Chinas Recht 2000.4
15.3.00/1
[Regeln für die
Aufsichtsräte
A: staatseigener
Unternehmen mit Ausnahme der Kreditunternehmen,
B: staatseigener
Kreditunternehmen]
A: Vorläufige Regeln für
den Aufsichtsrat staatseigener Unternehmen
Staatsratsbefehl Nr. 283,
vom Staatsrat verabschiedet am 1.2.2000, bekanntgemacht am 15.3.2000 <1>
<2>
§ 1 Um die Mechanismen der Überwachung der
staatseigenen Unternehmen zu vervollkommnen und die Überwachung der
staatseigenen Unternehmen zu stärken, werden diese Regeln festgesetzt.
§ 2 Der Aufsichtsrat großer staatseigener
besonders wichtiger Unternehmen (im folgenden: Aufsichtsrat) wird vom Staatsrat
delegiert und ist ihm verantwortlich; er überwacht in Vertretung des Staates
die Bewahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens bei den großen
staatseigenen besonders wichtigen Unternehmen (im folgenden: Unternehmen).
Die Liste der Unternehmen, bei denen der Staatsrat den
Aufsichtsrat delegiert, wird vom Organ zur Steuerung der Aufsichtsräte staatseigener
Unternehmen (im folgenden: Steuerungsorgan) dem Staatsrat vorgeschlagen, der
darüber beschließt.
§ 3 Der Aufsichtsrat konzentriert sich auf die
Überwachung der Finanzen; er überwacht aufgrund der einschlägigen Gesetze und
verwaltungsrechtlichen Normen und der einschlägigen Bestimmungen des
Finanzministeriums die finanziellen Aktivitäten der Unternehmen und die
Betriebsführung ihrer Verantwortlichen, um wirklich zu gewährleisten, daß
staatseigenes Vermögen und seine Rechte nicht verletzt werden.
Zwischen Aufsichtsrat und Unternehmen besteht eine
Überwachungsbeziehung; der Aufsichtsrat nimmt an Betriebsentscheidungen und
Managementaktivitäten des Unternehmens nicht teil und mischt sich in sie nicht
ein.
§ 4 Das Steuerungsorgan ist für die tägliche
Arbeit bei der Steuerung der Aufsichtsräte verantwortlich; es koordiniert die
Verbindungen zwischen den Aufsichtsräten, den betroffenen Abteilungen des
Staatsrats und den betroffenen Territorien und übernimmt die ihm vom Staatsrat
übertragenen Angelegenheiten.
§ 5 Der Aufsichtsrat erfüllt die folgenden
Amtsobliegenheiten:
1. Er überprüft, ob und wie das Unternehmen die einschlägigen
Gesetze, Verwaltungsrechtsnormen und Satzungsordnungen in Gänze durchführt;
2. er überprüft die Finanzangelegenheiten des Unternehmens,
sieht die Finanzbuchhaltungsunterlagen des Unternehmens und die einschlägigen
sonstigen Unterlagen zu den Managementaktivitäten des Unternehmens durch und
testet die Richtigkeit und Legalität der Finanzbuchführungsberichte des Unternehmens;
3. er überprüft die Effizienz der Betriebsführung, die
Gewinnverteilung, die Wahrung und Mehrung des Staatsvermögens und den Einsatz
des Vermögens bei den Unternehmen;
4. er überprüft die Betriebstätigkeit der Verantwortlichen des
Unternehmens, bewertet die Ergebnisse iherer Betriebsführung und macht
Vorschläge zu Belohnungen und Bußen für sie, zu ihrer Einstellung und
Entlassung.
§ 6 Im allgemeinen führt der Aufsichtsrat
jährlich ein bis zwei regelmäßige Überprüfungen des Unternehmens durch; ferner
kann er wenn erforderlich unregelmäßige Überprüfungen besonderer Punkte beim
Unternehmen durchführen.
§ 7 Der Aufsichtsrat kann folgende Formen der
Überwachung und Überprüfung verwenden:
1. Er kann Berichte der Verantwortlichen des Unternehmens über
die finanziellen und Vermögensverhältnisse und die Betriebsführung hören und im
Unternehmen im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung von Angelegenheiten
Versammlungen einberufen;
2. er kann die Finanzbuchführungsberichte, die
Buchhaltungsbelege, die Bücher der Buchhaltung und sonstige
Finanzbuchhaltungsunterlagen auf die Aktivitäten der Betriebsführung bezügliche
sonstige Unterlagen durchsehen;
3. er kann die finanziellen und Vermögensverhältnisse des
Unternehmens nachprüfen, sich bei den Beschäftigten unterrichten und ihre
Ansichten und Kritik einholen und notfalls von den Verantwortlichen des
Unternehmens Erklärungen fordern;
4. er kann Untersuchungen bei den Finanz-, Industrie- und
Handels-, Steuer-, Rechnungsprüfungs-, Zoll- und sonst betroffenen Abteilungen
und den Banken anstellen, um sich über die finanziellen Verhältnisse und die
Betriebsführung des Unternehmens zu unterrichten.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann, wenn Überwachung und
Überprüfung es erfordern, an einschlägigen Versammlungen des Unternehmens
teilnehmen oder andere Mitglieder des Aufsichtsrats zur Teilnahme delegieren.
§ 8 Betroffene Abteilungen des Staatsrates und
territoriale Volksregierungen müssen die Arbeit des Aufsichtsrats unterstützen,
ihm zuarbeiten und ihm einschlägige Umstände mitteilen und Unterlagen zur
Verfügung stellen.
§ 9 Jedesmal, wenn der Aufsichtsrat eine
Überprüfung des Unternehmens abschließt, muß er unverzüglich einen Überprüfungsbericht
herausgeben.
Der Überprüfungsbericht enthält: Eine Bewertung der finanziellen
Verhältnisse und der Betriebsführung des Unternehmens; eine Bewertung der
Ergebnisse der Betriebsführung der Verantwortlichen des Unternehmens und Vorschläge
für Belohnungen und Bußen für sie, zu ihrer Einstellung und Entlassung;
Vorschläge, was bei den beim Unternehmen bestehenden Problemen getan werden soll; andere Punkte, zu denen der
Staatsrat einen Bericht verlangt hat, oder der Aufsichtsrat einen Bericht für
erforderlich hält.
