Chinas Recht VIII.6
12.5.94/1
Staatsentschädigungsgesetz der VR China(1)
Verabschiedet
vom Nationalen Volkskongreß am 12.5.1994
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um
das Recht der Bürger, juristischen Personen und anderer Organisationen zu
gewährleisten, nach dem Recht vom Staat Entschädigung zu verlangen, und um die
gesetzmäßige Ausübung der Amtsbefugnisse der Staatsbehörden zu fördern, wird
aufgrund der Verfassung dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Wenn
Staatsbehörden und ihre Beamten in rechtswidriger Ausübung von Amtsbefugnissen
Bürger, juristische Personen und andere Organisationen in ihren legalen Rechte
und Interessen verletzen und damit schädigen, hat der Geschädigte das Recht,
nach diesem Gesetz vom Staat Entschädigung zu erlangen.
Bei der
staatlichen Entschädigung wird die Pflicht zur Entschädigung von den in diesem
Gesetz bestimmten entschädigungspflichtigen Behörden ausgeübt.
2. Kapitel: Verwaltungsentschädigung
1. Abschnitt: Bereich der
Entschädigung
§ 3 Wenn
Behörden und ihre Beamten bei der Ausübung von Amtsbefugnissen der Verwaltung
in einem der folgenden Fälle Personenrechte verletzen, hat der Geschädigte das
Recht, Entschädigung zu erlangen:
1. Wenn
sie [jemand] rechtswidrig in Haft setzen oder rechtswidrig die körperliche
Freiheit von Bürgern beschränkende Verwaltungszwangsmaßnahmen ergreifen;
2. wenn
sie [jemand] rechtswidrig einsperren oder in anderer Weise rechtswidrig Bürger
ihrer Freiheit berauben;
3. wenn
sie mit Schlägen oder sonst mit gewaltsamen Handlungen oder indem sie andere zu
Schlägen oder gewaltsamen Handlungen anstiften, Bürger körperlich schädigen
oder töten;
4. wenn
sie durch den rechtswidrigen Gebrauch von Waffen oder Sicherungsmaßnahmen Bürger
körperlich schädigen oder töten;
5. wenn
sie durch andere rechtswidrige Handlungen Bürger körperlich schädigen oder
töten.
§ 4 Wenn
Behörden und ihre Beamten bei der Ausübung von Amtsbefugnissen der Verwaltung
in einem der folgenden Fälle Vermögensrechte verletzen, hat der Geschädigte das
Recht, Entschädigung zu erlangen:
1. Wenn
sie rechtswidrig Geldbußen verhängen, Erlaubnisse oder Scheine(2)
einziehen, Anweisung zur Einstellung von Produktion oder Betrieb geben,
Vermögensgegenstände beschlagnahmen oder andere Verwaltungssanktionen
durchführen;
2. wenn
sie rechtswidrig Verwaltungszwangsmaßnahmen wie die Versiegelung, die Pfändung
oder das Einfrieren von Vermögensgut ergreifen;
3. wenn
sie entgegen staatlichen Bestimmungen Vermögensgut [insbesondere als Abgabe]
erheben oder Kosten auferlegen;
4. mit
anderen Vermögensschäden verursachenden rechtswidrigen Handlungen.
§ 5 In
den folgenden Fällen übernimmt der Staat keine Haftung für Schadenersatz:
1. wenn
Beamte der Behörden als Einzelpersonen handeln, und dies mit der Ausübung von
Amtsbefugnissen nichts zu tun hat;
2. wenn
der Schaden durch die Handlungen der Bürger, juristischen Personen oder anderen
Organisationen selbst entstanden ist;
3. in
sonstigen vom Gesetz bestimmten Fällen.
2. Abschnitt:
Entschädigung Fordernder und entschädigungspflichtige Behörden
§ 6 Geschädigte
Bürger, juristische Personen und andere Organisationen sind berechtigt,
Entschädigung zu verlangen.
Wenn der
geschädigte Bürger stirbt, sind seine Erben und andere Verwandte, zu denen eine
Unterhaltsbeziehung bestand, berechtigt, Entschädigung zu verlangen.
Wenn die
geschädigte juristische Person oder andere
Organisation endet, ist die juristische Person oder andere Organisation, welche ihre Rechte übernimmt,
berechtigt, Entschädigung zu verlangen.
§ 7 Wenn
Behörden und ihre Beamten bei der Ausübung von Amtsbefugnissen Schäden dadurch
verursachen, daß sie die legalen Rechte und Interessen von Bürgern,
juristischen Personen und anderen Organisationen verletzen, sind diese Behörden
entschädigungspflichtig.
Wenn
mehrere Behörden bei der gemeinsamen Ausübung von Amtsbefugnissen Schäden
dadurch verursachen, daß sie die legalen Rechte und Interessen von Bürgern,
juristischen Personen und anderen Organisationen verletzen, sind diese Behörden
gemeinsam entschädigungspflichtig.
Wenn
durch Gesetze und sonstige Rechtsnormen ermächtigte Organisationen bei der Ausübung übertragener Verwaltungsmacht
Schäden dadurch verursachen, daß sie die legalen Rechte und Interessen von
Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen verletzen, sind die
ermächtigten Organisationen entschädigungspflichtige Behörden.
Wenn von
einer Behörde beauftragte Organisationen oder Einzelpersonen bei der Ausübung
der mit dem Auftrag übertragenen Verwaltungsmacht Schäden dadurch verursachen,
daß sie die legalen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen
und anderen Organisationen verletzen, ist die beauftragende Behörde
entschädigungspflichtig.
Wenn die
entschädigungspflichtige Behörde aufgelöst worden ist, ist die Behörde
entschädigungspflichtig, welche deren Amtsbefugnisse weiter ausübt; gibt es
keine Behörde, welche diese Amtsbefugnisse weiter ausübt, so ist die Behörde
entschädigungspflichtig, welche diese Behörde aufgelöst hat.
§ 8 Die
Behörde, welche zuerst eine rechtsverletzende Handlung verursacht hat, ist
entschädigungspflichtig, aber wenn [im Verwaltungsbeschwerdeverfahren] eine
erneute Beratung stattgefunden hat, und der Beratungsbeschluß der erneut
beratenden Behörde den Schaden vergrößert hat, erfüllt die erneut beratende
Behörde die Schadenersatzpflicht für den hinzugekommenen Teil.
3. Abschnitt:
Entschädigungsverfahren
§ 9 Die
entschädigungspflichtige Behörde muß Entschädigung leisten, wenn nach dem
Gesetz festgestellt worden ist, daß einer der Fälle nach § 3 oder § 4 dieses
Gesetzes vorliegt.
Der
Entschädigung Fordernde muß seine Forderung zunächst bei der
entschädigungspflichtigen Behörde vorbringen; er kann sie auch zusammen mit dem
Antrag auf erneute Beratung oder der Verwaltungsklage erheben.
§ 10 Der
Entschädigung Fordernde kann von einer beliebigen von mehreren gemeinsam
entschädigungspflichtigen Behörden Entschädigung verlangen; diese muß dann
zuerst Entschädigung leisten.
§ 11 Wenn
der Entschädigung Fordernde [mehrere] unterschiedliche Schäden erlitten hat,
kann er gleichzeitig mehrere Forderungen auf Entschädigung erheben.
§ 12 Für
die Forderung auf Entschädigung muß ein schriftlicher Antrag eingereicht
werden, der die folgenden Angaben enthält:
1. Name,
Geschlecht, Alter, Arbeitseinheit und Wohnort des Geschädigten, bei
juristischen Personen oder anderen Organisationen deren Bezeichnung, Wohnort
[=Sitz] und Name und Amt ihres gesetzlichen Repräsentanten oder sonst
Hauptverantwortlichen;
2. konkrete
Forderung, zugrundeliegende Tatsachen und Gründe;
3. Datum
des Antrags.
Wenn der
Entschädigung Fordernde wirklich Schwierigkeiten hat, den Antrag niederzuschreiben,
kann er jemand anders beauftragen, ihn vertretungsweise niederzuschreiben; er
kann den Antrag auch mündlich stellen und von der entschädigungspflichtigen
Behörde protokollieren lassen.
§ 13 Die
entschädigungspflichtige Behörde muß innerhalb von 2 Monaten von dem Tag an, an
dem sie den Antrag erhält, nach dem 4. Kapitel dieses Gesetzes Entschädigung
leisten; leistet sie innerhalb dieser Frist keine Entschädigung, oder hat der
Entschädigung Fordernde Einwände gegen den Betrag der Entschädigung, so kann er
innerhalb von 3 Monaten ab Ablauf der Frist beim Volksgericht Klage erheben.
§ 14 Nachdem
die entschädigungspflichtige Behörde Entschädigung geleistet hat, muß sie
vorsätzlich oder grobfahrlässig handelnde Beamte, beauftragte Organisationen
und beauftragte Einzelpersonen anweisen, die Auslagen ganz oder teilweise zu
ersetzen.
Gegen
verantwortliche Personen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben,
muß die betroffenen Behörde nach dem Recht Verwaltungsmaßregeln ergreifen; wenn
[ihr Handeln] eine Straftat bildet, muß die strafrechtliche Verwantwortung nach
dem Gesetz verfolgt werden.
3. Kapitel: Entschädigung in Strafsachen
1. Abschnitt: Bereich der
Entschädigung
§ 15 Wenn
Behörden und ihre Beamten, die amtliche Befugnisse zur Ermittlung,
staatsanwaltliche oder richterliche Befugnisse oder Befugnisse der
Gefängnisverwaltung ausüben, dabei in einem der folgenden Fälle Personenrechte
verletzen, hat der Geschädigte das Recht, Entschädigung zu erlangen:
1. Wenn
sie jemand irrig in Haft setzen, ohne daß eine Straftat vorliegt, oder ohne daß
tatsächliche Beweise vorliegen, aufgrund derer der Betroffene in schwerem
Verdacht einer Straftat steht;
2. wenn
sie jemand, bei dem keine Tatsachen einer Straftat vorliegen, irrig festnehmen;
3. wenn
im Wiederaufnahmeverfahren ein neues Urteil auf Freispruch ergeht, und das
ursprüngliche Urteil bereits vollstreckt wurde;
4. wenn
sie Geständnisse erpressen, oder wenn sie jemand selbst schwer schlagen oder
sonst gewaltsam behandeln oder andere dazu anstiften, ihn schwer zu schlagen
oder sonst gewaltsam zu behandeln, und dadurch körperliche Verletzungen oder
den Tod von Bürgern herbeiführen;
5. wenn
sie rechtswidrig Waffen oder Polizeigerät verwenden und dadurch körperliche
Verletzungen oder den Tod vor Bürgern herbeiführen.
§ 16 Wenn
Behörden und ihre Beamte, die amtliche Befugnisse zur Ermittlung,
staatsanwaltliche oder richterliche Befugnisse oder Befugnisse der
Gefängnisverwaltung ausüben, dabei in einem der folgenden Fälle Vermögensrechte
verletzen, hat der Geschädigte das Recht, Entschädigung zu erlangen:
1. wenn
sie rechtswidrig Vermögensgut versiegeln, pfänden, einfrieren oder sich
herausgeben lassen;
2. wenn
im Wiederaufnahmeverfahren ein neues Urteil auf Freispruch ergeht, und eine
Geldstrafe oder Vermögensbeschlagnahme nach dem ursprüngliche Urteil bereits
vollstreckt wurde.
§ 17 In
den folgenden Fällen übernimmt der Staat keine Haftung für Schadenersatz:
1. wenn
ein Bürger, der selbst vorsätzlich falsches Zeugnis abgelegt oder andere
Beweise der Straftat gefälscht hat, aufgrund dessen festgesetzt oder zu einer
Strafe verurteilt wird;
2. wenn
jemand festgesetzt wird, der nach §§ 14 oder 15 des Strafgesetzbuches(3)
strafrechtlich nicht verantwortlich ist;
3. wenn
jemand festgesetzt wird, dessen strafrechtliche Verantwortung gemäß § 11 des
Strafgesetzbuches nicht verfolgt wird;(4)
4. wenn
Beamte der Behörden, die amtliche Befugnisse zur Ermittlung, staatsanwaltliche
oder richterliche Befugnisse oder Befugnisse der Gefängnisverwaltung ausüben,
als Einzelpersonen handeln, und dies mit der Ausübung von Amtsbefugnissen
nichts zu tun hat;
5. wenn
der Schaden durch vorsätzliche Handlungen von Bürgern wie Selbstverletzung oder
Selbstversehrung entstanden ist;
6. in
anderen vom Gesetz bestimmten Fällen.
2. Abschnitt:
Entschädigung Fordernder und entschädigungspflichtige Behörden
§ 18 Der
Entschädigung Fordernde wird nach § 6 bestimmt.
§ 19 Wenn
Behörden und ihre Beamte, die amtliche Befugnisse zur staatlichen Ermittlung,
staatsanwaltliche oder richterliche Befugnisse oder Befugnisse der
Gefängnisverwaltung ausüben, Schäden dadurch verursachen, daß sie die legalen
Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und anderen
Organisationen verletzen, sind diese Behörden entschädigungspflichtig.
Gegenüber
jemand, der irrig in Haft gesetzt wird, ohne daß eine Straftat vorliegt, oder
ohne daß tatsächliche Beweise vorliegen, aufgrund derer der Betroffene in
schwerem Verdacht einer Straftat steht, ist die Behörde
entschädigungspflichtig, welche den Haftbefehl erlassen hat.
Gegenüber
jemand, der irrig festgenommen wird, obwohl bei ihm keine Tatsachen einer
Straftat vorliegen, ist die Behörde entschädigungspflichtig, welche den
Festnahmebeschluß erlassen hat.
Wenn im
Wiederaufnahmeverfahren ein neues Urteil auf Freispruch ergeht, ist das
Volksgericht verantwortlich, welches das ursprünglich rechtskräftige Urteil
erlassen hat. Wenn durch Berufungsurteil freigesprochen wird, sind das
Volksgericht, welches das Urteil erster Instanz erlassen hat, und die Behörde,
welche den Festnahmebeschluß erlassen hat, gemeinsam entschädigungspflichtig.
3. Abschnitt:
Entschädigungsverfahren
§ 20 Die
entschädigungspflichtige Behörde muß Entschädigung leisten, wenn nach dem
Gesetz festgestellt worden ist, daß einer der Fälle nach § 15 oder § 16 dieses
Gesetzes vorliegt.
Wenn der
Entschädigung Fordernde verlangt, daß festgestellt wird, daß bei ihm einer der
Fälle nach § 15 oder § 16 dieses Gesetzes vorliegt, und die ersatzpflichtige
Behörde dies nicht feststellt, ist er berechtigt, Beschwerde einzulegen.
Wer
Entschädigung fordert, muß diese Forderung zunächst bei der
entschädigungspflichtigen Behörde erheben.
Für das
Entschädigungsverfahren gelten die §§ 10-12.
§ 21 Die
entschädigungspflichtige Behörde muß vom Tag des Erhalts des Antrags ab
innerhalb von 2 Monaten nach dem 4. Kapitel Entschädigung leisten; wenn sie
dies innerhalb dieser Frist nicht tut, oder der Entschädigung Fordernde
Einwände gegen den Betrag der Entschädigung hat, so kann er ab Ablauf der Frist
innerhalb von 30 Tagen bei der nächsthöheren Behörde eine erneute Beratung
beantragen.
Wenn die
entschädigungspflichtige Behörde ein Volksgericht ist, kann der Entschädigung
Fordernde nach dem vorigen Absatz bei der Entschädigungskommission des
nächsthöheren Volksgerichts den Erlaß eines Entschädigungsbeschlusses
beantragen.
§ 22 Die
erneut beratende Behörde muß innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem sie
den Antrag erhält, einen Beschluß [über das Ergebnis der erneuten Beratung]
treffen.
Wenn der
Entschädigung Fordernde sich dem Beschluß [über das Ergebnis] der erneuten
Beratung nicht unterwirfen [will], kann er innerhalb von 30 Tagen von dem Tag
an, an dem er den Beschluß erhält, bei der Entschädigungskommission des
Volksgerichts des Orts und der Stufe der erneut beratenden Behörde den Erlaß
eines Entschädigungsbeschlusses beantragen; wenn die erneut beratende Behörde
bis zum Ablauf der Frist [für ihren Beschluß] keinen Beschluß trifft, kann der
Entschädigung Fordernde innerhalb von 30 Tagen ab dem Ablauf der Frist bei der
Entschädigungskommission des Volksgerichts des Orts und der Stufe der erneut
beratenden Behörde den Erlaß eines Entschädigungsbeschlusses beantragen.
§ 23 Volksgerichte
von der Mittelstufe aufwärts richten eine Entschädigungskommission ein, die
sich aus 3 bis 7 Richtern des Volksgerichts zusammensetzt.
Die
Entschädigungskommission trifft Entschädigungsbeschlüsse nach dem Grundsatz,
daß die Minderheit sich der Mehrheit unterwirft.
Entschädigungsbeschlüsse
der Entschädigungskommission sind rechtskräftig und durchzuführen.
§ 24 Nachdem
eine entschädigungspflichtige Behörde Schäden ersetzt hat, muß sie von Beamten,
bei denen einer der folgenden Fälle vorliegt, Erstattung des gesamten oder
eines Teils des Ersatzbetrags verlangen:
1. Wenn
einer der Fälle nach § 15 Nr. 4 oder 5 vorliegt;
2. wenn
er bei der Regelung von Fällen sich bereichert, Bestechungen angenommen, aus
Eigennutz gehandelt oder bei Entscheidungen das Recht gebeugt hat.
Gegenüber
verantwortlichen Personen in den Fällen der Nrn. 1 und 2 des vorigen Absatzes
müssen die betreffenden Behörden nach dem Recht [dienstliche]
Verwaltungsmaßnahmen ergreifen; wenn [der Fall] eine Straftat bildet, muß die
strafrechtliche Verantwortung nach dem Gesetz verfolgt werden.
4. Kapitel: Form der Entschädigung und Normen für die Berechnung
§ 25 Hauptform
der staatlichen Entschädigung ist die Zahlung eines Entschädigungsbetrags.
Wenn
Vermögensgüter zurückerstattet oder der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt
werden kann, wird dies [als Entschädigung] geleistet.
§ 26 Wenn
Bürger ihrer Freiheit beraubt werden, wird der Ersatzbetrag für einen Tag nach
dem vorjährigen durchschnittlichen staatlichen Tageslohn für einen
Beschäftigten berechnet.
§ 27 Bei
der Verletzung der Rechte eines Bürgers auf Leben und Gesundheit wird der
Ersatzbetrag nach den folgenden Regeln berechnet:
1. Bei
körperlichen Verletzungen müssen die Behandlungskosten gezahlt und der durch
versäumte Arbeit verursachte Einkommensausfall ersetzt werden. Für den
Einkommensausfall wird der Ersatzbetrag für einen Tag nach dem vorjährigen
durchschnittlichen staatlichen Tageslohn für einen Beschäftigten berechnet; der
Höchstbetrag ist das Fünffache des vorjährigen durchschnittlichen staatlichen
Jahreslohns für einen Beschäftigten.
2. Wenn
[der Verletzte seine] Arbeitsfähigkeit teilweise oder ganz verloren hat, müssen
die Behandlungskosten und Entschädigung für die Versehrung gezahlt werden; die
Entschädigung für die Versehrung wird nach dem Grad des Verlusts der
Arbeitsfähigkeit bestimmt; der Höchstbetrag für teilweise Arbeitsunfähigkeit
ist das Zehnfache und für völlige Arbeitsunfähigkeit das Zwanzigfache des
vorjährigen durchschnittlichen staatlichen Jahreslohns für einen Beschäftigten.
Wenn völlige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt worden ist, muß auch der
Lebensunterhalt der [von dem Betroffenen] unterhaltenen Arbeitsunfähigen
gezahlt werden.
3. Wenn
der Tod herbeigeführt worden ist, müssen Entschädigung für den Tod und die
Begräbniskosten bezahlt werden, insgesamt das Zwanzigfache des vorjährigen
durchschnittlichen staatlichen Jahreslohns für einen Beschäftigten. Ferner muß
der Lebensunterhalt der von dem Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltenen
Arbeitsunfähigen gezahlt werden.
Wenn
nach Nrn. 2 oder 3 des vorigen Absatzes Lebensunterhalt gezahlt wird, werden
für dessen Sätze die Bestimmungen der örtlichen Volksregierungsbehörde
[=Sozialbehörde] für Sozialhilfe berücksichtigt. Wenn der Unterhaltene
minderjährig ist, wird Unterhalt bis zum 18. Geburtstag, bei anderen
Arbeitsunfähigen bis zum Tod gezahlt.
§ 28 Schäden
infolge der Verletzung von Vermögensrechte von Bürgern, juristischen Personen
und anderen Organisationen werden nach den folgenden Regeln behandelt:
1. Wenn
Geldbußen und Geldstrafen verhängt, Vermögensgüter herausverlangt oder
beschlagnahmt oder entgegen staatlichen Vorschriften Vermögensgut [insbesondere
als Abgabe] erhoben oder Aufwendungen auferlegt werden, wird das Vermögensgut
zurückerstattet.
2. Wenn
Vermögensgut versiegelt, gepfändet oder eingefroren worden ist, wird diese
Maßnahme aufgehoben; wenn dadurch das Vermögensgut beschädigt, vernichtet oder
verlorengegangen ist, wird nach den Nrn. 3 und 4 dieses Paragraphen Ersatz
geleistet.
3. Wenn
zurückzuerstattendes Vermögensgut beschädigt worden ist, wird, wenn möglich,
der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt; wenn dies nicht möglich ist, wird
eine dem Grad des Schadens entsprechende Entschädigung gezahlt.
4. Wenn
zurückzuerstattendes Vermögensgut vernichtet oder verlorengegangen ist, wird
eine entsprechende Entschädigung gezahlt.
5. Wenn
Vermögensgut versteigert worden ist, wird der Versteigerungserlös gezahlt.
6. Bei
Einziehung von Erlaubnissen oder Scheinen und bei Anweisungen zur Einstellung
von Produktion oder Betrieb werden die während der Zeit der Einstellung von
Produktion oder Betrieb gezahlten erforderlichen laufenden Kosten erstattet.
7. Für
andere Schäden bei Vermögensrechten wird Entschädigung entsprechend den
direkten Verlusten(5) geleistet.
§ 29 Die
Entschädigungskosten werden in die staatlichen Haushalte der verschiedenen
Stufen eingestellt; das konkrete Verfahren wird vom Staatsrat bestimmt.
5. Kapitel: Weitere Vorschriften
§ 30 Wenn
nach dem Gesetz festgestellt worden ist, daß einer der Tatbestände des § 3 Nrn.
1 oder 2 oder des § 15 Nrn. 1-3 vorliegt, und dies die Rechte des Betroffenen
auf Ruf und Ehre geschädigt hat, muß die entschädigungspflichtige Behörde in
dem Bereich, in dem die Rechtsverletzung sich ausgewirkt hat, die Auswirkungen
für den Betroffenen beseitigen, [seinen] Ruf wiederherstellen und sich
entschuldigen.
§ 31 Wenn
ein Volksgericht während eines Zivil- oder Verwaltungsprozesses rechtswidrig
Zwangsmaßnahmen gegen eine Behinderung des Prozesses(6) oder zur
Sicherung(7) ergreift oder Fehler bei der Vollstreckung von Urteilen und
Beschlüssen und anderen wirksamen Rechtsurkunden(8) begeht und damit
Schäden verursacht, werden, wenn Entschädigung gefordert wird, auf das
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei Entschädigung
in Strafsachen angewandt.
§ 32 Die
Verjährungsfrist für die Forderung auf staatliche Entschädigung des
Entschädigung Fordernden beträgt 2 Jahre und wird von dem Tag an gerechnet, an
dem nach dem Recht festgestellt wird, daß eine Handlung in Ausübung der
Amtsgewalt einer Behörde oder ihres Beamten rechtswidrig ist; jedoch wird die
Zeit eines Freiheitsentzugs nicht eingerechnet.
Wenn der
Entschädigung Fordernde in den letzten 6 Monaten der Verjährungsfrist aus
Gründen höherer Gewalt oder wegen anderer Hindernisse sein Forderungsrecht
nicht ausüben kann, wird die Verjährung gehemmt. Von dem Tag an, an dem der
Grund der Hemmung entfällt, läuft die Verjährungsfrist für die Forderung auf
Entschädigung weiter.
§ 33 Auf
Ausländer und ausländische Unternehmen und andere [ausländische]
Organisationen, die im Gebiet der Volksrepublik China Entschädigung von der
Volksrepublik China fordern, wird dies Gesetz angewandt.
Wenn das
Heimatland eines Ausländers, eines ausländischen Unternehmens oder einer
[anderen ausländischen] Organisation das Recht von Bürgern, Unternehmen und
anderen Organisationen der Volksrepublik China, von diesem Land staatliche
Entschädigung zu fordern, nicht schützt oder einschränkt, wendet die
Volksrepublik China gegenüber diesen Ausländern, ausländischen Unternehmen und
anderen Organisationen den Grundsatz der Reziprozität an.
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 34 Von
jemand, der staatliche Entschädigung fordert, dürfen die
entschädigungspflichtigen Behörde, die erneut beratende Behörde und das
Volksgericht keine Kosten erheben.
Die
Entschädigung, welche der Entschädigung Fordernde erhält, wird nicht besteuert.
§ 35 Dies
Gesetz wird vom 1.1.1995 an angewandt. (9)
Quelle:
Ggb 430.
Anmerkungen:
(1) Nach Art.41 III der Verfassung und 12.4.86/1
§ 121 muß der Staat, wenn seine Organe oder Beamte Rechte der Bürger verletzen,
den Schaden ersetzen. Das Gesetz führt diese Vorschriften näher aus. Es regelt
aber nicht die Haftung des Militärs und des Gesetzgebers. Die des Militärs soll
besonders geregelt werden; der Gesetzgeber, heißt es, könne keine Rechte von Bürgern
verletzen, weil er für sie erst die Grundlage schaffe; bei Verletzung
höherrangigen Rechts durch territoriale Gesetzgeber könne man sich an der
Behörde schadlos halten, welche die territorialen Vorschriften ausführe (Gu
Angran: Guojia peichangfa zhiding qingkuang he zhuyao wenti [Festsetzung und
Hauptfragen des Staatsentschädigungsrechts], Zhongguo faxue 1995/2.16, 19). Wie
die Aufzählung in §§ 3 und 4 zeigt, ist an Entschädigung vor allem für direkt
körperverletzende oder Vermögen schädigende Handlungen gedacht -
Schläge, Wegnahme von Vermögensgut oder Erlaubnissen u.ä. Ob man auch mehr
indirekte Schäden durch Unterlassungen - z.B. Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Polizei oder Raumplanungsfehler - nach
diesem Gesetz entschädigen wird, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich wird dann
Entschädigung allenfalls nach anderen Vorschriften gewährt, z.B. bei Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht nach 12.4.86/1 § 126. Der Umfang der
Entschädigung wird in §§ 25 ff. stark eingeschränkt. Entgangener Gewinn z.B.
wird nicht ersetzt.
(2) Gedacht ist vor allem an Gewerbescheine.
(3) Weil er (§ 14) nicht strafmündig oder (§ 15)
unzurechnungsfähig ist.
(4) Weil die Tat geringfügig, amnestiert oder
verjährt ist, oder weil bei einem Antragsdelikt ein Antrag fehlt.
(5) Also, wie auch nach der vorigen Nummer, kein
entgangener Gewinn.
(6) Nach dem 10. Kapitel des Zivilprozeßgesetzes;
z.B. bei der Vernichtung von Beweisen.
(7) Nach dem 9. Kapitel des Zivilprozeßgesetzes,
zur Sicherung späterer Zwangsvollstreckung.
(8) Insbesondere für vollstreckbar erklärte
Schuldurkunden nach 9.4.91/1
§ 218
(9) Vgl. auch die ergänzenden Bestimmungen des Obersten
Volksgerichts,
29.4.97/1
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg.