann auch angewiesen werden, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt oder der Qualifikationsnachweis eingezogen werden.

 

§ 69  Wenn Bauaufsichtseinheiten mit Bauherreneinheiten oder bauausführenden Unternehmen kolludieren, grundlose und falsche Angaben machen und die Qualität des Vorhabens senken, werden sie angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße verhängt; die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder der Qualifikationsnachweis eingezogen; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen; für verursachten Schaden haften sie als Gesamtschuldner mit; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

   Überträgt eine Bauaufsichtseinheit die Bauaufsichtstätigkeit, so wird rechtswidriges Einkommen eingezogen, und sie kann angewiesen werden, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe kann gesenkt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird der Qualifikationsnachweis eingezogen.

 

§ 70  Werden entgegen diesem Gesetz eigenmächtig ergänzende Arbeiten, die Veränderungen am Hauptteil eines Gebäudes und an tragenden Konstruktionen einschließen, ausgeführt, so ergeht Anweisung, dies zu korrigieren, und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; für verursachten Schaden wird auf Ersatz gehaftet; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 71  Ergreift ein bauausführendes Unternehmen entgegen diesem Gesetz keine Maßnahmen, welche eine verborgene Gefahr von Bausicherheitsunfällen beseitigen, so wird es angewiesen, dies zu korrigieren, und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird es angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder der Qualifikationsnachweis eingezogen; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

   Gibt Leitungspersonal bei bauausführenden Unternehmen regelwidrige Anweisungen und befiehlt [dabei] Beschäftigten riskante Tätigkeiten, und kommt es infolgedessen zu Unfällen mit schweren Verletzungen oder Todesfällen oder sonstigen schweren Folgen, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 72  Verlangt eine Bauherreneinheit entgegen diesem Gesetz, daß eine bauplanende Einheit oder ein bauausführendes Unternehmen die Normen zur Qualität oder Sicherheit des Bauvorhabens verletzt, die Qualität des Vorhabens senkt, so wird sie angewiesen, dies zu korrigieren, und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 73  Plant eine bauplanende Einheit nicht entsprechend den Normen zur Qualität und Sicherheit des Bauvorhabens, so wird sie angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße verhängt; führt [diese Planung] zu einem Qualitätsunfall, so wird sie angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder der Qualifikationsnachweis eingezogen; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen, und es wird eine Geldbuße verhängt; für verursachten Schaden haftet sie auf Ersatz; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 74  Wenn das bauausführende Unternehmen Pfuscharbeit leistet oder minderwertiges Material verwendet, wenn es nicht normgemäße Baumaterialien, Bauteile und Anlagen verwendet oder sonstwie Arbeiten nicht nach den Bauplänen und nach den technischen Normen für die Bauausführung durchführt, wird es angewiesen, dies zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße verhängt; bei schwerwiegenden Umständen wird es angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, und die Qualifikationsstufe wird gesenkt oder der Qualifikationsnachweis eingezogen; führt [sein Verhalten] dazu, daß die Qualität des Bauvorhabens nicht den festgesetzten Qualitätsnormen entspricht, haftet es darauf, die Arbeiten zu wiederholen bzw. zu reparieren und den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 75  Erfüllt ein bauausführendes Unternehmen entgegen diesem Gesetz nicht seine Pflichten zu garantierten Reparaturen, oder verzögert es deren Erfüllung, so wird es angewiesen, dies zu korrigieren, und es kann eine Geldstrafe verhängt werden; werden innerhalb der Garantiezeit durch Qualitätsmängel wie Feuchtigkeitsdurchlässigkeit oder Risse an Dach und Mauern Schäden verursacht, so haftet es auf Ersatz.

 

§ 76  Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungssanktionen der Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, der Senkung der Qualifikationsstufe und der Einziehung des Qualifikationsnachweises werden von der Behörde beschlossen, die den Qualifikationsnachweis ausgegeben hat; sonstige Verwaltungssanktionen werden von der Bauverwaltungsabteilung oder [sonst] betroffenen Abteilungen im Rahmen ihrer in Gesetzen und Staatsratsbestimmungen vorgesehenen Amtsbefugnisse beschlossen.

   Wird nach diesem Gesetz der Qualifikationsnachweis eingezogen, so zieht die Industrie- und Handelsverwaltung [auch] den Gewerbeschein ein.

 

§ 77  Wird in Verletzung dieses Gesetzes ein Qualifikationsnachweis an eine Einheit ausgegeben, welche nicht die Voraussetzungen für diese Qualifikationsstufe besitzt, so erteilt die übergeordnete Behörde Anweisung, den ausgegebenen Qualifikationsnachweis zurückzunehmen, und verhängt administrative [=disziplinarische] Sanktionen gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 78  Wenn Beamte einer Regierung oder ihr zugehöriger Abteilungen in Verletzung dieses Gesetzes ausschreibende Einheiten bei der Vergabe ausgeschriebener Arbeiten auf bestimmte Übernehmereinheiten beschränken, werden sie von der übergeordneten Behörde angewiesen, dies zu korrigieren; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 79  Wenn eine Abteilung, der die Ausgabe der Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens obliegt, oder ihre Beamten eine Genehmigung für ein Vorhaben ausgeben, das den Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten nicht entspricht, wenn eine Abteilung, der die Überwachung und Überprüfung der Vorhabensqualität oder die Abnahme bei Abschluß der Arbeiten obliegt, oder ihre Beamten für ein nicht normgemäßes Bauvorhaben Schriftstücke ausgeben, nach denen seine Qualität normgemäß ist, oder es als normgemäß abnehmen, weist die übergeordnete Behörde sie an, dies zu korrigieren, und verhängt administrative [=disziplinarische] Sanktionen gegen das verantwortliche Personal; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wird ein Schaden verursacht, so haftet die betreffende Abteilung entsprechend auf Ersatz.

 

§ 80  Für Schäden infolge nicht normgemäßer Qualität von Bauvorhaben ist man berechtigt, innerhalb der vernünftigen Gebrauchsdauer des Bauwerks vom Haftenden Ersatz zu verlangen.

 

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 81  Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Baugenehmigung, die Prüfung der Befähigung bauausführender Unternehmen, die Vergabe und Übernahme von Bauvorhaben, das Verbot der Weitervergabe, die Aufsicht über Bauvorhaben, und über die Steuerung der Sicherheit und Qualität von Bauvorhaben werden [auch] auf die Bautätigkeit bei anderen speziellen Bauvorhaben angewandt; die konkreten Methoden dafür werden vom Staatsrat bestimmt.

 

§ 82  Bauverwaltungsabteilungen und sonst betroffene Abteilungen dürfen bei der Überwachung und Steuerung von Bautätigkeit nur Gebühren nach den einschlägigen Vorschriften des Staatsrats erheben.

 

§ 83  Bei von der Volksregierung einer PAS festgelegter Bautätigkeit bei Bauvorhaben kleiner Häuser wird unter Berücksichtigung dieses Gesetzes verfahren.<25>

   Bei nach dem Recht als unter Denkmalschutz stehend festgestellten Denkmälern und alten Bauten ist bei Reparaturen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Denkmalschutz zu verfahren.

   Bei Behelfshausbauten bei Naturkatastrophen und zu anderen Zwecken und beim Bau von Bauern selbst errichteter niedriger Behausungen wird dies Gesetz nicht angewandt.

 

§ 84  Die konkrete Methode für Bautätigkeit bei Bauvorhaben militärisch genutzter Gebäude wird von Staatsrat und Zentraler Militärkommission aufgrund dieses Gesetzes bestimmt.

 

§ 85  Dies Gesetz tritt am 1.3.1998 in Kraft.

 

Quelle: Ggb 1493.  Anmerkungen:

<1> Dies Gesetz enthält wenig Neues, es ist mehr eine Zusammenfassung des geltenden Rechts, bei dem aber auch dessen Inhalt zum guten Teil nur durch Weiterverweisung auf nicht näher bezeichnete "einschlägige Vorschriften" angedeutet wird (die wir weitmöglichst in unseren Anmerkungen spezifiziert haben). Sinn des Gesetzes ist mehr eine Darstellung des Systems des Baurechts, also der Voraussetzungen, welche die Unternehmen des  Baugewerbes erfüllen müssen (insbesondere des Systems abgestufter "Qualifikation" dieser Unternehmen), der Baugenehmigungen und der einschlägigen Verträge. Interessant ist dabei, daß das früher in diesem Bereich überragend wichtige Investbauverfahren jetzt nur noch am Rande eine Rolle spielt (vgl. § 7 II und dort Anmerkung <5>). Der ganze Bereich entwickelt sich rasch, die meisten Bestimmungen, die wir in den Anmerkungen zitieren, sind erst nach dem Gesetz ergangen, haben aber gewöhnlich ältere, zur Zeit des Gesetzes geltende Bestimmungen ersetzt.

   Das Gesetz stellt auf den ersten Blick verwunderlich hohe Anforderungen, man beachte aber zu seinem Anwendungsbereich § 7 I und dort Anmerkung <4>!

 

<2> Das Gesetz gilt also für den Bau von Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden der Industrie und ergänzender Anlagen, ausgenommen die in den §§ 83 und 84 vorgesehenen Ausnahmen für kleine Häuser, Behelfsbauten und militärische Bauten. Es gilt trotz seines Namens nicht für andere Bauten, wie Verkehrsbauten - Straßen, Bahnlinien, Flughäfen - oder Deiche, wohl aber für die zu solchen Bauten gehörigen Gebäude, z.B. Bahnhofshallen, und seine wesentlichen Teile sollen auch sonst auf andere Bauten angewandt werden, vgl. § 81.

 

<3> Das ist gegenwärtig (2000) das Bauministerium; Netzseite: www.cin.gov.cn.

 

<4> "Bauherreneinheit" ist die Einheit oder der Einzelne, die bzw. der den Bau bezahlt. Die "einschlägigen staatlichen Bestimmungen" liegen uns nicht vollständig vor: § 2 II der "Methode zur Steuerung der Genehmigungen zur Ausführung von Bauvorhaben" des Bauministeriums, bekanntgemacht 15.10.1999, www.cin.gov.cn/law/depart/1999102801.htm, bestimmt, daß solche Genehmigungen, soweit provinzielle Vorschriften nichts anderes bestimmen, für Bauten für unter 300.000 Yuan oder unter 300 qm Baufläche nicht erforderlich sind, bestimmt aber nicht, wann welche der vier in Frage kommenden Stufen der Bauverwaltung - zentrale, provinzielle, städtische, Kreisverwaltung - für die Genehmigung zuständig ist. Nur für Renovierungsarbeiten finden sich besondere Regeln in den §§ 6 ff. der "Steuerungsbestimmungen für Verschönerungen und Reparaturen von Gebäuden" vom 7.8.1995, www.cin.gov.cn/law/depart/20000102012-00.htm. Im übrigen gelten wohl Provinzbestimmungen; für Shanghai jedenfalls bestimmt § 22 I der "Methode der Stadt Shanghai zur Steuerung der Übernahme von Bauvorhaben" vom 30.12.1996, 203.207.143.1/zcfg/fg12253.htm, daß ausländische und auswärtige voruntersuchende, bauplanende und bauausführende Einheiten zunächst eine allgemeine Genehmigung für Bauarbeiten ihres Bereichs beim städtischen Büro zur Steuerung des Baugewerbes einholen müssen, erst dann Bauaufträge übernehmen dürfen.

 

<5> Das sind große staatliche Bauvorhaben, die vor Baubeginn das "Investbauverfahren" durchlaufen müssen; vgl. dazu die alten Vorschriften, insbesondere 22.4.78/1 und 18.8.84/1. Alle diese Vorschriften gelten weiter - vgl die Mitteilung der Staatsplankommission, die auf die Weitergeltung hinweist, vom 29.7.1999, www.emore.com.cn/myhouse/page/gjjw.htm - ; zwar ist seit 1997 ein "Festvermögensinvestitionsgesetz" geplant, das den gesamten Bereich neu regeln soll, aber die Arbeiten am Entwurf dieses Gesetzes scheinen nicht voranzukommen. So gelten auch noch die Abgrenzungen für große, mittlere und kleine Projekte von Anfang der 80er Jahre, trotz der  erheblichen Geldentwertung seitdem. Neu sind lediglich Vorschriften, die jetzt vorschreiben, daß für die Ausführung solcher Vorhaben jeweils eine eigene juristische Person - GmbH oder AG - gegründet werden muß, vgl.die "Vorläufigen Bestimmungen über die Ordnung der Verantwortung juristischer Personen für auszuführende Bauvorhaben" vom 10.3.1996, www.gz.gov.cn/g9/g97/zcfg/10004.htm.

Im "Investbauverfahren" ist nach dem Vorhabensvorschlag, dem Bericht über die Durchführbarkeitsstudie und der ersten Projektierung (d.h. Bauplanung) der Bericht zur Aufnahme der Arbeiten die vierte Stufe.

 

<6> Vgl. das Landverwaltungsgesetz, mit AB, 29.8.98/1, Kap. 5

 

<7> Vgl. das Stadtleitplanungsgesetz, 26.12.89/2

 

<8> Vgl. dazu gegenwärtig - im Jahr 2000 - die "Steuerungsregeln für den Abriß städtischer Häuser" vom 22.3.1991, www.cin.gov.cn/law/admin/2000111006-00.htm

 

<9> Diese Vorschriften sind weit verstreut, teils auch Provinzvorschriften. Vgl. z.B. die "Steuerungsvorschriftern für die Qualifikation von Immobilienentwicklungsunternehmen" vom 29.3.2000, www.cin.gov.cn/law/depart/2000041003.htm, die vier Qualifikationsstufen solcher Unternehmen unterscheiden; je nach Stufe kann das Unternehmen in unterschiedlichem Ausmaß tätig werden. Die Stufen unterscheiden sich u.a. durch die Kapitalausstattung; Stufe 1 muß ein Grundkapital von mindestens 50 Mio. Yuan haben, Stufe 2 mindestens 20 Mio., Stufe 3 mindestens 8 Mio. und Stufe 4 mindestens 1 Mio. Yuan.

 

<10> Die Qualifikation ist in häufig novellierten Einzelvorschriften für die einzelnen Branchen geregelt, gegenwärtig - im Jahr 2000 - insbesondere in: Steuerungsbestimmungen für die Qualifikation von Bauunternehmen vom 6.10.1995, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110714-00.htm, Steuerungsbestimmungen für die Qualifikation von Bauvoruntersuchungs- und Bauplanungseinheiten vom 23.12.1997, www.cin.gov.cn/law/depart/2000091304-00.htm; Versuchweise Steuerungsmethode für die Qualifikation von Bauaufsichtseinheiten vom 18.1.1992, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110612-00.htm; Vorläufige Steuerungsmethode für die Qualifikation ausländischer Unternehmen, die in chinesischem Gebiet [Bau]arbeiten übernehmen, vom 22.3.1994, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110704.htm; alle erlassen vom Bauministerium.

 

<11> Vorschriften hierzu gegenwärtig - im Jahr 2000 - u.a. in: Regeln des Staatsrats für registrierte Architekten der VR China, vom 23.9.1995, www.cin.gov.cn/law/admin/2000111003-00.htm; und den folgenden Vorschriften des Bauministeriums: Steuerungsmethode für die Qualifikation gewerblich tätiger Bauhandwerker in Dörfern und Kleinstädten, vom 17.7.1996, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110904.htm; Vorläufige Methode für die Prüfung und Registrierung der Qualifikation von Bauaufsichtsingenieuren, vom 4.6.1992, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110614-00.htm

 

<12> Vgl. zum Folgenden 15.3.99/1 Kap.16

 

<13> Vgl. 30.8.99/2

 

<14> Mit anderen Worten: Der Bauherr kann das ganze Vorhaben an einen Generalunternehmer oder aber die Vorbereitung, die Bauplanung, die Bauausführung oder die Akquisition oder aber mehrere dieser Aufgaben an einzelne Unternehmer vergeben. Ein Generalunternehmer kann dann - vgl. § 29 -, wenn das praktisch nützlich ist, einzelne Arbeiten - nicht aber alle - untervergeben, muß dazu aber das Einverständnis des Auftraggebers haben und außerdem diese Arbeiten überwachen und lenken. Vgl. Wang Xiaohong u.a.: Zhonghua renmin gongheguo Jianzhufa shiyi ji caozuo zhinan [Kompaß zur Erklärung und Anwendung des Baugesetzes der VR China], Peking 1998, zu § 24. Die Vorschrift zusammen mit §§ 28 und 29 ist identisch mit 15.3.99/1 § 272.

 

<15> Diese Vorhaben sind in § 12 der "Regeln zur Steuerung der Qualität von Bauvorhaben" vom 30.1.2000 (www.cin.gov.cn/law/admin/2000091202-00.htm) festgelegt.

 

<16> Vgl. die Versuchweise Steuerungsmethode für die Qualifikation von Bauaufsichtseinheiten vom 18.1.1992 aaO.(Anm.<10>).

 

<17> Vgl.29.8.98/1 § 57 und AB dazu

 

<18> melden: durch nicht selbst Betroffene; anzeigen: durch Betroffene

 

<19> Ergänzende Arbeiten - chin. zhuangxiu. Gedacht ist an Arbeiten, die das Bauwerk "der Umwelt anpassen", d.h. Verputz, Verkleidung mit Platten u.ä., Wang Xiaohong aaO., S.94

 

<20> U.a. zwei Staatsratsbestimmungen: Verfahrensbestimmungen für Berichte und Untersuchungen bei schweren Bauunfällen, vom 30.9.1989, www.cin.gov.cn/law/depart/2000102011-00.htm; Bestimmungen für Berichte und Regelung bei Unfällen von Unternehmensbeschäftigten vom 1.3.1991, laborlaw.heha.net/flfg/swbg.htm = www.eliao.com.cn/public/Laws/rules/shangwangshigu.htm

 

<21> Eine Liste der geltenden einschlägigen Normen findet sich www.cin.gov.cn/stand/default.htm; dort wird auch eine CD mit diesen Normen zum Kauf angeboten. Normen sind in China meist nicht frei im Netz zu finden.

 

<22> Es ergibt sich eine doppelte Zuständigkeit für die Überwachung der Bausicherheit: Einmal sind hierfür die Baubehörden zuständig; vgl. dazu die "Bestimmungen zur Überwachung der Bauproduktionssicherheit", VO Nr. 13 des Bauministeriums vom 9.7.1991, www.cin.gov.cn/law/depart/2000110609.htm. Zum anderen sind direkt nach dem vorliegenden Paragraphen das Staatliche technische Überwachungsamt und entsprechende PAS-Organe zuständig, die sich dabei aber unter anderem noch auf eine Verordnung der Baubank vom 11.3.1986 und eine Reihe lokaler Vorschriften stützen können, die in einer Sammlung des Überwachungsamts (vgl. http://202.99.62.136.8081/cgi-bin/final.pl?113+system.newcc+10) aufgeführt sind. Vgl. auch Wang Xiaohong aaO. S. 102, zu § 53, vgl. ferner für sehr große staatliche Vorhaben die "Methode zur Überprüfung sehr großer staatlicher Bauvorhaben" - VO Nr. 6 der Staatsentwicklungsplanplankommission vom 17.8.2000 -, die die Entsendung von Sonderprüfern (vgl. dazu auch 15.3.00/1 Anm.2) vorsieht, in www.sdpc.gov.cn/f/b00af000014.htm

 

<23> Einfacher gesagt: die Baupläne dürfen nicht die Produzenten oder Lieferanten des Baumaterials usw. bestimmen.

 

<24> Hierzu siehe insbesondere die "Regeln zur Steuerung der Qualität von Bauvorhaben" vom 30.1.2000 aaO. (Anm. zu § 30) und die "Methode für garantierte Reparaturen bei Hausbauvorhaben", VO Nr.80 des Bauministeriums vom 30.6.2000, www.build.com.cn/CCSTN/bzgf/xbfg/bf0003.htm

 

<25> D.h. bei kleinen Bauten, z.B. traditionellen Einfamilienhäusern, wird dies Gesetz nicht strikt angewandt, aber es sollten wenigstens Kontrollen der Sicherheit solcher Vorhaben durchgeführt werden. Vgl. Anm. <4> zu § 7 und Wang Xiaohong aaO. S.145.

 

Übersetzung und Copyright: Mario Feuerstein, Knut Benjamin Pißler. Überarbeitet und mit Anmerkungen versehen von F.Münzel.