Der Aufsichtsrat darf den im vorigen Absatz aufgeführten Inhalt
des Überprüfungsberichts nicht beim Unternehmen bekanntwerden lassen.
§ 10 Der Überprüfungsbericht wird von den
Mitgliedern des Aufsichtsrats diskutiert, vom Aufsichtsratsvorsitzenden
unterschrieben und über das Steuerungsorgan dem Staatsrat gemeldet; nachdem er
vom Staatsrat beantwortet worden ist, wird er in Abschrift der Staatskommission
für Wirtschaft und Handel, dem Finanzministerium und sonst betroffenen Abteilungen
übersandt.
Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats gegen den Überprüfungsbericht
grundsätzliche Einwände, so müssen sie im Bericht erklärt werden.
§ 11 Entdeckt der Aufsichtsrat bei Überwachung
und Überprüfung, daß Handlungen bei der Betriebsführung des Unternehmens die
Sicherheit von Staatsvermögen gefährden und zum Versickern von Staatsvermögen
führen oder Eigentümerrechte am Staatsvermögen verletzen können, oder entdeckt
er andere dringende Umstände, die seines Erachtens sofort gemeldet werden müssen,
so muß er unverzüglich dem Steuerungsorgan einen Bericht über diese besonderen
Punkte erstatten; er kann auch direkt dem Staatsrat berichten.
Das Steuerungsorgan muß die Verbindung zur Staatskommission für
Wirtschaft und Handel, zum Finanzministerium und zu sonst betroffenen
Abteilungen verstärken, einschlägige Umstände müssen gegenseitig mitgeteilt
werden.
§ 12 Das Unternehmen muß regelmäßig
wahrheitsgetreu dem Aufsichtsrat die Finanzbuchführungsberichte übersenden und
unverzüglich schwerwiegende Umstände bei der Betriebsführung mitteilen; es darf
weder Berichte verweigern, noch etwas verheimlichen oder falsch berichten.
§ 13 Der Aufsichtsrat kann, wenn die Durchführung
der Überprüfung und Überwachung des Unternehmens es erfordern, mit dem Einverständnis
des Steuerungsorgans ein registriertes Buchführungsbüro anstellen, um eine
Rechnungsprüfung beim Unternehmen durchzuführen.
Aufgrund der bei der Überwachung und Überprüfung des
Unternehmens [sich ergebenden] Umstände kann der Aufsichtsrat vorschlagen, daß
der Staatsrat den Rechnungshof anweist, nach dem Recht eine Rechnungsprüfung
beim Unternehmen durchzuführen.
§ 14 Der Aufsichtsrat setzt sich aus einem
Vorsitzenden und mehreren weiteren Mitgliedern zusammen. Er darf nicht weniger
als drei Mitglieder haben.
Es gibt hauptamtliche und nebenamtliche Aufsichtsratsmitglieder;
von betroffenen Abteilungen und Einheiten bestellte Mitglieder sind
hauptamtliche Mitglieder, von den betroffenen Abteilungen und Einheiten des Staatsrats
delegierte und von den Beschäftigten gewählte Vertreter sind nebenamtliche
Mitglieder.
Der Aufsichtsrat kann die [für ihn] erforderlichen Mitarbeiter
anstellen.
§ 15 Nachdem der Aufsichtsratsvorsitzende im
vorgeschriebenen Verfahren ausgewählt worden ist, wird er vom Staatsrat
ernannt. Als Aufsichtsratsvorsitzender wird ein Beamter im Range eines
Vizeministers bestellt, der hauptamtlich tätig und in der Regel höchstens 60
Jahren alt ist.
Die hauptamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom
Steuerungsorgan ernannt. Als hauptamtliche Mitglieder werden Beamte im Range
des Leiters einer Abteilung (si, ju) oder Unterabteilung (chu) bestellt, die in
der Regel höchstens 55 Jahre alt sind.
Die Vertreter der Beschäftigten des Unternehmens im Aufsichtsrat
gehen aus demokratischen Wahlen durch die Beschäftigtenvertreterversammlung des
Unternehmens hervor; sie werden dem Steuerungsorgan zur Genehmigung gemeldet.
Verantwortliche des Unternehmens dürfen nicht als Vertreter der Beschäftigten
des Unternehmens im Aufsichtsrat bestellt werden.
§ 16 Die Amtszeit der Mitglieder des
Aufsichtsrats beträgt 3 Jahre; der Aufsichtsratsvorsitzende, die hauptamtlich
tätigen und die delegierten Aufsichtsratsmitglieder dürfen im gleichen
Unternehmen nicht im Anschluß daran wiederbestellt werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, die hauptamtlich tätigen und die
delegierten Aufsichtsratsmitglieder können in den Aufsichtsräten von ein bis
drei Unternehmen einander entsprechende Aufgaben übernehmen. <3>
§ 17 Der Aufsichtsratsvorsitzende muß ein relativ
hohes Niveau in Bezug auf die politischen Richtlinien haben, prinzipienfest,
uneigennützig und selbstbeherrscht und vertraut mit der Arbeit in der
Wirtschaft sein.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erfüllt die folgenden
Amtsobliegenheiten:
1. Er beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und leitet sie;
2. er ist für die tägliche Arbeit des Aufsichtsrats
verantwortlich;
3. er prüft die Berichte und andere wichtige Schriftstücke des
Aufsichtsrats, setzt sie fest und unterschreibt sie;
4. andere Amtsobliegenheiten, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden
erfüllt werden müssen.
§ 18 Mitglieder des Aufsichtsrats müssen die
folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie müssen mit den einschlägigen staatlichen Gesetzen, Verwaltungsrechtsnormen
und Satzungsordnungen vertraut und imstande sein, sie voll durchzuführen;
2. sie müssen Fachkenntnisse in Bereichen wie den Finanzen, der
Buchführung, der Rechnungsprüfung oder der Makroökonomie haben und mit der
Betriebsführung von Unternehmen relativ vertraut sein;
3. sie müssen prinzipientreu, uneigennützig und selbstbeherrscht
sein und ihr Amt gewissenhaft wahrnehmen;
4. sie müssen relativ gut befähigt sein, übergreifend zu
analysieren und zu beurteilen und schriftliche Darstellungen anzufertigen und
dabei fähig sein, unabhängig zu arbeiten.
§ 19 Für Aufsichtsratsvorsitzende und
hauptamtliche und delegierte Mitglieder von Aufsichtsräten gilt der Grundsatz
der Ablehnung bei Befangenheit: sie dürfen nicht in den Aufsichtsrat eines Unternehmens bestellt werden, wenn sie
für die Leitung von dessen Branche zuständig gewesen sind <4> oder in ihm
gearbeitet haben, oder wenn in diesem Unternehmen nahe Verwandte von ihnen hohe
Posten im Management bekleiden.
§ 20 Die erforderlichen Aufwendungen des
Aufsichtsrats bei der Überwachung und Überprüfung werden vom Fiskus getragen
und vom Steuerungsorgan zusammengefaßt ausgezahlt.
§ 21 Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen vom
Unternehmen keine Geschenke gleichwelcher Art annehmen, sie dürfen nicht an
Einladungen, Vergnügungen, Reisen, Besuchen und sonstigen Aktivitäten
teilnehmen, die das Unternehmen geplant oder organisiert oder deren Kosten es
bezahlt hat, sie dürfen aus dem Unternehmen weder für sich noch für Verwandte
oder Freunde oder Dritte privaten Gewinn ziehen.
Der Vorsitzende und die hauptamtlichen und delegierten
Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen vom Unternehmen kein Entgelt und keine
Sozialleistungen irgendwelcher Art annehmen und sich beim Unternehmen keine
Aufwendungen irgendwelcher Art erstatten lassen.
§ 22 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben
Überprüfungsberichte geheimzuhalten und dürfen Geschäftsgeheimnisse des
Unternehmens nicht bekanntwerden lassen.
§ 23 Wenn Aufsichtsratsmitglieder bei der Überwachung
und Überprüfung herausragende Erfolge erzielen und einen wichtigen Beitrag zum
Schutz der Interessen des Staates leisten, werden sie [materiell oder idell]
belohnt.
§ 24 Gegen Aufsichtsratsmitglieder, bei denen
eine der folgenden Handlungen vorliegt, werden nach dem Recht administrative
Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen ergriffen, bis hin zum Entzug des
Aufsichtsratsmandats; wenn die Handlung eine Straftat bildet, wird nach dem
Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. Wenn sie schwere Gesetzes- oder Disziplinarwidrigkeiten des
Unternehmens nicht berichten, sondern verheimlichen oder [sonst] Amtspflichten
erheblich vernachlässigen,
2. wenn sie in Kollusion mit dem Unternehmen inhaltslose oder
verfälschte Überprüfungsberichte erstellen;
3. bei Handlungen entgegen § 21 oder § 22.
§ 25 Wenn bei einem Unternehmen eine der
folgenden Handlungen vorliegt, werden gegen die direkt verantwortlichen
zuständigen Personen und sonstige direkt verantwortliche Personen nach dem
Recht Disziplinarmaßnahmen ergriffen, bis hin zum Entzug des Amtes; wenn die
Handlung eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt:
1. wenn dem Aufsichtsrat die Ausführung seiner dem Recht gemäßen
Amtsobliegenheiten verweigert wird, oder wenn er dabei behindert wird;
2. wenn man sich weigert, dem Aufsichtsrat Unterlagen zu den
finanziellen Verhältnissen, zur Betriebsführung usw. zur Verfügung zu stellen
oder dies grundlos hinauszögert;
3. wenn man wichtige Umstände und Unterlagen dazu verheimlicht,
entstellt oder verfälscht berichtet;
4. andere Handlungen, welche Überwachung und Überprüfung durch
den Aufsichtsrat behindern.
§ 26 Wenn ein Unternehmen entdeckt, daß
Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern § 21 oder § 22 verletzen, ist es
berechtigt, [dies] dem Steuerungsorgan zu berichten; es kann auch direkt dem
Staatsrat berichten.
§ 27 In staatseigene Unternehmen, in die der
Staatsrat keinen Aufsichtsrat delegiert, werden durch Beschluß der
Volksregierung der PAS Aufsichtsräte in entsprechender Anwendung der
Bestimmungen dieser Regeln delegiert.
§ 28 Bei der Delegation von Aufsichtsräten in
staatseigene besonders wichtige Kreditorgane verfährt der Staatsrat nach den
"Vorläufigen Regeln für die Aufsichtsräte staatseigener besonders
wichtiger Kreditorgane".
§ 29 Diese Regeln werden vom Tage ihrer
Bekanntmachung an angewandt; gleichzeitig treten die am 24.7.1994 vom Staatsrat
bekanntgemachten "Regeln für die Überwachung und Verwaltung des Vermögens
der statseigenen Unternehmen" außer Kraft.
B: Vorläufige Regeln für
die Aufsichtsräte staatseigener besonders wichtiger Kreditorgane
Staatsratsbefehl Nr. 282,
vom Staatsrat verabschiedet am 10.1.2000, bekanntgemacht am 15.3.2000
§ 1 Um die Mechanismen der Überwachung
staatseigener besonders wichtiger Kreditorgane zu vervollkommnen und die
Überwachung dieser Kreditorgane zu stärken, werden aufgrund des
"Geschäftsbankgesetzes der VR China" und des
"Versicherungsgesetzes der VR China" diese Regeln festgesetzt.
§ 2 Als staatseigene besonders wichtige
Kreditorgane werden in diesen Regeln die staatseigenen politischen Banken,
Geschäftsbanken, Kreditvermögensverwaltungsgesellschaften,
Wertpapiergesellschaften und Versicherungsgesellschaften bezeichnet, in die der
Staatsrat Aufsichtsräte delegiert (im folgenden kurz: staatseigene
Kreditorgane).
Die Liste der Kreditorgane, in die der Staatsrat Aufsichtsräte
delegiert, wird vom Steuerungsorgan für die Aufsichtsräte der staatseigenen
Kreditorgane (im folgenden kurz: Steuerungsorgan) dem Staatsrat vorgeschlagen,
der darüber beschließt.
§ 3 Der Aufsichtsrat staatseigener Kreditorgane
(im folgenden kurz: Aufsichtsrat) wird vom Staatsrat delegiert und ist ihm
verantwortlich; er überwacht in Vertretung des Staates die Qualität und die
Bewahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens der staatseigenen
Kreditorgane.
§ 4 Das Steuerungsorgan ist für die tägliche
Arbeit bei der Steuerung der Aufsichtsräte verantwortlich.
§ 5 Der Aufsichtsrat konzentriert sich auf die
Überwachung der Finanzen; er überwacht aufgrund der einschlägigen Gesetze und
verwaltungsrechtlichen Normen und der einschlägigen Bestimmungen des
Finanzministeriums die finanziellen Aktivitäten der staatseigenen Kreditorgane
und die Betriebsführung der Vorstandsmitglieder, Zweigstellenleiter
(Direktoren) und anderer hauptsächlicher Verantwortlicher, um wirklich zu
gewährleisten, daß staatseigenes Vermögen und seine Rechte nicht verletzt
werden.
Zwischen Aufsichtsrat und staatseigenem Kreditorgan besteht eine
Überwachungsbeziehung; der Aufsichtsrat nimmt an Betriebsentscheidungen und
Managementaktivitäten des staatseigenen Kreditorgans nicht teil und mischt sich
in sie nicht ein.
§ 6 Der Aufsichtsrat erfüllt die folgenden
Amtsobliegenheiten:
1. Er überprüft, ob und wie das staatseigene Kreditorgan die
Bestimmungen der staatlichen Gesetze, Verwaltungsrechtsnormen und
Satzungsordnungen zu Kreditwesen und Wirtschaft in Gänze durchführt;
2. er überprüft die Finanzangelegenheiten des staatseigenen Kreditorgans,
sieht seine Finanzbuchhaltungsunterlagen und die sonstigen Unterlagen zu seinen
Managementaktivitäten durch und testet die Richtigkeit und Legalität seiner
Berichte über Finanzangelegenheiten und seiner Berichte über den Einsatz des
Kapitals;
3. er überprüft die Effizienz der Betriebsführung, die
Gewinnverteilung, die Wahrung und Mehrung des Staatsvermögens und den Einsatz
des Kapitals des staatseigenen Kreditorgans;
4. er überprüft die Betriebstätigkeit der Vorstandsmitglieder,
Zweigstellenleiter (Direktoren) und anderen hauptsächlichen Verantwortlichen
des staatseigenen Kreditorgans, bewertet die Ergebnisse iherer Betriebsführung
und macht Vorschläge zu Belohnungen und Bußen für sie, zu ihrer Einstellung und
Entlassung.
§ 7 Im allgemeinen führt der Aufsichtsrat
jährlich ein bis zwei regelmäßige Überprüfungen des staatseigenen Kreditorgans
durch; ferner kann er erforderlichenfalls unregelmäßige Überprüfungen
besonderer Punkte beim Kreditorgan durchführen.
§ 8 Der Aufsichtsrat kann folgende Formen der
Überwachung und Überprüfung verwenden:
1. Er kann Berichte der hauptsächlichen Verantwortlichen des
staatseigenen Kreditorgans über die finanziellen und Kapitalverhältnisse und
die Betriebsführung hören und im Kreditorgan im Zusammenhang mit der
Überwachung und Überprüfung von Angelegenheiten Versammlungen einberufen;
2. er kann die Berichte über Finanzangelegenheiten, die
Buchhaltungsbelege, die Bücher der Buchhaltung und sonstige
Finanzbuchhaltungsunterlagen auf die Aktivitäten der Betriebsführung bezügliche
sonstige Unterlagen durchsehen;
3. er kann die finanziellen und Kapitalverhältnisse des
staatseigenen Kreditorgans nachprüfen, sich bei den Beschäftigten unterrichten
und ihre Ansichten und Kritik einholen und notfalls von den hauptsächlichen
Verantwortlichen des Kreditorgans Erklärungen fordern;
4. er kann Untersuchungen bei den Finanz-, Industrie- und
Handels-, Steuer-, Rechnungsprüfungs-, Krediwesenaufsichts- und sonst
betroffenen Abteilungen anstellen, um sich über die finanziellen Verhältnisse
und die Betriebsführung des staatseigenen Kreditorgans zu unterrichten.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann, wenn Überwachung und
Überprüfung es erfordern, an Vorstandssitzungen und sonst einschlägigen
Versammlungen des staatseigenen Kreditorgans teilnehmen oder andere Mitglieder
des Aufsichtsrats zur Teilnahme delegieren.
§ 9 Der Aufsichtsrat leitet die Arbeit der
internen Rechnungsprüfungs-, Nachprüfungs-, Prüf- und sonstigen
Überwachungsabteilungen des staatseigenen Kreditorgans an; die internen
Überwachungsabteilungen des staatseigenen Kreditorgans müssen den Aufsichtsrat
bei der Erfüllung seiner Amtsobliegenheiten in Überwachung und Überprüfung
unterstützen.
§ 10 Jedesmal, wenn der Aufsichtsrat eine
Überprüfung des staatseigenen Kreditorgans abschließt, muß er unverzüglich
einen Überprüfungsbericht herausgeben.
Der Überprüfungsbericht enthält: Eine Analyse der Finanzen und
des Kapitals und eine Bewertung der Betriebsführung; eine Bewertung der
Ergebnisse der Betriebsführung der hauptsächlichen Verantwortlichen und
Vorschläge für Belohnungen und Bußen für sie, zu ihrer Einstellung und
Entlassung; Vorschläge, wie bestehende Probleme geregelt werden sollen; andere
Punkte, zu denen der Staatsrat einen Bericht verlangt hat, oder der
Aufsichtsrat einen Bericht für erforderlich hält.
Der Aufsichtsrat darf den im vorigen Absatz aufgeführten Inhalt
des Überprüfungsberichts nicht beim staatseigenen Kreditorgan bekanntwerden
lassen.
§ 11 Der Überprüfungsbericht wird, nachdem er von
den Mitgliedern des Aufsichtsrat nachgeprüft worden ist, und die Meinungen der
betroffenen Abteilungen dazu angefordert worden sind, vom
Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben und über das Steuerungsorgan dem
Staatsrat gemeldet.
Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats gegen den Überprüfungsbericht
grundsätzliche Einwände, so müssen sie im Bericht erklärt werden.
§ 12 Entdeckt der Aufsichtsrat bei Überwachung
und Überprüfung, daß Handlungen bei der Betriebsführung des staatseigenen Kreditorgans
die Kreditsicherheit gefährden und zum Versickern von Staatsvermögen führen
oder Eigentümerrechte am Staatsvermögen verletzen können, oder entdeckt er
andere dringende Umstände, die seines Erachtens sofort gemeldet werden müssen,
so muß er unverzüglich dem Steuerungsorgan einen Bericht über diese besonderen
Punkte erstatten; er kann auch direkt dem Staatsrat berichten.
§ 13 Das staatseigene Kreditorgan muß regelmäßig
wahrheitsgetreu dem Aufsichtsrat die Berichte über Finanzangelegenheiten und
die Berichte über den Einsatz des Kapitals übersenden und unverzüglich
schwerwiegende Umstände bei der Betriebsführung mitteilen; es darf weder
Berichte verweigern, noch etwas verheimlichen oder falsch berichten.
§ 14 Aufgrund der bei der Überwachung und Überprüfung
des staatseigenen Kreditorgans [sich ergebenden] Umstände kann der Aufsichtsrat
vorschlagen, daß der Staatsrat den Rechnungshof, das Finanzministerium, die
Chinesische Volksbank, die Chinesische Wertpapierüberwachungskommission bzw.
die Chinesische Versicherungsüberwachungskommission anweist, entsprechend ihren
jeweiligen Amtsbefugnissen nach dem Recht eine Rechnungsprüfung oder
Überprüfung des staatseigenen Kreditorgans durchzuführen.
Der Aufsichtsrat muß die Verbindung zum Finanzministerium, zur
Chinesischen Volksbank, zur Chinesischen Wertpapierüberwachungskommission und
zur Chinesischen Versicherungsüberwachungskommission verstärken, einschlägige
Umstände müssen gegenseitig mitgeteilt werden.
§ 15 Der Aufsichtsrat setzt sich aus einem Vorsitzenden
und mehreren weiteren Mitgliedern zusammen.
Es gibt hauptamtliche und nebenamtliche Aufsichtsratsmitglieder;
von betroffenen Abteilungen und Einheiten bestellte Mitglieder sind
hauptamtliche Mitglieder, vom Finanzministerium, von der Chinesischen
Volksbank, der Chinesischen Wertpapierüberwachungskommission und der
Chinesischen Versicherungsüberwachungskommission delegierte und vom
Steuerungsorgan als Aufsichtsratsmitglieder bestellte Fachleute spezieller
formell als dazu geeignet festgestellter Buchführungsgesellschaften und zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellte Vertreter der Beschäftigten des
staatseigenen Kreditorgans sind nebenamtliche Mitglieder.
Der Aufsichtsrat kann die [für ihn] erforderlichen Mitarbeiter
anstellen.
§ 16 Nachdem der Aufsichtsratsvorsitzende im
vorgeschriebenen Verfahren ausgewählt worden ist, wird er vom Staatsrat
ernannt. Als Aufsichtsratsvorsitzender wird ein Beamter im Range eines
Vizeministers bestellt, der hauptamtlich tätig und in der Regel höchstens 60 Jahren
alt ist.
Die hauptamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom
Steuerungsorgan ernannt. Als hauptamtliche Mitglieder werden Beamte im Range
des Leiters einer Abteilung (si, ju) oder Unterabteilung (chu) bestellt, die in
der Regel höchstens 55 Jahre alt sind.
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 3 Jahre;
der Aufsichtsratsvorsitzende, die hauptamtlich tätigen und die delegierten
Aufsichtsratsmitglieder dürfen im gleichen staatseigenen Kreditorgan nicht im
Anschluß daran wiederbestellt werden.
§ 17 Der Aufsichtsratsvorsitzende muß ein relativ
hohes Niveau in Bezug auf die politischen Richtlinien haben, prinzipienfest,
uneigennützig und selbstbeherrscht und vertraut mit der Arbeit im Kreditwesen
oder in der Wirtschaft sein.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erfüllt die folgenden
Amtsobliegenheiten:
1. Er beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und leitet sie;
2. er ist für die tägliche Arbeit des Aufsichtsrats
verantwortlich;
3. er prüft die Berichte und andere wichtige Schriftstücke des
Aufsichtsrats, setzt sie fest und unterschreibt sie;
4. andere Amtsobliegenheiten, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden
erfüllt werden müssen.
§ 18 Mitglieder des Aufsichtsrats müssen die
folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie müssen mit den Bestimmungen der staatlichen Gesetze,
Verwaltungsrechtsnormen und Satzungsordnungen zu Kreditwesen und Wirtschaft
vertraut und imstande sein, sie voll durchzuführen;
2. sie müssen Fachkenntnisse in Bereichen wie den Finanzen, dem
Kreditwesen, der Rechnungsprüfung oder der Makroökonomie haben und mit der
Betriebsführung von Kreditorganen relativ vertraut sein;
3. sie müssen prinzipientreu, uneigennützig und selbstbeherrscht
sein und ihr Amt gewissenhaft wahrnehmen;
4. sie müssen relativ gut befähigt sein, übergreifend zu
analysieren und zu beurteilen und dabei fähig sein, unabhängig zu arbeiten.
§ 19 Für Aufsichtsratsvorsitzende und
hauptamtliche, delegierte und als Fachleute bestellte Mitglieder von
Aufsichtsräten gilt der Grundsatz der Ablehnung bei Befangenheit: sie dürfen
nicht in den Aufsichtsrat eines
staatseigenen Kreditorgans bestellt werden, in dem sie gearbeitet haben, oder
in dem nahe Verwandte von ihnen hohe Posten im Management bekleiden.
§ 20 Die erforderlichen Aufwendungen des
Aufsichtsrats bei der Überwachung und Überprüfung werden vom Fiskus getragen
und vom Steuerungsorgan zusammengefaßt ausgezahlt.
§ 21 Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen vom
staatseigenen Kreditorgan keine Geschenke gleichwelcher Art annehmen, sie
dürfen nicht an Einladungen, Vergnügungen, Reisen, Besuchen und sonstigen
Aktivitäten teilnehmen, die das Kreditorgan geplant oder organisiert oder deren
Kosten es bezahlt hat, sie dürfen aus dem Kreditorgan weder für sich noch für
Verwandte oder Freunde oder Dritte privaten Gewinn ziehen.
Der Vorsitzende und die hauptamtlichen, delegierten und als
Fachleute bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen vom staatseigenen
Kreditorgan kein Entgelt und keine Sozialleistungen irgendwelcher Art annehmen
und sich bei ihm keine Aufwendungen irgendwelcher Art erstatten lassen.
§ 22 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben
Überprüfungsberichte geheimzuhalten und dürfen Geschäftsgeheimnisse des
staatseigenen Kreditorgans nicht bekanntwerden lassen.
§ 23 Wenn Aufsichtsratsmitglieder bei der
Überwachung und Überprüfung herausragende Erfolge erzielen und einen wichtigen
Beitrag zum Schutz der Interessen des Staates leisten, werden sie [materiell
oder idell] belohnt.
§ 24 Gegen Aufsichtsratsmitglieder, bei denen eine
der folgenden Handlungen vorliegt, werden nach dem Recht administrative
Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen ergriffen; wenn die Handlung eine Straftat
bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. Wenn sie schwere Gesetzes- oder Disziplinarwidrigkeiten des
staatseigenen Kreditorgans nicht berichten, sondern verheimlichen oder [sonst]
Amtspflichten erheblich vernachlässigen,
2. wenn sie in Kollusion mit dem staatseigenen Kreditorgan
inhaltslose oder verfälschte Überprüfungsberichte erstellen;
3. bei Handlungen entgegen § 21 oder § 22.
§ 25 Wenn bei einem staatseigenen Kreditorgan
eine der folgenden Handlungen vorliegt, werden gegen die direkt
verantwortlichen zuständigen Personen und sonstige direkt verantwortliche
Personen nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen ergriffen, bis hin zum Entzug des
Amtes; wenn die Handlung eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. wenn es dem Aufsichtsrat verweigert wird, seine Amtsobliegenheiten
nach dem Recht auszuüben, oder wenn er dabei behindert wird;
2. wenn man sich weigert, dem Aufsichtsrat Unterlagen zu den
finanziellen Verhältnissen, zur Betriebsführung usw. zur Verfügung zu stellen
oder dies grundlos hinauszögert;
3. wenn man einschlägige Unterlagen verheimlicht oder verfälscht
berichtet;
4. andere Handlungen, welche Überwachung und Überprüfung durch
den Aufsichtsrat behindern.
§ 26 Wenn ein staatseigenes Kreditorgan entdeckt,
daß Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern § 21 oder § 22 verletzen, ist es
berechtigt, [dies] dem Steuerungsorgan zu berichten; es kann aiuch direkt dem
Staatsrat berichten.
§ 27 Diese Regeln werden vom Tag ihrer
Bekanntmachung an angewandt. Gleichzeitig treten die am 20.10.1997 vom
Staatsrat genehmigten und am 12.11.1997 von der Chinesischen Volksbank
bekanntgemachten "Vorläufigen Bestimmungen für den Aufsichtsrat der
Geschäftsbanken mit allein staatlichem Kapital" außer Kraft.
Quelle: www.legaldaily.com.cn/20000323/200003230202.html;
www.legaldaily.com.cn/20000322/200003220202.html; Xinhua-Nachricht vom
21.3.2000
_________________________________________
Anmerkungen:
<1> Nach dem Kopf der Quellen sind diese Regeln
am 22., nach dem Inhalt der Vorschriften aber am 15.3.2000 bekanntgemacht worden.
Die an zweiter Stelle übersetzten Regeln für Bankaufsichtsräte sind zwar die
spezielleren Regeln, aber die etwas älteren; die an erster Stelle übersetzten
allgemeinen Vorschriften sind mit ihnen weitgehend wörtlich identisch,
Abweichungen ergeben sich meist nur aus dem besonderen Zweck der Bankregeln;
vgl. aber Anm. <3> und <4>.
<2> Mit dem Gesetz über volkseigene
Industrieunternehmen [13.4.88/1] habe man 1988 versucht, schreibt Qiao Xinsheng
(Shichangbao, 1.4.2000, S.2), den Staatsunternehmen die nötige Unabhängigkeit
von der Verwaltung zu geben. Dies sei nur ungenügend gelungen, deshalb habe man
in den "Regeln zur Umstellung der Betriebsmechanismen volkseigener
Unternehmen" [23.7.92/1] die Autonomierechte der Unternehmen nochmals im
einzelnen aufgezählt und hervorgehoben. Dies habe dann deutliche Erfolge
gezeitigt, ein Teil der staatseigenen Unternehmen sei zu wahrhaft unabhängigen
Marktsubjekten geworden und habe Gewinne gemacht, aber damit hätten dann auch
manche Manager angefangen sich zu bereichern und Staatsvermögen in die eigenen
Taschen fließen zu lassen. Deshalb habe der Staatsrat 1994 mit den "Regeln
für Überwachung und Verwaltung des Vermögens der staatseigenen
Unternehmen" [24.7.94/1] bestimmt, daß den Staatsunternehmen gegenüber einheitlich
der Staatsrat den Staat als Eigentümer vertrete, und die Überwachung der
Unternehmen verstärkt. Als externe Überwacher habe der Staatsrat dann 1998 die
"Sonderprüfer" (wörtlich: besonders delegierte Nachprüfer, tepai
jichayuan) eingesetzt, als interne Überwacher seien mit der Revision des
Gesellschaftsgesetzes am 25.12.1999 auch für die staatlichen
Alleinkapitalunternehmen Aufsichtsräte vorgeschrieben worden [vgl. 29.12.93/1
§ 67].
Qiao erwähnt nicht, daß schon die Überwachungsregeln von 1994
für alle größeren Staatsunternehmen Aufsichtsräte vorsahen; die Vorschrift nahm
sich damals wie eine Vorbereitung der Staatsunternehmen auf die Umwandlung in
Gesellschaften nach dem ein halbes Jahr zuvor in Kraft getretenen
Gesellschaftsgesetz aus; sie war ein Mißerfolg, es kamen kaum Aufsichtsräte
zustande, weil nicht geregelt war, wer von den verschiedenen
"Abteilungen", die für Unternehmen zuständig waren, wieviele Leute in
die Aufsichtsräte entsenden sollte, und die "Abteilungen" sich
darüber nicht einigen konnten.
1998 wurden mit der Umorganisation der Regierung aber die
wichtigsten "Abteilungen", die leitenden Branchenbehörden oder
zumindest ihre direkte Zuständigkeit für Unternehmen abgeschafft (vgl. die
Erklärung der Reorganisation, vom 6.3.1998, v.a. Nr. 3.2; Ggb 410) und dann die
direkt dem Staatsrat unterstehenden Sonderprüfer eingesetzt. ("Mitteilung
des Staatsrats zum Projekt der Entsendung von Sonderprüfern in die besonders
großen Staatsunternehmen" vom 7.5.1998, Zhonghua renmin gongheguo xin
fagui huibian, 1998/2.135 und dann den Staatsratsregeln für die Sonderprüfer
vom 30.6.1998, Renmin ribao 9.7.1998) Der ZK-Beschluß vom 22.9.1999 zu
"einigen Fragen der Reform und Entwicklung der Staatsunternehmen"
(www.fiet.gov.cn/stp99/0927a.htm) sah dann in Nr. 5.2 vor, daß die Versuche mit
den Sonderprüfern fortgesetzt und gleichzeitig "die Institution der
Aufsichtsräte ausgebaut und normalisiert wird". Qiao nimmt deshalb an, daß
die Sonderprüfer neben den Aufsichtsräten weiter bestehen, nur auf längere
Sicht, weil sie recht teuer seien und nicht dem "international
Üblichen" entsprächen, wegfallen würden. Er zählt die Unterschiede auf,
die nach der Sonderprüfer-Verordnung einerseits, dem Gesellschaftsgesetz
andererseits zwischen Sonderprüfern und den Aufsichtsräten bestehen.
Qiao lagen aber die hier übersetzten Regeln vom 15.3.2000 noch
nicht vor. Diese Regeln schreiben für Aufsichtsräte wörtlich die gleichen
Aufgaben (Konzentration auf finanzielle Fragen und die Leistungen des leitenden
Personals, usw., bis hin zu den zwei jährlichen regelmäßigen Prüfungen) und für
die Aufsichtsratsvorsitzenden die gleichen Qualifikationen vor wie für
Sonderprüfer. Offensichtlich sollen die Aufsichtsräte an die Stelle der
Sonderprüfer treten oder anders gesagt, die Sonderprüfer in Aufsichtsräte
umbenannt werden. Die Aufsichtsräte sollen also nicht, wie sonst international
und auch im chinesischen Gesellschaftsrecht vorgesehen, interne Organe der
Gesellschaften sein, sondern externe Prüfer, streng von ihren Gesellschaften
geschieden. Zwischen Aufsichtsrat und Gesellschaft besteht eine reine
"Überwachungsbeziehung" (A § 3 II, B § 5 II), der Aufsichtsrat ist an
der Betriebsführung der Gesellschaft nicht beteiligt, und seine einzige
personelle Bindung an die Gesellschaft besteht darin, daß er auch Vertreter der
Belegschaft enthält, ein aus dem deutschen Mitbestimmungsrecht übernommenes
Element, das hier wie ein Fremdkörper wirkt. Im übrigen dürfen die Mitglieder
der Aufsichtsräte keine Verbindung irgendwelcher Art zu ihren Gesellschaften
haben, und damit sich solche Verbindungen auch nicht entwickeln können, dürfen
sie nach Ablauf ihrer dreijährigen Amtsperiode nicht in den gleichen
Aufsichtsrat wiederbestellt werden.
Für die Aufsichtsräte ist dies eine völlige Abkehr von der
bisherigen Praxis. Noch der zitierte ZK-Beschluß vom 22.9.1999 sieht in Nr.5.3
vor, daß die Ämter des Vorstands- und des Aufsichtsratsvorsitzenden und
womöglich des Direktors staatlicher Unternehmen auf die Mitglieder des
Parteikomitees des Unternehmens verteilt oder aber die Inhaber dieser Ämter in
das Parteikomitee des Unternehmens aufgenommen werden. Dies Modell lief auf
eine recht gemütliche Zusammenarbeit dieser Organe hinaus. Nicht selten war der
Vorstandsvorsitzende gleichzeitig Parteisekretär und oft auch noch Direktor,
der Aufsichtsratsvorsitzende stellvertretender Parteisekretär. Kritisiert wurde
im ZK-Beschluß aaO. und anderwärts nur die Personalunion von
Vorstandsvorsitzendem und Direktor, die gleichwohl häufig vorkam. Das soll sich
also nun ändern - jedenfalls bei den staatlichen Alleinkapitalunternehmen, denn
nur für sie gelten die vorliegenden Regeln. Bei sonstigen
Kapitalgesellschaften, auch wenn sie wie die meisten überwiegend staatliches
Kapital haben, soll es anscheinend, zunächst jedenfalls, bei den bisherigen
gemütlichen Zuständen bleiben.
Um die Unabhängigkeit der Sonderprüfer zu wahren, sind sie im
Rahmen der KP nicht in die Parteiorganisation des Unternehmens eingegliedert,
sondern in eine besondere Parteiorganisation des Sonderprüferhofes. Für die
hauptamtlichen Aufsichtsratsmitglieder wird man nun vermutlich ebenso
verfahren.
Zunächst fragt sich für die Alleinkapitalgesellschaften
allerdings, ob die vorliegenden neuen Regeln überhaupt praktizierbar sind, oder
ob ihren Aufsichtsräten das gleiche Schicksal droht wie denen nach den
Bestimmungen von 1994. Denn wie damals ist weder hier noch im
Gesellschaftsgesetz im einzelnen geregelt, wer wieviele Mitglieder in die
Aufsichtsräte delegieren soll. Fest steht lediglich, daß Vertreter der Belegschaft
dabeisein sollen. Im übrigen sollen "betroffene Abteilungen" die
Mitglieder delegieren. Aus B mag man für die "Kreditorgane" noch
herauslesen, daß das Finanzministerium, die Chinesische Volksbank und die
Überrwchungskommissionen für Wertpapiere und für Versicherungen solche
betroffenen Abteilungen sind. In den allgemeinen Regeln, A, fehlen solche
Hinweise gänzlich.
Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ist eine allgemeine
Regelung gegenwärtig wohl trotz der Lösung der Unternehmen von den Branchenbehörden
auch kaum möglich: "Bei den staatseigenen Unternehmen kann man gegenwärtig
zwei Gruppen unterscheiden... Zu der ersten gehören die traditionellen oder
einer oberflächlichen Umgestaltung in Gesellschaften unterzogenen
Alleinkapitalgesellschaften und Unternehmensgruppengesellschaften; sie stehen
alle vor den gleichen Problemen; um es mit den Worten eines Berichts des
Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrates zu sagen: Der Vertreter des
Eigentums am Staatskapital ist abwesend. Bei den großen Staatsunternehmen z.B.
werden der Parteisekretär, der Vorstandsvorsitzende und der Direktor von der
Industriekommission für Großunternehmen bestellt und entlassen [einer
Kommission des ZK der KPCh, die zusammen mit den Sonderprüfern eingerichtet
wurde]. Für das Kapital und die Verteilung der Erträge ist das
Finanzministerium verantwortlich. Investitionen werden von der Plankommission
geprüft und genehmigt. Für die Rechnungsprüfung ist das Sonderprüferamt des
Staatsrats verwnortlich.. Personal und Gehälter werden von den Ministerien für
Personal und für Arbeit kontrolliert, für Reformmaßnahmen ist die Wirtschafts-
und Handelskommission zuständig... Im Ergebnis mischen sich viele ein, und
niemand ist verantwortlich... und das ist ein wichtiger Grund für das Problem
der Insidermacht bei Großunternehmen." (Aus einer Artikelserie zur
Unternehmensreform, 1999, www.zei.gov.cn/gov/jcbd/rdsp/3408.html) Auch die
Lösung von den Branchenbehörden und die Einführung der Sonderprüfer haben also
nicht die Quadratur des Kreises gebracht, mit der einerseits die
Staatsunternehmen und die Staatsverwaltung voneinander getrennt werden, die
Einmischung der Behörden in die Unternehmensführung also verhindert werden,
andererseits aber das Staatseigentum an den Unternehmen erhalten und Mißbrauch
der Insidermacht der Unternehmensmanager verhindert werden soll.
Ernannt werden sollen die Aufsichtsräte jedenfalls von einem
besonderen Steuerungsorgan für die Aufsichtsräte, das zwischen ihnen und dem
Staatsrat stehen, für den Staatsrat die "tägliche Arbeit mit der Steuerung
der Aufsichtsräte" übernehmen soll. Aber wer oder was dies Steuerungsorgan
sein soll, wird ebenfalls nicht verraten. Unklar bleibt auch, ob es ein
"Organ" für alle Unternehmen oder mehrere Organe für unterschiedliche
Unternehmen geben soll. B sieht zwar ein Steuerungsorgan für die Aufsichtsräte
der Kreditorgane vor, aber ob B so formuliert, weil es nur die
Kreditunternehmen betrifft, oder deshalb, weil dies Organ von Steuerungsorganen
für Aufsichtsräte anderer Unternehmen getrennt ist, steht dahin.
Da aber die Aufsichtsräte nach den vorliegenden Regeln unter
gleichen Voraussetzungen die gleichen Aufgaben erfüllen wie die Sonderprüfer
und deshalb wahrscheinlich an ihre Stelle treten werden, wird man wohl einfach
den zur Lenkung der Sonderprüfer eingerichteten Sonderprüferhof des Staatsrats
nun auch als "Steuerungsorgan" der Aufsichtsräte verwenden und als
"Steuerungsorgan" der Kreditunternehmen notfalls eine besondere
Abteilung dieser Behörde.
Das Steuerungsorgan soll eine Liste der Staatsunternehmen
erstellen, bei denen der Staatsrat Aufsichtsräte einrichten soll (A,B § 2 II;
das schließt nicht aus, daß es sich um mehrere Steuerungsorgane handelt. Denn
das Chinesische unterscheidet nicht zwischen Singular und Plural. § 2 II ließe
sich also auch übersetzen: "Die Steuerungsorgane erstellen...".)
Spätestens dann wird der Staatsrat wohl festlegen müssen, wer wieviel Leute in
die Aufsichtsräte der einzelnen Unternehmen entsendet. Für die anderen
Staatsunternehmen soll die Sache ohnehin von den PAS-Regierungen organisiert
werden, A § 27.
<3> In B fehlt eine A
§ 16 II entsprechende Klausel, die Zahl der Aufsichtsratsposten einer Person im
Kreditgewerbe wird also nicht begrenzt.
<4> Der Ausschluß
früher branchenleitender Beamter von Aufsichtsratsposten findet sich in B
nicht, frühere Beamte der Chinesischen Volksbank könnten also Mitglied eines
Bankaufsichtsrats werden. Dieser Unterschied zu A ebenso wie die in der vorigen
Anmerkung erwähnte fehlende Begrenzung der Aufsichtsratsposten im Kreditgewerbe
beruht vielleicht darauf, daß man Banken straffer kontrollieren will, oder aber
darauf, daß man hier sonst nicht genug Fachleute hätte.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg